Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Zoll- <strong>und</strong> andere geltende Bestimmungen:<br />
Die folgenden Artikel dürfen zollfrei eingeführt werden:<br />
- alle zugelassenen Artikel, mit Ausnahme von Tabakerzeugnissen <strong>und</strong> alkoholhaltigen Duftstoffen als Geschenke, sofern<br />
der Gesamtwert solcher Artikel pro Tag <strong>und</strong> Person maximal 25 $ beträgt;<br />
- alle zugelassenen Artikel außer Tabakerzeugnissen mit einem Wert von weniger als 10 $, sofern es den Anschein hat,<br />
dass diese Artikel zu einer größeren Sendung gehören, die zur Umgehung der Zollbestimmungen getrennt versendet<br />
wurde;<br />
- Proben, die in den Vereinigten Staaten nur für Ausschreibungsaufträge für ausländische Produkte verwendet werde<br />
sollen, wenn der Wert der Probe höchstens 1 $ beträgt oder wenn die Probe so gekennzeichnet, zerrissen, perforiert<br />
oder anderweitig behandelt wurde, dass sie sich nicht für den Verkauf, sondern nur als Probe verwenden lässt;<br />
- Bücher, geb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> nicht geb<strong>und</strong>ene Druckschriften;<br />
- Drucksachen, die sich für die Herstellung solcher Bücher eignen, dürfen zollfrei eingeführt werden.<br />
- Drucksachen für literarische oder wissenschaftliche Einrichtungen für deren Abonnenten oder zu Umtauschzwecken;<br />
- Drucksachen von Einzelpersonen, kein Werbematerial, zur kostenfreien Verbreitung;<br />
- Internationale Zollformulare (Carnets) <strong>und</strong> Teile davon, in Englisch oder Französisch (ob in zusätzlichen Sprachen oder<br />
nicht);<br />
- Tageszeitungen;<br />
- Zeitschriften;<br />
- Musik in Büchern oder Blättern;<br />
- Landkarten, Atlanten <strong>und</strong> Diagramme;<br />
- Fotos, Gravuren, Ätzungen, Lithografien <strong>und</strong> Holzschnitte sowie im Hochdruck- oder Siebdruckverfahren hergestelltes<br />
Bildmaterial, geb<strong>und</strong>en oder ungeb<strong>und</strong>en, zum Zeitpunkt der <strong>Einfuhr</strong> vor über 20 Jahren gedruckt;<br />
- Auf Drucksachen, die mit einem lithografischen Verfahren auf höchstens 0,020 Zoll starkem Papier gedruckt sind,<br />
werden im Allgemeinen Zollabgaben in Höhe von 6 Cent pro Pf<strong>und</strong> erhoben; auf sonstige zur Urheberschaft<br />
zugelassene Drucksachen werden Abgaben in Höhe von 2% des Warenwerts erhoben; auf andere abgabepflichtigen<br />
Drucksachen wird eine Abgabe in Höhe von 7,5% des Warenwerts erhoben.<br />
Tee ist von den Abgaben befreit, er bedarf jedoch einer Untersuchung durch die Zollbehörden im Hinblick auf dessen<br />
Reinheit, Qualität <strong>und</strong> Eignung zum Verzehr. Diese Prüfung ist jedoch für die mit Waren eingeführten Teeproben aus den<br />
Herstellerländern bis zu einem Gewicht von 2 Pf<strong>und</strong> nicht erforderlich, sofern der Tee nicht zu Verkaufszwecken eingeführt<br />
wird.<br />
Bestimmungen hinsichtlich der Beschlagnahme von <strong>Post</strong>sendungen durch die Zollbehörden als Ergebnis einer falschen<br />
Erklärung ihrer Inhalte:<br />
Im Falle einer falschen Zollinhaltserklärung können die Warensendungen beschlagnahmt werden.<br />
Gebiete der USA, die unter die Rechtsprechung der USA gemäß Artikel 23 der Verfassung fallen:<br />
Guam, Puerto Rico, Samoa, Amerikanische Jungferninseln.<br />
Treuhandgebiet der Pazifikinseln bestehend aus den Marshall-Inseln (einschließlich Kwajelein, Eniwetok <strong>und</strong> Majuro), den<br />
Karolinen (einschließlich Kusaie, Ponape, Truk, Ulithi, Yap sowie den Palau-Inseln) <strong>und</strong> den Marianen (einschließlich Saipan<br />
<strong>und</strong> Tinian, jedoch nicht der Besitzung der Vereinigten Staaten von Guam).<br />
Verbotene Sendungen:<br />
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika verbotenen Sendungen sind auch in den Territorien verboten. Die Angaben<br />
bezüglich der <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen usw. gilt jedoch nicht für Guam, Samoa oder den Amerikanischen Jungferninseln. Diese<br />
Angaben gelten jedoch für Puerto Rico.<br />
Begleitpapiere:<br />
Zollinhaltserklärung(en):<br />
a) Pakete:<br />
1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />
b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />
- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />
wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />
- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />
Bei der Annahme von Sendungen mit Wareninhalt ist zu prüfen, ob die Zollinhaltserklärung CN 23 bzw. die Zollinhaltserklärung CN<br />
22 vollständig ausgefüllt ist sowie eine korrekte Warenbeschreibung enthält (unzulässig sind allgemeine Warenbeschreibungen wie<br />
z.B. „Geschenk“) <strong>und</strong> ob die zugelassenen Sprachen verwendet wurden.<br />
Trifft das nicht zu, ist der Absender zu bitten, die Formblätter korrekt auszufüllen. Sollte er sich weigern, ist er darauf aufmerksam zu<br />
machen, dass dann mit evtl. erheblichen Laufzeitverzögerungen in den USA zu rechnen ist.<br />
Rechnung(en):<br />
Erforderlich bei gewerblichen Waren.<br />
<br />
<br />
Wenn der Gesamtwert einer Sendung 500 $ übersteigt, muss eine besondere Zollrechnung bereitgestellt werden, es sei<br />
denn, die Handelsware fällt in eine Kategorie, die ausdrücklich von den US-Zollbestimmungen von dieser Anforderung<br />
ausgenommen ist. Nähere Informationen in dieser Angelegenheit können bei jedem US-Konsulat eingeholt werden. Diese<br />
stellen auch die entsprechenden Formulare bereit. Eine Eingangsverzollung wird in den USA erleichtert, wenn eine spezielle<br />
Zollrechnung mit der Sendung versandt wird. In diesem Fall wird keine weitere Rechnung bzw. Wertnachweis verlangt.<br />
Bei jeder Sendung, der eine Rechnung beigefügt ist, ist dieses auf der Anschriftenseite mit dem Vermerk "Rechnung ist<br />
beigefügt“ („Invoice enclosed“) anzugeben. Falls es nicht möglich ist, einer verschlossenen Sendung eine Rechnung<br />
beizufügen, so ist diese sicher an der Sendung anzubringen.<br />
Stand: September 2013