23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Vereinigte Staaten von Amerika<br />

ISO-Ländercode: US<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der umfangreichen <strong>und</strong> detaillierten <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die<br />

Zulässigkeit des Versandes ggf. anderweitig (z. B. beim Empfänger der Sendung) zu vergewissern.<br />

Sendungen kommerzieller Versender mit Lebensmitteln:<br />

Sendungen von kommerziellen Versendern, die Lebensmittel enthalten, müssen auf der Aufschriftseite eine Registriernummer der<br />

US-Behörde Food and Drug Administration (FDA) tragen. Die FDA-Bestimmungen sind unter www.access.fda.gov abrufbar. Private<br />

Versender von Lebensmitteln sind davon nicht betroffen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Lebende Tiere, mit Ausnahme von Honigbienen, Seidenraupen, bestimmten Insekten <strong>und</strong> Blutegeln; sämtliche toten Tiere, mit<br />

Ausnahme von Insekten <strong>und</strong> Reptilien; sämtliches frische, gekühlte oder gefrorene Rind-, Hammel-, Lamm- oder Schweinefleisch<br />

sowie Fleisch von Ziegen, sonstigen Wiederkäuern oder Schweinen aus allen Ländern, in denen Maul- <strong>und</strong> Klauenseuche<br />

vorkommt; sämtliches frische, gekühlte oder gefrorene Schweinefleisch aus Ländern mit Schweinepest, Schweineblasenkrankheit<br />

oder afrikanischer Schweinepest; sämtliches frisches, gekühltes oder gefrorenes Geflügel oder Geflügelerzeugnisse (einschließlich<br />

Eier) dürfen nicht aus Ländern eingeführt werden, in denen die exotische viszerotrope velogene Newcastle-Krankheit bekannt ist;<br />

Tafeleier aus Ländern mit Enteritis-Salmonellen Typ 4; Räucher- <strong>und</strong> Trockenfleisch; Milch, Sahne oder andere Sekrete, Organe,<br />

Drüsen oder Extrakte von Wiederkäuern oder Schweinen aus allen Länden, in denen Rinderpest oder Maul- <strong>und</strong> Klauenseuche<br />

vorkommt bzw. aus Ländern mit bekanntem Vorkommen von Schweinepest, Schweineblasenkrankheit oder afrikanischer<br />

Schweinepest; ungenießbare Nebenprodukte von Wiederkäuern oder Schweinen, wie beispielsweise Häute, Haare, Knochen,<br />

Organe oder andere als Nahrungsmittel ungeeignete Teile, einschließlich nicht zubereitete Eingeweide, Därme aus Ländern mit<br />

Maul- <strong>und</strong> Klauenseuche bzw. in denen Schweinekrankheiten, wie beispielsweise Schweinepest, Schweineblasenkrankheit oder<br />

afrikanische Schweinepest vorkommen; Federn auf der Haut von Vögeln; Sera; Gemüse, Wurzeln <strong>und</strong> Knollen; Früchte, Nüsse <strong>und</strong><br />

Zitrusschalen; Kaffee; Getreide; Weizenprodukte; Früchte, Samen, Samenkörner <strong>und</strong> Tierfutter; Opium; Waren pflanzlichen<br />

Ursprungs; Fette, Öle, Wachse <strong>und</strong> Erzeugnisse ihrer Spaltung; Fleisch <strong>und</strong> Fleischerzeugnisse; sämtliche besteuerbaren,<br />

brennbaren, genießbaren Getränke mit einem Alkoholgehalt von 5%vol.; brennbare Treibstoffe, Öle <strong>und</strong> deren Erzeugnisse;<br />

Explosivstoffe, brennbare Materialien, wie beispielsweise Zündmetalle, brennbare oder leicht entzündliche Flüssigkeiten sowie<br />

brennbare Feststoffe, Oxidationsmittel, Ätzmittel, flüssig oder fest, Druckgase <strong>und</strong> Gifte; Betäubungsmittel, Opium <strong>und</strong> deren<br />

Derivate sowie alle als kontrollierte Substanz aufgeführten Betäubungsmittel, Stimulanzien oder Antidepressiva; gepanschte oder<br />

falsch bezeichnete Nahrungsmittel, Rauschgifte, diagnostische oder therapeutische Geräte, Kosmetikartikel, Kosmetikartikel<br />

enthaltende Waren, neue Rauschgifte, biologische Erzeugnisse, ansteckende Substanzen, Sera <strong>und</strong> Strahlen aussendende<br />

elektronische Geräte; Guano ohne Wärmebehandlung <strong>und</strong> Genehmigung; Bodenverbesserungsmittel/-zusätze – außer Torf (als<br />

