Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Staaten; an Aufseher, die mit der Bewachung von Eigentum der Vereinigten Staaten oder eines Staates, eines<br />
Territoriums oder Bezirks beauftragt sind; oder an Hersteller von Feuerwaffen oder an gutgläubige Händler. Der Absender<br />
muss als Hersteller, Händler oder Person auch einer der vorstehend aufgeführten Kategorien angehören.<br />
b) Sendungen, die verdeckte Feuerwaffen enthalten, müssen zusätzlich zu der Aufschrift "Feuerwaffe" mit einer einfachen<br />
Berechtigungsangabe des Empfängers gekennzeichnet werden, z.B. "An Armeeoffizier", "An Händler" usw. Der Sendung<br />
muss eine eidesstattliche Versicherung beiliegen, in der versichert wird, dass der Empfänger tatsächlich einer der Klassen<br />
angehört, die ihn/sie zum Empfang von Feuerwaffen per <strong>Post</strong> berechtigt, mit einer Bescheinigung einer zuständigen Stelle<br />
in den Vereinigten Staaten, dass die Waffen tatsächlich zu rechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden sollen.<br />
c) Der Empfänger jeder Sendung, die verdeckte Feuerwaffen enthält, mit Ausnahme der dem <strong>Post</strong>amtsleiter bekannten<br />
Hersteller <strong>und</strong> Händler, muss selbst beim <strong>Post</strong>amt vorstellig werden <strong>und</strong> vor Entgegennahme der Sendung seine Identität<br />
nachweisen. Der Name <strong>und</strong> die Anschrift jeder Person, die eine Feuerwaffe per <strong>Post</strong> entgegennimmt, werden vom<br />
<strong>Post</strong>amtsleiter an die örtliche Polizeibehörde weitergeleitet.<br />
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Genehmigungen: Eine vom Außenministerium (Department of State) ausgestellte Genehmigung ist vom Empfänger den<br />
Zollbehörden bei der <strong>Einfuhr</strong> von Gewehren, Karabinern, Revolvern <strong>und</strong> Pistolen vorzulegen, mit Ausnahme von solchen mit<br />
einem Kaliber von maximal 0,50 (1,27 cm), die vor 1898 hergestellt wurden; dasselbe gilt für alle Maschinengewehre,<br />
Maschinenpistolen <strong>und</strong> vollautomatischen Gewehren.<br />
Antike Feuerwaffen. Vor 1898 hergestellte antike Feuerwaffen, die als Raritäten oder Museumsstücke versendet werden, sind<br />
von den vorstehend beschriebenen Einschränkungen ausgenommen.<br />
Messer:<br />
Messer mit einer per Handdruck auf einen Knopf oder einer sonstigen Vorrichtung im Griff oder durch Trägheits- <strong>und</strong>/oder<br />
Schwerkraftbetrieb automatisch öffnenden Klinge dürfen per <strong>Post</strong> nur an folgende Personen gesendet werden:<br />
a) das nachstehend bezeichnete Versorgungs- oder Beschaffungspersonal, welches solche Messer bestellt, beschafft oder<br />
käuflich erwirbt, um diese in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der jeweiligen Regierungen oder Organisationen<br />
einzusetzen:<br />
- zivile oder militärische Versorgungs- oder Beschaffungsoffiziere <strong>und</strong> Beschäftigte der B<strong>und</strong>esregierung;<br />
- Versorgungs- <strong>und</strong> Beschaffungsoffiziere der Nationalgarde (National Guard), der Air National Guard bzw. der Miliz<br />
eines Staates, eines Territoriums des District of Columbia;<br />
- Versorgungs- <strong>und</strong> Beschaffungsoffiziere oder Beschäftigte der Kommunalregierung des District of Columbia oder der<br />
Regierung eines Staates oder Territoriums oder jedes Landes, jeder Stadt oder jeder anderen Unterteilung eines<br />
Staates oder Territoriums.<br />
b) Hersteller solcher Messer oder gutgläubige Händler, in Verbindung mit einem Versand gemäß einem Auftrag von einer in<br />
124.55 des Handbuchs für Inlandspost (Domestic Mail Manual) bezeichneten Person.<br />
Allgemeine Bedingungen:<br />
Folgende Verbote gelten für alle bedingt oder bedingungslos zugelassene Waren:<br />
a) alle Waren, die auf der Außenseite eine beleidigende oder bedrohliche Aufschrift aufweisen;<br />
