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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Tunesien<br />

ISO-Ländercode: TN<br />

Vorbemerkung:<br />

Bargeld <strong>und</strong> wertvolle Gegenstände sind in Einschreibsendungen nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Drucksachen <strong>und</strong> Prospekte über ausländische Lotterien; Geldstücke, Inhaberwertpapiere, bearbeitetes oder nicht bearbeitetes<br />

Platin, Gold oder Silber; Juwelen <strong>und</strong> andere kostbare Gegenstände; Schmucksachen, Juwelierwaren, Goldarbeiten sowie Teile<br />

davon aus Edelmetall oder mit plattierten oder doublierten Edelmetallen; Kupfermünzen <strong>und</strong> ausländische Scheidemünzen, die im<br />

Herkunftsland keinen legalen Kurswert mehr besitzen; Spielkarten; empfängnisverhütende Mittel <strong>und</strong> Geräte; Saccharin <strong>und</strong><br />

Süßstoffe; Salz; Weintrauben <strong>und</strong> Traubenmark; Traubenweine (ausgenommen Likör <strong>und</strong> Schaumweine); Weine aus Rosinen,<br />

Zucker oder Melasse sowie verfälschte in der Gärung unterbrochene, verdünnte oder mit Weingeist versetzte Weine; Bier in<br />

Fässern, Mineralwässer; lebende Tiere (ausgenommen Krebse, Krustentiere, Muscheln, Austern, Bienen <strong>und</strong> Blutegel); bestimmte<br />

Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenteile; Baumwollsamen; bestimmte Medikamente; Tafelkreide, Zeichenkreide usw.; Bleistifte, Griffel, Farbstifte<br />

<strong>und</strong> Zeichenkohle; Seife (einschl. medizinischer Seife); spannungsaktive Präparate <strong>und</strong> organische Stoffe sowie Präparate für<br />

Waschzwecke mit <strong>und</strong> ohne Seife; Schönheitsmittel; Leder <strong>und</strong> Häute sowie Arbeiten aus Leder oder Lederersatz; Schuhe aus<br />

Gummi oder Kunststoffen, Gamaschen, Wickelgamaschen <strong>und</strong> ähnliche Artikel sowie Teile davon; Strümpfe, Socken usw. aus<br />

Baumwolle <strong>und</strong> Kunstfasern (Damenstrümpfe sind zulässig); Gummierzeugnisse; Haushaltsgeräte <strong>und</strong> Reinigungsgeräte für den<br />

Haushalt einschl. Einzelteile aus Gusseisen, Eisen, Stahlüberzug oder Aluminium; nichtelektrische Koch- <strong>und</strong> Heizgeräte für den<br />

Haushalt einschl. deren Geräteteile <strong>und</strong> Einzelteile aus Kupfer; R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehgeräte; Korbflaschen, sonstige Flaschen,<br />

bestimmte Arten von Teegläsern <strong>und</strong> Glasgefäßen; Brillenartikel; Schachteln, Tüten <strong>und</strong> anderes Verpackungsmaterial aus Papier<br />

oder Karton; Bleiakkumulatoren einschl. der Einzelteile; Nachahmungen von Zuavenmützen; unberechtigte Nachdrucke;<br />

Schießpulver; Waffen jeder Art (außer Jagd- <strong>und</strong> Handelswaffen); Kriegsmunition, Munition für Handfeuerwaffen; Streichhölzer.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Rauschgifte <strong>und</strong> Betäubungsmittel; Viren, therapeutische Sera, Toxine, bestimmte zu diagnostischen, therapeutischen oder<br />

vorbeugenden Zwecken verwendete Erzeugnisse aus Mikroben sowie endokrine Stoffe, Vitamine <strong>und</strong> ihre Derivate; Bienen <strong>und</strong><br />

Blutegel; Gemüse <strong>und</strong> Gartengewächse; Tomaten, Tomatenpüree, Oliven, Feigen in luftdicht verschlossenen Behältern, in Dosen,<br />

Gläsern, Einmachgläsern, Tuben <strong>und</strong> Ähnlichem; Pfeffer; bestimmte pflanzliche Öle; Margarine, nachgemachtes Schweineschmalz<br />

<strong>und</strong> andere zubereitete für die menschliche Ernährung bestimmte Fette; Getreide <strong>und</strong> dessen Produkte; Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenteile<br />

(soweit nicht einfuhrverboten); Jagdwaffen <strong>und</strong> Munition; Handelswaffen; Lichtspielfilme <strong>und</strong> Kinoschallplatten.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Essenzen, Extrakten, Süßweinen, Spirituosen, Industriealkohol usw. unterliegt vielfältigen Bedingungen <strong>und</strong> einer<br />

Sondergenehmigung des Finanzministers.<br />

Tunesische Banknoten dürfen nur mit Genehmigung der Zentralbank von Tunesien eingeführt werden. Banknoten bis zu einem<br />

Gegenwert von 200 tunesischen Dinar sind in Wertbriefen zugelassen.<br />

Bestimmte Gewebe dürfen nur im Rahmen der vom Wirtschaftsministerium festgesetzten Kontingente eingeführt werden.<br />

Verarbeiteter Tabak, Zigarren <strong>und</strong> Zigaretten sind zum persönlichen Gebrauch des Importeurs bis zum Höchstgewicht von 10 kg<br />

jährlich zugelassen, sofern eine Genehmigung der Verwaltung für indirekte Steuer beigebracht wird.<br />

Bestimmte Waren unterliegen einer besonderen Kennzeichnungspflicht.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache.<br />

Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich:<br />

a) bei Geweben: Zahl sowie Länge <strong>und</strong> Breite der Abschnitte; ob ungemustert, durchgewebt, gefärbt oder bedruckt; Rohstoffe<br />

(Wolle, Baumwolle, Leinen, Seide usw.) <strong>und</strong> ggf. deren Mischungsverhältnis;<br />

b) bei Obst <strong>und</strong> Gemüse: Menge <strong>und</strong> Bezeichnung der Art;<br />

c) bei Spirituosen; Literzahl <strong>und</strong> Alkoholgrade;<br />

d) bei Weinen: Angabe, ob gewöhnliche oder Süßweine, Zahl der Flaschen <strong>und</strong> nach Möglichkeit Alkoholgrade.<br />

Stand: September 2013

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