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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

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Auf flämischem Gebiet ist die <strong>Einfuhr</strong> von tief gefrorenem Großwild außerhalb der Jagdzeit sowie von tief gefrorenen<br />

Hasen, Rebhühnern <strong>und</strong> Fasanen dennoch zulässig, sofern das aus der Region Flamen stammende <strong>und</strong> vorher<br />

ausgeführte Wild nicht wieder eingeführt wird.<br />

In Wallonien ist die <strong>Einfuhr</strong> von Schlachtwild ganzjährig zugelassen, ob tief gefroren oder nicht, sofern das aus Wallonien<br />

stammende Wild nicht wieder eingeführt wird.<br />

Arten, die durch das Washingtoner Übereinkommen geschützt sind:<br />

In der EU unterliegen bestimmte gefährdete Arten von Wildtieren <strong>und</strong> sonstigen Tieren den Bestimmungen des<br />

Washingtoner Übereinkommens, das mehrere H<strong>und</strong>ert unterschiedliche Arten erfasst. Diese Bestimmungen sehen<br />

insbesondere vor, dass bei der <strong>Einfuhr</strong> dieser Tiere oder Pflanzen die erforderliche Genehmigung bzw. Bescheinigung<br />

vorzulegen ist.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für die <strong>Einfuhr</strong> von Herbarien <strong>und</strong> sonstigen Museumsproben, die konserviert, getrocknet<br />

oder eingemacht wurden sowie von lebenden Pflanzen, die als Leihgaben, Stiftungen <strong>und</strong> Austauschstücke zu nicht<br />

gewerblichen Zwecken von Wissenschaftlern <strong>und</strong> wissenschaftlichen Institutionen eingeführt werden; wenn diese Waren zu<br />

den vorstehend beschriebenen Zwecken zwischen den Unterzeichnern des Übereinkommens ausgetauscht werden,<br />

müssen solche Proben ein entsprechendes Etikett „CITES Wissenschaftsgut“ tragen, sofern sie aus Ländern stammen, die<br />

diese Übereinkunft nicht unterzeichnet haben.<br />

Diese Maßnahmen gelten auch für alle aus den geschützten Arten gewonnenen Waren.<br />

Vögel, Eier <strong>und</strong> Fallen:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> der folgenden Waren ist ebenfalls verboten:<br />

I. tote Wildvögel (auch ausgestopft) aus den Benelux-Ländern, deren Eier (auch ausgeblasene Eier <strong>und</strong> Eierschalen),<br />

Hühnchen <strong>und</strong> Federn;<br />

II. Schlingen <strong>und</strong> Geräte zum Fangen oder Töten von Vögeln, wie beispielsweise Fangnetze <strong>und</strong> insbesondere so genannte<br />

"Japanische" Netze.<br />

Wildvögel <strong>und</strong> exotische Vögel sowie einheimische Vögel unterliegen nicht diesem Verbot. Die <strong>Einfuhr</strong> von japanischen Netzen<br />

bedarf der Genehmigung des königlichen Instituts der Naturwissenschaften (Royal Institute of Natural Sciences) Belgiens.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte - Qualitätskontrolle:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Früchten <strong>und</strong> Gemüsearten, lebenden Pflanzen, Schnittblumen <strong>und</strong> Hopfenprodukten unterliegt der<br />

Qualitätskontrolle. Folglich sind solche <strong>Einfuhr</strong>en nur bei Vorlage einer von den zuständigen ausländischen Behörden oder von der<br />

nationalen Vertriebsstelle für Landwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau (National Agricultural and Horticultural Marketing Office (ONDAH))<br />

ausgestellten Gleichheitsbescheinigung zugelassen.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />

i. die <strong>Einfuhr</strong> von solchen Erzeugnissen in Mengen bis 3kg Nettogewicht pro Gattung;<br />

ii. die <strong>Einfuhr</strong> von Hopfen <strong>und</strong> Hopfenmehl in Verpackungsgrößen von maximal 1 kg, oder die <strong>Einfuhr</strong> von Hopfenextrakten in<br />

Verpackungsgrößen von höchstens 300 g, sofern die Verpackung dieser Erzeugnisse die Bestimmung, das Gewicht <strong>und</strong> den<br />

Endverbrauch trägt <strong>und</strong> eine der folgenden Bedingungen erfüllt:<br />

(a) dass sie in kleinen zum Verkauf an Einzelpersonen für deren privaten Gebrauch bestimmten Päckchen vorliegen;<br />

(b) dass sie für wissenschaftliche <strong>und</strong> technische Experimente bestimmt sind;<br />

(c) dass sie für Handelsmessen im Rahmen der geltenden Ausnahmebedingungen bestimmt sind;<br />

iii. für Erzeugnisse, die im Rahmen der Erklärungen 136 F eingeführt werden;<br />

iv. für Erzeugnisse, die im Rahmen der Erklärungen 302 für Anforderungen der in Belgien stationierten ausländischen<br />

Streitkräfte eingeführt werden.<br />

Planzenschutzrechtliche Untersuchungen:<br />

Zahlreiche Pflanzen oder Pflanzenprodukte unterliegen einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle. Ihre <strong>Einfuhr</strong> bedarf der<br />

Zustimmung durch das Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture).<br />

Kockelskörn:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Kockelskörn in Mengen von weniger als 50 kg ist verboten, es sei denn, die Erzeugnisse werden an eine<br />

Apotheke verkauft <strong>und</strong> geliefert <strong>und</strong> enthalten eine Rechnung des Verkäufers.<br />

Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen gelten nicht nur für das eigentliche Kockelskörn, sondern auch für Teile <strong>und</strong><br />

Pulver dieser Frucht sowie für diese Frucht enthaltende Erzeugnisse.<br />

Saatgut <strong>und</strong> Setzlinge:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Samen- <strong>und</strong> Setzlingsarten bedarf der Prüfung durch die nationale Vertriebsstelle für<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> Gartenbau (National Agricultural and Horticultural Marketing Office (ONDAH)). In der Praxis ist die <strong>Einfuhr</strong><br />

nur auf Vorlage einer Prüfbescheinigung zugelassen, mit der bestätigt wird, dass diese Erzeugnisse von einem ONDAH-<br />

Bediensteten geprüft, zugelassen <strong>und</strong> vollständig gekennzeichnet wurden.<br />

Die vorstehend beschriebenen Bestimmungen gelten nicht für Samen <strong>und</strong> Setzlinge, die zu Versuchszwecken,<br />

wissenschaftlichen Experimenten oder Züchtungsarbeiten eingeführt werden sollen, sofern eine Genehmigung des<br />

Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture) dafür vorliegt.<br />

Verpackte Nahrungsmittel:<br />

Als "Verpackte Nahrungsmittel" gelten Waren, die dem Endverbraucher vorgelegt <strong>und</strong> an diesen verkauft werden sollen<br />

<strong>und</strong> die aus dem Nahrungsmittel <strong>und</strong> der verkaufsgerechten Verpackung bestehen, gleichgültig, ob diese Waren von der<br />

Verpackung ganz oder teilweise so umschlossen sind, dass der Wareninhalt ohne Öffnen oder anderweitiges Verändern<br />

der Verpackung nicht entnommen werden kann.<br />

Solche Waren werden im Allgemeinen in Kapitel 2 bis 4, 7 bis 11 oder 15 bis 22 des kombinierten Systems eingestuft, ihre<br />

Klassifizierung stellt jedoch kein einschränkendes Kriterium dar.<br />

Stand: September 2013

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