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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Vereinigte Arabische Emirate<br />

ISO-Ländercode: AE<br />

Vorbemerkung:<br />

Gold, Schmuck, Platin, Edelsteine <strong>und</strong> Silber müssen als Wertbrief versandt werden.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Sämtliche lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln <strong>und</strong> Seidenraupen; Schweinefleisch- <strong>und</strong> Nebenprodukte;<br />

sämtliche Fische <strong>und</strong> Krustentiere, Weichtiere <strong>und</strong> sonstige lebende wirbellose Wassertiere; Elfenbein <strong>und</strong> Rhinozeroshörner; von<br />

Parasiten befallene <strong>und</strong> für Kulturpflanzen schädlich bef<strong>und</strong>ene Frisch- oder Trockenfrüchte; sämtliche von Parasiten befallene <strong>und</strong><br />

für Kulturpflanzen schädlich bef<strong>und</strong>ene Rauschgiftarten <strong>und</strong> Getreidesamen; Opium <strong>und</strong> alle Rauschgiftarten; Schweinefett,<br />

Stearine aus Schweinefett, Schweinefett <strong>und</strong> ähnliche Zubereitungen aus Schweinefleischnebenprodukten usw., sämtliche<br />

Schweinefleischzubereitungen; sämtliche Zubereitungen, die Schweinfleischnebenprodukte enthalten; alle Arten von<br />

alkoholhaltigen Getränken; Rohtatar; radioaktive Materialien; alle Arten von toxischen Materialien; alle Arten von Rauschgiften <strong>und</strong><br />

psychotrope Substanzen; alle Chemikalien; pharmazeutische Erzeugnisse (Ausnahmen werden vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium<br />

(Ministry of Health, Central Directorate of Pharmaceuticals and Supply, PO Box 848, ABU DHABI) gewährt); Pulver <strong>und</strong><br />

Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen, leichtentzündliche Stoffe; anstößige oder unmoralische<br />

Filme; industrielle radioaktive Elemente <strong>und</strong> solche Elemente enthaltende Erzeugnisse; Schweinehaut <strong>und</strong> Leder;<br />

Veröffentlichungen mit jugendschädlicher Wirkung; Arbeiten, die für die öffentliche Ordnung oder die islamistische Lehre schädlich<br />

bzw. für Araber oder Muslime anstößig sind; anstößige oder unmoralische Artikel; sämtliche Waffen <strong>und</strong> Munition sowie deren Teile<br />

<strong>und</strong> Zubehör; verarbeitetes Elfenbein <strong>und</strong> Elfenbeinartikel (einschließlich Rhinozeroshorn); Butangas-Zigarettenanzünder.<br />

Darüber hinaus ist die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände in <strong>Post</strong>sendungen nicht erlaubt:<br />

Gefüllte Butangasfeuerzeuge <strong>und</strong> Nachfüllungen (leere Feuerzeuge sind zulässig); entzündliche Filme, Zelluloid (roh) oder<br />

Gegenstände aus Zelluloid; Druckbehälter (Aerosole); strahlende Gegenstände; explosionsgefährliche oder entzündliche<br />

Gegenstände oder andere gefährliche Gegenstände; R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Empfangsgeräte, außer Geräten, deren Besitz gesetzlich<br />

zulässig ist; Wurzeln, Samen, Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenteile, sofern ihnen nicht ein staatliches Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beigefügt ist;<br />

Insektizide <strong>und</strong> Vertilgungsmittel; giftige Gegenstände; politische Nachrichten; alle Druckerzeugnisse mit Nacktdarstellungen (ganz<br />

oder teilweise unbekleidet); Kunstgegenstände, die den islamischen Glauben oder den Wahlspruch der Vereinigten Arabischen<br />

Emirate oder die Würde der Araber verletzen; schmutzige, anstößige oder sexuell eindeutige Filme.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel zur Verwendung in der Landwirtschaft <strong>und</strong> andere vergleichbare Produkte; Pflanzenschutzmittel <strong>und</strong><br />

ähnliche verpackte Erzeugnisse; sämtliche Wertgegenstände sind in Wertkästchen oder -paketen zugelassen; leere<br />

Zigarettenanzünder.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

Bienen <strong>und</strong> Bienenköniginnen dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung der örtlichen Behörden oder des Ministeriums<br />

für Land- <strong>und</strong> Fischwirtschaft (Ministry of Agriculture and Fisheries) nicht eingeführt werden.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> vorgesehene Bienen, Blutegel <strong>und</strong> Seidenraupen müssen in Behältnissen gemäß den für die Verwaltung des<br />

Herkunftslandes akzeptablen Bedingungen verpackt sein.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Allgemeine Vorschrift<br />

Die allgemeinen Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> pflanzlichen Produkten sind vom Ministerium für Land- <strong>und</strong><br />

Fischwirtschaft (Ministry of Agriculture and Fisheries) gemäß B<strong>und</strong>esgesetz Nr. 5/1979 festgelegt. Alle weiteren Auskünfte<br />

können vom Ministerium für Land- <strong>und</strong> Fischwirtschaft unter folgender Anschrift eingeholt werden: Ministry of Agriculture and<br />

Fisheries, PO Box 213, ABU DHABI, UNITED ARAB EMIRATES.<br />

Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />

Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung <strong>und</strong> ähnliche Erzeugnisse können nur eingeführt werden, wenn sie der<br />

vom Ministerium für Land- <strong>und</strong> Fischwirtschaft erlassenen Ministerialverfügung Nr. 12/1991 hinsichtlich der <strong>Einfuhr</strong>vorschriften<br />

<strong>und</strong> der allgemeinen Lizenzbedingungen bezüglich der landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittel entsprechen.<br />

Düngemittel:<br />

Siehe Ministerialverfügung Nr. 23/1991, erlassen vom Ministerium für Land- <strong>und</strong> Fischwirtschaft, bezüglich der <strong>Einfuhr</strong> von<br />

organischen Düngemitteln <strong>und</strong> den entsprechenden Bedingungen, denen diese Erzeugnisse entsprechen müssen.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmittel enthaltenden pharmazeutischen Zubereitungen bedarf der Genehmigung durch das<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health). Alle weiteren Informationen bezüglich einer solchen Genehmigung können<br />

bezogen werden von: Ministry of Health, Directorate of Pharmaceuticals and Supply, PO Box 848, ABU DHABI, UNITED<br />

ARAB EMIRATES.<br />

Stand: September 2013

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