Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
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Die Nichteinhaltung der oben beschriebenen Anforderungen führt zu Verzögerungen bei der Abfertigung von Sendungen<br />
durch die amerikanischen Zollbehörden.<br />
Wenn der Wert der Sendung 1000 $ übersteigt, muss der Empfänger bei dem nächstgelegenen Zollhafen eine offizielle<br />
Zollanmeldung vorbereiten <strong>und</strong> hinterlegen. Zusätzlich zu der Zollanmeldung ist eine Handelsfaktura erforderlich.<br />
Anmerkung: Vom Empfänger ist zusätzlich zu der Gebühr auf alle zu verzollenden <strong>und</strong> zu versteuernden Sendungen eine<br />
Schutzgebühr zu entrichten. Falls die Zollgebühr für eine Sendung anschließend in voller Höhe zurückerstattet wird, gilt dies<br />
auch für das Porto.<br />
Kleidung <strong>und</strong> Textilprodukte ohne Begleitpapiere aus Ländern wie Hongkong, Guam, usw. erfordern unabhängig von ihrem<br />
Wert eine offizielle Zollanmeldung.<br />
Bestimmte Waren:<br />
Der für diese Artikel <strong>und</strong> Produkte festgesetzte Grenzwert beträgt 250 $.<br />
- Blumen <strong>und</strong> Blattpflanzen, künstlich oder konserviert<br />
- Federn <strong>und</strong> Federerzeugnisse<br />
- Pelze, Artikel daraus<br />
- Fußbekleidung<br />
- Handschuhe<br />
- Möbel<br />
- Kopfbedeckungen <strong>und</strong> Hutkrempen<br />
- Handtaschen<br />
- Gepäck<br />
- Leder, Waren daraus<br />
- Modewaren<br />
- Matratzen<br />
- Plastik, verschiedene Produkte daraus<br />
- Kopfkissen <strong>und</strong> Kissen<br />
- Textilfasern <strong>und</strong> -produkte<br />
- Gummi, verschiedene Produkte daraus<br />
- Borten <strong>und</strong> Verzierungen<br />
Ursprungszeugnis(se):<br />
Mit Ausnahme der unten aufgeführten Artikel ist jeder Artikel ausländischer Herkunft oder sein Behältnis (mit Ausnahme der<br />
unten aufgelisteten Punkte), sofern der in die USA eingeführte Artikel selbst unter die Ausnahmen fällt, an deutlich sichtbarer<br />
Stelle unauslöschlich <strong>und</strong> dauerhaft zu kennzeichnen, so dass der Artikel bzw. sein Behältnis es dem Endk<strong>und</strong>en in den<br />
Vereinigten Staaten ermöglicht, den englischen Namen des Herkunftslandes zu erkennen. Die im Folgenden aufgeführten<br />
Artikel sind von dieser Regelung ausgenommen:<br />
i. Artikel, die für eine Kennzeichnung ungeeignet sind;<br />
ii. Artikel, bei denen eine Kennzeichnung vor ihrem Versand in die USA zu einer Beschädigung führen würde;<br />
iii. Artikel, die vor dem Versand in die USA aufgr<strong>und</strong> der wirtschaftlich unangemessen hohen Kosten der <strong>Einfuhr</strong> nicht<br />
gekennzeichnet werden können;<br />
iv. Artikel, bei denen die Kennzeichnung ihres Behältnisses in angemessener Weise über die Herkunft Auskunft gibt. Die<br />
Kennzeichnung des Behältnisses dieses Artikels zeigt in angemessener Weise die Herkunft desselben an, wenn das<br />
Behältnis verschlossen ist <strong>und</strong> der Artikel üblicherweise erst an den Endk<strong>und</strong>en verkauft wird, wobei das Behältnis<br />
geöffnet wird, um den Artikel prüfen zu können;<br />
v. Artikel, die aus Rohsubstanzen bestehen;<br />
vi. Artikel, die für die Nutzung durch den Importeur eingeführt werden <strong>und</strong> nicht für den Verkauf in der Form, wie sie<br />
eingeführt wurden oder in anderer Form bestimmt sind;<br />
vii. Artikel, die für den Importeur bzw. in seinem Auftrag in den USA weiterverarbeitet werden, aber nicht zu dem Zweck, die<br />
Herkunft des Artikels zu verheimlichen, indem die Kennzeichnung, die Auskunft über das Herkunftsland gibt,<br />
notwendigerweise zerstört oder dauerhaft unkenntlich gemacht wird;<br />
viii. Artikel, bei denen der Endk<strong>und</strong>e entweder aufgr<strong>und</strong> der Eigenschaften dieses Artikels oder aufgr<strong>und</strong> der Umstände in<br />
Zusammenhang mit seiner <strong>Einfuhr</strong> das Herkunftsland kennt, selbst wenn diese nicht entsprechend gekennzeichnet sind;<br />
ix. Artikel, die 20 Jahre vor <strong>Einfuhr</strong> in die USA hergestellt wurden;<br />
x. Artikel, gemäß den Treasury Decisions 49690, 49835 <strong>und</strong> 49896;<br />
xi. Artikel, die nach ihrer <strong>Einfuhr</strong> nicht gekennzeichnet werden können, da die Kosten aus wirtschaftlicher Sicht zu hoch<br />
wären, es sei denn, es ist beabsichtigt, die Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Artikeln zu umgehen;<br />
xii. Artikel, von einem Wert von nicht mehr als 1 $, die den Zoll ohne Zollanmeldung passiert haben;<br />
xiii. Artikel, die für die unmittelbare Ausfuhr oder den Weitertransport in eine Außenhandelszone eingeführt werden bzw. eine<br />
Fabrik unter Zollverschluss;<br />
xiv. Produkte der amerikanischen Fischereiwirtschaft, die zollfrei sind;<br />
xv. Produkte aus dem Besitz der USA;<br />
xvi. Produkte, die die USA ausgeführt <strong>und</strong> wieder eingeführt haben;<br />
xvii. In gutem Glauben gemachte Geschenke von Personen aus anderen Ländern an Personen in den Vereinigten Staaten,<br />
vorausgesetzt der Gesamtwert der von einer Person eingeführten nicht zollpflichtigen Artikel an einem einzigen Tag<br />
übersteigt nicht den Wert von 10 $.<br />
Die üblichen Behältnisse der unter vi, vii, viii, xii <strong>und</strong> xvii genannten Artikel sind ebenfalls von den Kennzeichnungsvorschriften<br />
ausgenommen. Wenn einer der oben genannten Artikel normal eingewickelt oder verpackt ist, wenn er den Endk<strong>und</strong>en<br />
erreicht, muss das Behältnis oder die Verpackung so gekennzeichnet sein, dass das Herkunftsland erkennbar ist, es sei denn,<br />
das Behältnis ist aus transparentem Material, so dass die notwendige Kennzeichnung auf dem Artikel selbst klar ersichtlich<br />
ist.<br />
Hinweis:<br />
Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />
ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />
Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />
B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />
Stand: September 2013