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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Vanuatu<br />

ISO-Ländercode: VU<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Wasserpflanzen, Kakteen, Baumwolle; Ingwer, Palmenpflanzen, Gummipflanzen; Maniokstrauch, Kava, Maniok, Reis,<br />

Hülsenfrüchte, Zuckerrohr, Süßkartoffeln, Taro, Yams <strong>und</strong> Aroide; Avocado, Bananen, Brotfrucht, Zitrusfrucht, Kakao, Kokosnuss,<br />

Kaffee, Helikonia, Mango, Passionsfrucht, Ananas; Mehl; Betäubungsmittel; Luftgewehre (Gewehre oder Pistolen); automatische<br />

Feuerwaffen mit Mehrschussfunktion; Gaspistolen oder Gasgewehre.<br />

Für folgende Gegenstände ist die <strong>Einfuhr</strong> entweder untersagt oder an Vorschriften geb<strong>und</strong>en:<br />

Alle lebenden Tiere; sämtliches Fleisch.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände ist je nach Art <strong>und</strong> Herkunft verboten sowie an Vorschriften geb<strong>und</strong>en:<br />

Fische <strong>und</strong> Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> sonstige wirbellose Wassertiere; Molkereiprodukte; Vogeleier; Naturhonig; andere<br />

Nahrungsmittel tierischen Ursprungs; Ölsamen <strong>und</strong> ölhaltige Früchte; verschiedene Samen <strong>und</strong> Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder<br />

Heilgebrauch; Stroh <strong>und</strong> Futter; Schellack; Gummen, Harze <strong>und</strong> andere Pflanzensäfte <strong>und</strong> Pflanzenauszüge; tierische oder<br />

pflanzliche Fette <strong>und</strong> Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen<br />

Ursprungs; Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; Felle<br />

<strong>und</strong> Häute (andere als Pelzfelle) <strong>und</strong> Leder; Holz <strong>und</strong> Holzwaren; Holzkohle; Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen<br />

Faserstoffen; Abfälle <strong>und</strong> Ausschuss von Papier oder Pappe.<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung bzw. <strong>Einfuhr</strong>lizenz ist erforderlich für:<br />

Lebende Bäume <strong>und</strong> andere Pflanzen; Blumenzwiebeln, Wurzeln <strong>und</strong> ähnliches; Schnittblumen <strong>und</strong> Zierblätter; nicht verarbeitete<br />

Erzeugnisse aus Kaffee, Tee, Mate <strong>und</strong> Gewürzen; Tabak <strong>und</strong> verarbeitete Tabakersatzstoffe; pharmazeutische Erzeugnisse;<br />

Pulver <strong>und</strong> Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe;<br />

Besondere Vorschriften bestehen für die <strong>Einfuhr</strong> von:<br />

zugerichteten Federn <strong>und</strong> Daunen sowie Waren aus Federn oder Daunen; künstlichen Blumen, Waren aus Menschenhaaren.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere <strong>und</strong> Waren tierischen Ursprungs:<br />

Tiere, Waren tierischen Ursprungs, biologische Erzeugnisse oder sonstige Waren dürfen nach Vanuatu nur mit einer im<br />

Rahmen des Tiereinfuhr- <strong>und</strong> Quarantänegesetzes (Animal Importation and Quarantine Act) ausgestellten Genehmigung<br />

eingeführt werden.<br />

Erstellung von Unterlagen:<br />

Jede nach Vanuatu aus einem anderen Land einreisende Person mit einem Tier oder einer Ware tierischen Ursprungs muss<br />

am Einreisepunkt dem Quarantänebeamten alle Unterlagen vorlegen, die gemäß den Bestimmungen der provisorischen<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung vorzulegen sind.<br />

Vorübergehende <strong>Einfuhr</strong>genehmigung:<br />

Jede Person, die versucht, nach Vanuatu Tiere, Waren tierischen Ursprungs, Waren biologischen Ursprungs oder sonstige<br />

zugehörige Waren einzuführen, hat beim Veterinäramt einen entsprechenden Antrag in der vorgeschriebenen Form zu stellen.<br />

Nach Eingang eines solchen Antrags bewilligt oder genehmigt der Veterinärbeamte eine vorläufige <strong>Einfuhr</strong>genehmigung<br />

gemäß den vom Minister festgesetzten Bestimmungen <strong>und</strong> vorbehaltlich der Bedingungen, die er in einer solchen<br />

Genehmigung festlegt oder er kann die <strong>Einfuhr</strong>genehmigung verweigern.<br />

Landeverbot <strong>und</strong> unerlaubtes Entfernen:<br />

Tiere, Waren tierischen Ursprungs, Waren biologischen Ursprungs oder sonstige zugehörige Waren, einschließlich Abfälle<br />

dürfen vom Schiff erst abgeladen, entnommen oder abgeworfen werden, wenn diese Tiere, Waren tierischen Ursprungs,<br />

Waren biologischen Ursprungs oder sonstige zugehörige Waren von einem Veterinär- oder Quarantänebeamten untersucht<br />

wurden <strong>und</strong> von diesem eine Erlaubnis für das Abladen oder die Entnahme erteilt wurde. Sofern nicht anderweitig vorläufig<br />

genehmigt, sind diese Waren zu einem Quarantänebereich oder einer Quarantänestation zur Untersuchung zu transportieren,<br />

um den vorgesehenen <strong>und</strong> termingerechten Betrieb der Schiffe zu erleichtern.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Ohne Antrag auf eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz an den Landwirtschaftsbeauftragten (Director of Agriculture) in der genehmigten Form<br />

dürfen nach Vanuatu folgende Erzeugnisse nicht eingeführt werden:<br />

a lebende Pflanzen oder Teile davon, einschließlich Samen, Knollen, Blumenzwiebeln, Rhizome, Schösslinge, Pfropfreiser,<br />

Blumen <strong>und</strong> Früchte;<br />

b Trockenpflanzen einschließlich Stroh, Heu oder Futter, gleichgültig ob in konservierter Form oder in Pulverform;<br />

c alle sonstigen Substanzen, die Organismen enthalten können, welche für den Anbau gefährlich sind, einschließlich<br />

Boden, Kompost <strong>und</strong> Dung.<br />

Der Minister kann die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen verbieten:<br />

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen, kann der für Landwirtschaft zuständige Minister die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen,<br />

Pflanzenteilen oder Pflanzenderivaten per Verfügung absolut verbieten <strong>und</strong> nur zu wissenschaftlichen Zwecken zulassen.<br />

<strong>Einfuhr</strong> über Seehäfen:<br />

Stand: September 2013

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