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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

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Die Nichteinhaltung der oben beschriebenen Anforderungen führt zu Verzögerungen bei der Abfertigung von Sendungen<br />

durch die amerikanischen Zollbehörden.<br />

Wenn der Wert der Sendung 1000 $ übersteigt, muss der Empfänger bei dem nächstgelegenen Zollhafen eine offizielle<br />

Zollanmeldung vorbereiten <strong>und</strong> hinterlegen. Zusätzlich zu der Zollanmeldung ist eine Handelsfaktura erforderlich.<br />

Anmerkung: Vom Empfänger ist zusätzlich zu der Gebühr auf alle zu verzollenden <strong>und</strong> zu versteuernden Sendungen eine<br />

Schutzgebühr zu entrichten. Falls die Zollgebühr für eine Sendung anschließend in voller Höhe zurückerstattet wird, gilt dies<br />

auch für das Porto.<br />

Kleidung <strong>und</strong> Textilprodukte ohne Begleitpapiere aus Ländern wie Hongkong, Guam, usw. erfordern unabhängig von ihrem<br />

Wert eine offizielle Zollanmeldung.<br />

Bestimmte Waren:<br />

Der für diese Artikel <strong>und</strong> Produkte festgesetzte Grenzwert beträgt 250 $.<br />

- Blumen <strong>und</strong> Blattpflanzen, künstlich oder konserviert<br />

- Federn <strong>und</strong> Federerzeugnisse<br />

- Pelze, Artikel daraus<br />

- Fußbekleidung<br />

- Handschuhe<br />

- Möbel<br />

- Kopfbedeckungen <strong>und</strong> Hutkrempen<br />

- Handtaschen<br />

- Gepäck<br />

- Leder, Waren daraus<br />

- Modewaren<br />

- Matratzen<br />

- Plastik, verschiedene Produkte daraus<br />

- Kopfkissen <strong>und</strong> Kissen<br />

- Textilfasern <strong>und</strong> -produkte<br />

- Gummi, verschiedene Produkte daraus<br />

- Borten <strong>und</strong> Verzierungen<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Mit Ausnahme der unten aufgeführten Artikel ist jeder Artikel ausländischer Herkunft oder sein Behältnis (mit Ausnahme der<br />

unten aufgelisteten Punkte), sofern der in die USA eingeführte Artikel selbst unter die Ausnahmen fällt, an deutlich sichtbarer<br />

Stelle unauslöschlich <strong>und</strong> dauerhaft zu kennzeichnen, so dass der Artikel bzw. sein Behältnis es dem Endk<strong>und</strong>en in den<br />

Vereinigten Staaten ermöglicht, den englischen Namen des Herkunftslandes zu erkennen. Die im Folgenden aufgeführten<br />

Artikel sind von dieser Regelung ausgenommen:<br />

i. Artikel, die für eine Kennzeichnung ungeeignet sind;<br />

ii. Artikel, bei denen eine Kennzeichnung vor ihrem Versand in die USA zu einer Beschädigung führen würde;<br />

iii. Artikel, die vor dem Versand in die USA aufgr<strong>und</strong> der wirtschaftlich unangemessen hohen Kosten der <strong>Einfuhr</strong> nicht<br />

gekennzeichnet werden können;<br />

iv. Artikel, bei denen die Kennzeichnung ihres Behältnisses in angemessener Weise über die Herkunft Auskunft gibt. Die<br />

Kennzeichnung des Behältnisses dieses Artikels zeigt in angemessener Weise die Herkunft desselben an, wenn das<br />

Behältnis verschlossen ist <strong>und</strong> der Artikel üblicherweise erst an den Endk<strong>und</strong>en verkauft wird, wobei das Behältnis<br />

geöffnet wird, um den Artikel prüfen zu können;<br />

v. Artikel, die aus Rohsubstanzen bestehen;<br />

vi. Artikel, die für die Nutzung durch den Importeur eingeführt werden <strong>und</strong> nicht für den Verkauf in der Form, wie sie<br />

eingeführt wurden oder in anderer Form bestimmt sind;<br />

vii. Artikel, die für den Importeur bzw. in seinem Auftrag in den USA weiterverarbeitet werden, aber nicht zu dem Zweck, die<br />

Herkunft des Artikels zu verheimlichen, indem die Kennzeichnung, die Auskunft über das Herkunftsland gibt,<br />

notwendigerweise zerstört oder dauerhaft unkenntlich gemacht wird;<br />

viii. Artikel, bei denen der Endk<strong>und</strong>e entweder aufgr<strong>und</strong> der Eigenschaften dieses Artikels oder aufgr<strong>und</strong> der Umstände in<br />

Zusammenhang mit seiner <strong>Einfuhr</strong> das Herkunftsland kennt, selbst wenn diese nicht entsprechend gekennzeichnet sind;<br />

ix. Artikel, die 20 Jahre vor <strong>Einfuhr</strong> in die USA hergestellt wurden;<br />

x. Artikel, gemäß den Treasury Decisions 49690, 49835 <strong>und</strong> 49896;<br />

xi. Artikel, die nach ihrer <strong>Einfuhr</strong> nicht gekennzeichnet werden können, da die Kosten aus wirtschaftlicher Sicht zu hoch<br />

wären, es sei denn, es ist beabsichtigt, die Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Artikeln zu umgehen;<br />

xii. Artikel, von einem Wert von nicht mehr als 1 $, die den Zoll ohne Zollanmeldung passiert haben;<br />

xiii. Artikel, die für die unmittelbare Ausfuhr oder den Weitertransport in eine Außenhandelszone eingeführt werden bzw. eine<br />

Fabrik unter Zollverschluss;<br />

xiv. Produkte der amerikanischen Fischereiwirtschaft, die zollfrei sind;<br />

xv. Produkte aus dem Besitz der USA;<br />

xvi. Produkte, die die USA ausgeführt <strong>und</strong> wieder eingeführt haben;<br />

xvii. In gutem Glauben gemachte Geschenke von Personen aus anderen Ländern an Personen in den Vereinigten Staaten,<br />

vorausgesetzt der Gesamtwert der von einer Person eingeführten nicht zollpflichtigen Artikel an einem einzigen Tag<br />

übersteigt nicht den Wert von 10 $.<br />

Die üblichen Behältnisse der unter vi, vii, viii, xii <strong>und</strong> xvii genannten Artikel sind ebenfalls von den Kennzeichnungsvorschriften<br />

ausgenommen. Wenn einer der oben genannten Artikel normal eingewickelt oder verpackt ist, wenn er den Endk<strong>und</strong>en<br />

erreicht, muss das Behältnis oder die Verpackung so gekennzeichnet sein, dass das Herkunftsland erkennbar ist, es sei denn,<br />

das Behältnis ist aus transparentem Material, so dass die notwendige Kennzeichnung auf dem Artikel selbst klar ersichtlich<br />

ist.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

Stand: September 2013

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