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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer, englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in arabischer, englischer oder französischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Gewöhnliche Rechnungen <strong>und</strong> Konsulatsfaktura sind erforderlich:<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Ein Ursprungszeugnis ist für kommerzielle Güter erforderlich. Ursprungszeugnis <strong>und</strong> <strong>Einfuhr</strong>lizenzen sind erforderlich.<br />

Sonstiges:<br />

Die Zollabgaben basieren auf dem in der Zollinhaltserklärung angegebenen Wert.<br />

Eine Rechnung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Sendungen (<strong>und</strong> nicht jedes einzelnen Pakets) weniger als 250<br />

syrische Pf<strong>und</strong> beträgt oder wenn es sich bei den Sendungen nicht um kommerzielle Güter handelt.<br />

Eine falsche Erklärung hinsichtlich des Inhalts einer Sendung zieht eine Beschlagnahme derselben bei der Ankunft nach sich.<br />

Eine Strafabgabe in Höhe des Werts der falsch deklarierten Güter wird auferlegt: eine Strafabgabe in zweifacher Höhe des<br />

Betrags wird erhoben, wenn es sich bei den Gütern um verbotene Waren handelt.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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