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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Syrien<br />

ISO-Ländercode: SY<br />

Vorbemerkung:<br />

Bargeld <strong>und</strong> wertvolle Gegenstände sind in Einschreibsendungen nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere, mit Ausnahme von Bienen <strong>und</strong> Blutegeln; Naturblumen <strong>und</strong> Zweige <strong>und</strong> Teile davon; alle Getreidearten mit<br />

Ausnahme von Weizensamen; Mehl, mit Ausnahme von kanadischem Mehl, welches zum Backen innerhalb der vom<br />

Versorgungsministerium (Ministry of Supply) festgelegten Grenzen eingeführt wird; Stärke, mit Ausnahme der vom<br />

Industrieministerium (Ministry of Industry) festgelegten Mengen für Nicht-Nahrungsmittelerzeugnisse; Baumwollsamen; Talg, Fette<br />

<strong>und</strong> Öle, mit Ausnahme derjenigen, die für den industriellen Gebrauch chemisch denaturiert wurden; als Maisöl hergestelltes Öl;<br />

frische Naturhefe; alkoholhaltige Getränke mit Salizylsäure, die der Überprüfung durch einen Chemiker bedürfen; Blatttabak <strong>und</strong><br />

Tabakstämme, Tabakabfälle, verarbeiteter Tabak, Zigarren, Zigaretten, verarbeitete Tabakersatzstoffe; Salz, Schwefel; versicherte<br />

Behältnisse mit Morphium, Morphin, Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln; pharmazeutische Chemikalien, Essenzen, Extrakte<br />

oder Medikamentenkombinationen; normale Seife <strong>und</strong> Toilettenseife, mit Ausnahme von Rasierseife, die ohne ausländische<br />

Währung eingeführt werden können; Schmierseife, mit Natriumsalzen vermischte Seife; mit jeglicher Art von Zündpulver gefüllte<br />

Kapseln, Pulversprengkapseln, Explosivstoffe, Detonatoren, Quecksilbersprengkapseln, Zündhölzer; kinematografische Filme, die<br />

vor der <strong>Einfuhr</strong> dem Kulturministerium (Ministry of Culture) vorgelegt werden müssen; obszöne Veröffentlichungen, Drucksachen,<br />

Fotos oder Drucke; Zelluloid; Holz für die Herstellung von Zündhölzern; Zigarettenpapier; Pappe für die Herstellung von<br />

Zündholzschachteln; Arbeiten, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen; obszöne Artikel; Globen sind im Durchgang verboten;<br />

Banknoten, Devisen, Inhaberpapiere; Baumwolle; Kleider aus synthetischen <strong>und</strong> künstlichen Fasern oder Baumwolle; Strümpfe<br />

jedweder Art, mit Ausnahme von Wollstrümpfen; Altkleider <strong>und</strong> Militärbekleidung; Militärausweise <strong>und</strong> Ehrenzeichen; Schuhe<br />

jedweder Art <strong>und</strong> deren Teile; ungefärbtes Glas, nicht mit Drahteinlagen verstärkt; Feinperlen, Edelsteine, Metallgegenstände;<br />

ausländische oder Ottoman Silbermünzen; Fernsehempfänger; Kriegsmaterial usw. Militärwaffen, Revolver, Jagd- <strong>und</strong><br />

Militärpatronen; Butangasanzünder; psychotrope Substanzen <strong>und</strong> Nahrungsergänzungsmittel für Sportler.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Kinematografische Filme aus Zelluloid müssen vor der <strong>Einfuhr</strong> untersucht werden; Briefmarken <strong>und</strong> Banknoten sind in<br />

gewöhnlichen Paketen verboten, müssen als Wertpakete versandt werden.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

Bienen müssen in Behältnissen transportiert werden, die ausreichend geschützt sind, um jede Gefahr auszuschließen.<br />

Blutegel müssen mit Spezialerde umgeben sein <strong>und</strong> in einer strapazierfähigen Segeltuchtasche, sorgfältig verschlossen, in<br />

einer Holzkiste transportiert werden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Baumwollsamen (nur die von der Farm Bank genehmigten), Pflanzenprodukte.<br />

Getränke, Alkoholika:<br />

In Fässern oder Flaschen versenden, sofern diese mit Etiketten oder Bezeichnungen versehen sind, die Angaben über ihren<br />

Inhalt, ihre Art <strong>und</strong> Bestandteile sowie den Namen des verantwortlichen Herstellers oder dessen Bevollmächtigten <strong>und</strong> das<br />

Herkunftsland enthalten.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Tabak, Blatttabak, Zigarren <strong>und</strong> Zigaretten dürfen mit Genehmigung der SIMEX Company eingeführt werden.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Wertsendungen, die Opium, Morphin, Kokain <strong>und</strong> andere Betäubungsmittel enthalten <strong>und</strong> für medizinische oder<br />

wissenschaftliche Zwecke versendet werden, müssen vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) genehmigt werden.<br />

Medizinische Zubereitungen:<br />

Alle medizinischen Zubereitungen müssen vor der <strong>Einfuhr</strong> vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) genehmigt<br />

werden. Es sind maximal 10 Packungen pro Präparat zur <strong>Einfuhr</strong> zulässig.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

Stand: September 2013

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