Boden verboten); Sprengstoffe, entflammbare Materialien <strong>und</strong> mechanische, chemische oder andere Zusammensetzungen, die sich<br />

entzünden oder explodieren können, einschließlich Dosen sowie befüllte Metallkartuschen; Holzkohlebriketts; Erdkork; alle Waren<br />

jedweder Art, die gegen das Urheberrecht der USA verstoßen sowie Waren, die gegen die eingetragenen amerikanischen<br />

Warenzeichen verstoßende Namen oder Zeichen tragen, sofern sie nicht mit der schriftlichen Zustimmung der Besitzer der<br />

Warenzeichen eingeführt werden; Tickets, Webesendungen oder Lotterier<strong>und</strong>schreiben; unter dem Schlagwort „Schneeballsystem“<br />

bekannte Kettenbriefe; Kopien von Schuldverschreibungen oder Wertpapiere von Regierungen, einschließlich aller festverzinslichen<br />

Wertpapiere, Schatzanweisungen, Devisen der Nationalbank, Schuldverschreibungen der B<strong>und</strong>eszentralbank (Federal Reserve<br />

Bank), Coupons, US-Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Goldzertifikate, Silberzertifikate, Teilschuldverschreibungen,<br />

Einlagenzertifikate, Wechsel, Schecks oder gezogne Wechsel durch einen entsprechend befugten US-Bediensteten, Briefmarken<br />

<strong>und</strong> andere Wertzeichen jedweder Bezeichnung, ausgegeben im Rahmen eines Gesetzes <strong>und</strong> entwerte US-Briefmarken, sofern<br />

nicht gemäß Abschnitt 504, Titel 18, United States Code zulässig; Briefmarkenimitate, mit Ausnahme der folgenden Schwarz-Weiß-<br />

Illustrationen sind zu philatelistischen Veröffentlichungen zugelassen: so unkenntlich gemachte ausländische Steuermarken, dass<br />

die darauf abgebildeten Illustrationen nicht als Briefmarken verwendet werden können sowie ausländische Briefmarken <strong>und</strong> US-<br />

Briefmarken, höchstens dreiviertel oder mehr als eineinhalb Mal so groß wie eine echte Briefmarke; Wolle, sofern relativ frei von<br />

Dung oder Blut; Asbest; Waren zur Empfängnisverhütung oder gesetzwidrigen Schwangerschaftsabbrüchen sowie Drucksachen<br />

jedweder Art mit Informationen zu diesem Thema; Strahlen aussendende elektronische Erzeugnisse; die Beförderung von<br />

Sprengkapseln <strong>und</strong> Metallkartuschen sowie von Zündhölzern ist nicht gestattet; Feuerwaffen, die von einer Person verdeckt<br />

getragen werden können; Messer.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Tabak, Feinschnitt <strong>und</strong> rauchfreiem Tabak in <strong>Post</strong>sendungen in die USA ist - unabhängig von der Menge -<br />

verboten, ebenso der Transit solcher Sendungen. Für diese Waren besteht eine Beschlagnahmepflicht <strong>und</strong> die Versender werden<br />

strafrechtlich verfolgt.<br />

Definition dieser Produkte unter: www.usps.com/cpim/ftp/bulletin/2010/pb22287/pdf/update.pdf<br />

Ab sofort (Januar 2011) ist die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände verboten:<br />

- eine Klinge, Sporen oder irgendein anderes scharfes Instrument, das auf einen Vogelfuß aufgesteckt werden kann <strong>und</strong><br />

dafür bestimmt oder vorgesehen ist, es bei einem Tierkampf einzusetzen;<br />

- geschriebene, gedruckte oder graphische Inhalte, die<br />

ein Lebewesen zur Nutzung für einen Tierkampf anpreisen;<br />

eine Klinge, Sporen oder irgendein anderes scharfes Instrument, das auf einen Vogelfuß aufgesteckt werden kann<br />

<strong>und</strong> dafür bestimmt oder vorgesehen ist, es bei einem Tierkampf einzusetzen, anpreisen oder<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!