b) alle Waren, die ganz oder teilweise im Ausland durch Gefangenenarbeiten bzw. Zwangsarbeiten oder durch<br />
Vertragsarbeiten im Rahmen von strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen gewonnen, produziert oder hergestellt wurden.<br />
Erforderliche besondere Kennzeichnung von in die USA importierten Waren aus dem Ausland:<br />
Uhrwerke <strong>und</strong> ähnliche Zeitmessgeräte müssen auf der Ober- oder Unterseite die folgenden deutlich sichtbaren <strong>und</strong><br />
unauslöschlichen Eingravierungen aufweisen: Name des Herstellerlandes, Name des Herstellers oder Käufers, Anzahl der<br />
Steine sowie Anzahl <strong>und</strong> Kategorien der vorgenommenen Anpassungen ausgedrückt in Worten. Ggf. können jene<br />
Kennzeichnungen nach der <strong>Einfuhr</strong> vorgenommen werden.<br />
Auf den Ziffernblättern der oben genannten Artikel ist deutlich sichtbar <strong>und</strong> unauslöschlich an exponierter Stelle der Name des<br />
Herstellerlandes eingraviert. Ggf. können solche Kennzeichnungen nach der <strong>Einfuhr</strong> vorgenommen werden.<br />
Bei den Gehäusen der Uhrwerke <strong>und</strong> der anderen Zeitmessgeräte sind in der Innenseite des Deckels deutlich sichtbar <strong>und</strong><br />
unauslöschlich der vollständige Name des Herstellers oder Käufers <strong>und</strong> das Herstellerland eingraviert. Es reicht nicht, wenn<br />
diese Angaben nur auf den Behältnissen dieser Artikel zu finden sind. Ggf. können jene Kennzeichnungen nach der <strong>Einfuhr</strong><br />
vorgenommen werden.<br />
Bei Uhren, Uhrwerken sowie Geräten zur Messung von Geschwindigkeit, Entfernungen, kumulativen Mengen bzw. Geräten<br />
zur Steuerung der Geschwindigkeit mechanischer Geräte müssen an exponierter Stelle auf der Ober- oder Unterseite deutlich<br />
sichtbar <strong>und</strong> unauslöschlich das Herstellerland, der Name des Herstellers oder Käufers <strong>und</strong> die Anzahl der Steine, sofern dies<br />
zutrifft, eingraviert sein. Ggf. können jene Kennzeichnungen nach der <strong>Einfuhr</strong> vorgenommen werden. Bei den Gehäusen,<br />
sofern beigefügt oder separat eingeführt, muss auf der Innenseite deutlich sichtbar <strong>und</strong> unauslöschlich ebenfalls das<br />
Herstellerland angegeben werden. Ggf. können jene Kennzeichnungen nach der <strong>Einfuhr</strong> vorgenommen werden.<br />
Vorbehaltlich der vom Gesetz vorgeschriebenen Ausnahmen müssen die folgenden Artikel deutlich sichtbar <strong>und</strong> lesbar<br />
gekennzeichnet sein <strong>und</strong> ihre Herkunft ist durch Stempelung, Beschriftung, Ätzen (Säure oder Elektrolyt), Eingravieren oder<br />
mit Hilfe von Metallschildern, welche die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen <strong>und</strong> die sicher an einer auffälligen Stelle des<br />
Artikels durch Schweißen oder mit Hilfe von Schrauben oder Nieten befestigt sind (TD 53455), anzugeben:<br />
- Messer mit einer faltbaren oder beweglichen Klinge;<br />
- Messer mit feststehenden Klingen, einschließlich Gabeln, Wetzstählen <strong>und</strong> Hackmessern;<br />
- Haarschneidemaschinen, Metallscheren <strong>und</strong> andere Scheren sowie Klingen davon;<br />
- Sicherheitsrasierer <strong>und</strong> Teile davon, für Sicherheitsrasierklingen;<br />
- Operationsnadeln, einschließlich hypodermischen Nadeln, andere chirurgische Instrumente <strong>und</strong> Dentalinstrumente,<br />
wissenschaftliche <strong>und</strong> labortechnische Instrumente <strong>und</strong> Apparate, Vermessungs- <strong>und</strong> Recheninstrumente sowie<br />
Zeicheninstrumente, ganz oder teilweise aus Metall <strong>und</strong> Teile davon; ebenso Zangen <strong>und</strong> Kneifzangen sowie<br />
Gelenkwerkzeuge für die Drahtbearbeitung, mit oder ohne Beschichtung;<br />
- thermostatische Behälter mit einem Vakuum oder einem Teilvakuum zur Aufrechterhaltung der Temperatur der<br />
jeweiligen Inhalte oder Deckel <strong>und</strong> Kolben solcher Artikel.<br />
Stand: September 2013