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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Belgien<br />

ISO-Ländercode: BE<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der äußerst umfangreichen <strong>und</strong> detaillierten <strong>Einfuhr</strong>vorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die<br />

Zulässigkeit des Versandes zu vergewissern.<br />

Der Versand von Schecks, Aktien, Schuldverschreibungen u.ä. Wertpapieren muss in Wertpaketen erfolgen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln <strong>und</strong> Seidenraupen (<strong>Post</strong>verbot); Vogelkadaver; radioaktive Materialien<br />

(<strong>Post</strong>verbot); Farbmittel (<strong>Post</strong>verbot); luftdicht verschlossene Farbbehälter (<strong>Post</strong>verbot); als entflammbar oder gefährlich geltende<br />

Materialien; Schießpulver; Explosivstoffe; Detonatoren - Quecksilbersprengzünder; Raketen, Zündschnüre; Zündhölzer; brennbare<br />

Materialien (<strong>Post</strong>verbot); anstößige Fotos <strong>und</strong> Filme; Zeitungen, die das „Kettenprinzip“ oder ähnliche Verfahren anwenden;<br />

unsittliche Veröffentlichungen; Banknoten; Inhaberobligationen; Drucksachen, die ganz oder teilweise auf ausländische Lotterien<br />

oder auf in Belgien nicht zugelassene Lotterien Bezug nehmen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von leeren Tintenpatronen <strong>und</strong> leeren Lasertoner-Kartuschen in <strong>Post</strong>sendungen ist verboten.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Bienen, Blutegel <strong>und</strong> Seidenraupen; Nahrungsmittel tierischen Ursprungs; Milch, Eier, Honig; bestimmte Gemüseerzeugnisse;<br />

Pappelpflanzen <strong>und</strong> Schnittgut sowie Weinschösslinge; Schnittblumen <strong>und</strong> frisches Laub; Kartoffeln, junge Kartoffelpflanzen;<br />

bestimmte frische Früchte; Äpfel <strong>und</strong> Pfirsiche; bestimmte Samen; Hopfenkegel; Kockelskörn; Hopfensäfte <strong>und</strong> Hopfenextrakte;<br />

Chlorwasserstoff oder Salzsäure, Schwefelsäure, Kaliumpermanganat; Betäubungsmittel; bestimmte organische chemische<br />

Erzeugnisse, die der Gesetzgebung über Vorstufen unterliegen; einige Textilerzeugnisse unterliegen wirtschaftlichen Maßnahmen;<br />

so genannte „japanische Netze“ zum Vogelfang; Waffen; Spielzeuge; ausgestopfte Vögel; leere Eier.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Bienen, Blutegel <strong>und</strong> Seidenraupen:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Bienen, Blutegeln <strong>und</strong> Seidenraupen muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem<br />

jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Sie können nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur Verwendung<br />

freigegeben werden.<br />

Produkte tierischen Ursprungs:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Waren tierischen Ursprungs muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem jeweiligen<br />

Gebiet untersucht werden.<br />

Sie können nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur Verwendung<br />

freigegeben werden.<br />

Nahrungsmittel tierischen Ursprungs:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs für den Verzehr durch den Menschen muss von einer Prüfstelle<br />

unmittelbar nach der Ankunft in dem jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Die für die <strong>Einfuhr</strong> der Waren verantwortliche Person muss die Prüfstelle mindestens 24 St<strong>und</strong>en im Voraus mittels eines<br />

<strong>Einfuhr</strong>kontrolldokuments in Kenntnis setzen.<br />

Solche Nahrungsmittel können erst nach Vorlage einer von einer Fachkraft unterzeichneten tierärztlichen Prüfbescheinigung zur<br />

Verwendung freigegeben werden.<br />

Ferner können auf bestimmte Erzeugnisse Genehmigungs- <strong>und</strong> Prüfabgaben erhoben werden, die von den Zollbehörden<br />

ermittelt <strong>und</strong> eingezogen werden.<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für:<br />

i. Erzeugnisse, die eine besondere Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) erfordern;<br />

ii. an eine Privatadresse eingeführte Erzeugnisse in Mengen von höchstens 1 kg (Bruttogewicht); diese Ausnahme gilt für die<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Fleisch <strong>und</strong> auf Fleisch basierenden Erzeugnissen nur, wenn die Waren aus Ländern stammen, die in einer<br />

speziellen Liste aufgeführt sind <strong>und</strong> den darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Die <strong>Einfuhr</strong> von Nahrungsmitteln<br />

tierischen Ursprungs für den Verzehr durch den Menschen muss von einer Prüfstelle unmittelbar nach der Ankunft in dem<br />

jeweiligen Gebiet untersucht werden.<br />

Wild:<br />

Allgemein gilt, dass die Freigabe zur Verwendung von totem Wild nur während der Zeit zwischen der Eröffnung der<br />

Jagdsaison für Großwild bis zehn Tage nach Saisonende erteilt wird. Weil die Jagdgesetze der jeweiligen regionalen<br />

Gesetzgebung unterliegen, können Beginn <strong>und</strong> Ende der Jagdsaison von einer Region zur anderen unterschiedlich sein.<br />

Stand: September 2013

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