Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
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Auf flämischem Gebiet ist die <strong>Einfuhr</strong> von tief gefrorenem Großwild außerhalb der Jagdzeit sowie von tief gefrorenen<br />
Hasen, Rebhühnern <strong>und</strong> Fasanen dennoch zulässig, sofern das aus der Region Flamen stammende <strong>und</strong> vorher<br />
ausgeführte Wild nicht wieder eingeführt wird.<br />
In Wallonien ist die <strong>Einfuhr</strong> von Schlachtwild ganzjährig zugelassen, ob tief gefroren oder nicht, sofern das aus Wallonien<br />
stammende Wild nicht wieder eingeführt wird.<br />
Arten, die durch das Washingtoner Übereinkommen geschützt sind:<br />
In der EU unterliegen bestimmte gefährdete Arten von Wildtieren <strong>und</strong> sonstigen Tieren den Bestimmungen des<br />
Washingtoner Übereinkommens, das mehrere H<strong>und</strong>ert unterschiedliche Arten erfasst. Diese Bestimmungen sehen<br />
insbesondere vor, dass bei der <strong>Einfuhr</strong> dieser Tiere oder Pflanzen die erforderliche Genehmigung bzw. Bescheinigung<br />
vorzulegen ist.<br />
Diese Bestimmungen gelten nicht für die <strong>Einfuhr</strong> von Herbarien <strong>und</strong> sonstigen Museumsproben, die konserviert, getrocknet<br />
oder eingemacht wurden sowie von lebenden Pflanzen, die als Leihgaben, Stiftungen <strong>und</strong> Austauschstücke zu nicht<br />
gewerblichen Zwecken von Wissenschaftlern <strong>und</strong> wissenschaftlichen Institutionen eingeführt werden; wenn diese Waren zu<br />
den vorstehend beschriebenen Zwecken zwischen den Unterzeichnern des Übereinkommens ausgetauscht werden,<br />
müssen solche Proben ein entsprechendes Etikett „CITES Wissenschaftsgut“ tragen, sofern sie aus Ländern stammen, die<br />
diese Übereinkunft nicht unterzeichnet haben.<br />
Diese Maßnahmen gelten auch für alle aus den geschützten Arten gewonnenen Waren.<br />
Vögel, Eier <strong>und</strong> Fallen:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> der folgenden Waren ist ebenfalls verboten:<br />
I. tote Wildvögel (auch ausgestopft) aus den Benelux-Ländern, deren Eier (auch ausgeblasene Eier <strong>und</strong> Eierschalen),<br />
Hühnchen <strong>und</strong> Federn;<br />
II. Schlingen <strong>und</strong> Geräte zum Fangen oder Töten von Vögeln, wie beispielsweise Fangnetze <strong>und</strong> insbesondere so genannte<br />
"Japanische" Netze.<br />
Wildvögel <strong>und</strong> exotische Vögel sowie einheimische Vögel unterliegen nicht diesem Verbot. Die <strong>Einfuhr</strong> von japanischen Netzen<br />
bedarf der Genehmigung des königlichen Instituts der Naturwissenschaften (Royal Institute of Natural Sciences) Belgiens.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte - Qualitätskontrolle:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Früchten <strong>und</strong> Gemüsearten, lebenden Pflanzen, Schnittblumen <strong>und</strong> Hopfenprodukten unterliegt der<br />
Qualitätskontrolle. Folglich sind solche <strong>Einfuhr</strong>en nur bei Vorlage einer von den zuständigen ausländischen Behörden oder von der<br />
nationalen Vertriebsstelle für Landwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau (National Agricultural and Horticultural Marketing Office (ONDAH))<br />
ausgestellten Gleichheitsbescheinigung zugelassen.<br />
Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />
i. die <strong>Einfuhr</strong> von solchen Erzeugnissen in Mengen bis 3kg Nettogewicht pro Gattung;<br />
ii. die <strong>Einfuhr</strong> von Hopfen <strong>und</strong> Hopfenmehl in Verpackungsgrößen von maximal 1 kg, oder die <strong>Einfuhr</strong> von Hopfenextrakten in<br />
Verpackungsgrößen von höchstens 300 g, sofern die Verpackung dieser Erzeugnisse die Bestimmung, das Gewicht <strong>und</strong> den<br />
Endverbrauch trägt <strong>und</strong> eine der folgenden Bedingungen erfüllt:<br />
(a) dass sie in kleinen zum Verkauf an Einzelpersonen für deren privaten Gebrauch bestimmten Päckchen vorliegen;<br />
(b) dass sie für wissenschaftliche <strong>und</strong> technische Experimente bestimmt sind;<br />
(c) dass sie für Handelsmessen im Rahmen der geltenden Ausnahmebedingungen bestimmt sind;<br />
iii. für Erzeugnisse, die im Rahmen der Erklärungen 136 F eingeführt werden;<br />
iv. für Erzeugnisse, die im Rahmen der Erklärungen 302 für Anforderungen der in Belgien stationierten ausländischen<br />
Streitkräfte eingeführt werden.<br />
Planzenschutzrechtliche Untersuchungen:<br />
Zahlreiche Pflanzen oder Pflanzenprodukte unterliegen einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle. Ihre <strong>Einfuhr</strong> bedarf der<br />
Zustimmung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture).<br />
Kockelskörn:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Kockelskörn in Mengen von weniger als 50 kg ist verboten, es sei denn, die Erzeugnisse werden an eine<br />
Apotheke verkauft <strong>und</strong> geliefert <strong>und</strong> enthalten eine Rechnung des Verkäufers.<br />
Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen gelten nicht nur für das eigentliche Kockelskörn, sondern auch für Teile <strong>und</strong><br />
Pulver dieser Frucht sowie für diese Frucht enthaltende Erzeugnisse.<br />
Saatgut <strong>und</strong> Setzlinge:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Samen- <strong>und</strong> Setzlingsarten bedarf der Prüfung durch die nationale Vertriebsstelle für<br />
Landwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau (National Agricultural and Horticultural Marketing Office (ONDAH)). In der Praxis ist die <strong>Einfuhr</strong><br />
nur auf Vorlage einer Prüfbescheinigung zugelassen, mit der bestätigt wird, dass diese Erzeugnisse von einem ONDAH-<br />
Bediensteten geprüft, zugelassen <strong>und</strong> vollständig gekennzeichnet wurden.<br />
Die vorstehend beschriebenen Bestimmungen gelten nicht für Samen <strong>und</strong> Setzlinge, die zu Versuchszwecken,<br />
wissenschaftlichen Experimenten oder Züchtungsarbeiten eingeführt werden sollen, sofern eine Genehmigung des<br />
Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) dafür vorliegt.<br />
Verpackte Nahrungsmittel:<br />
Als "Verpackte Nahrungsmittel" gelten Waren, die dem Endverbraucher vorgelegt <strong>und</strong> an diesen verkauft werden sollen<br />
<strong>und</strong> die aus dem Nahrungsmittel <strong>und</strong> der verkaufsgerechten Verpackung bestehen, gleichgültig, ob diese Waren von der<br />
Verpackung ganz oder teilweise so umschlossen sind, dass der Wareninhalt ohne Öffnen oder anderweitiges Verändern<br />
der Verpackung nicht entnommen werden kann.<br />
Solche Waren werden im Allgemeinen in Kapitel 2 bis 4, 7 bis 11 oder 15 bis 22 des kombinierten Systems eingestuft, ihre<br />
Klassifizierung stellt jedoch kein einschränkendes Kriterium dar.<br />
Stand: September 2013