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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Getränke, Alkoholika:<br />

Eine vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) ausgestellte Ges<strong>und</strong>heitsbescheinigung ist für normale Getränke<br />

erforderlich. Alkoholhaltige Getränke sind verboten.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Gänzlich verboten:<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von pharmazeutischen Erzeugnissen bedarf der Genehmigung durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of<br />

Health, Pharmaceutical Directorate-General).<br />

Bücher, Broschüren, Zeitungen, Druckwerke:<br />

Eine Genehmigung des Kulturministeriums, Abteilung Presse <strong>und</strong> Drucksachen (Ministry of Culture - Press and Printed Matter<br />

Directorate -), ist erforderlich.<br />

Fernsehempfänger:<br />

Die Zulassung ist vorübergehend aufgehoben.<br />

Kriegsgerät:<br />

Genehmigung durch das Innenministerium (Ministry of the Interior).<br />

Spielgerät - Spielzeug:<br />

Uneingeschränkt zugelassen, mit Ausnahme von Spielkarten, die verboten sind.<br />

Sonstiges:<br />

In den Zollinhaltserklärungen ist der Inhalt der Sendung detailliert aufzuführen. Allgemeine Angaben, z. B. „Kleidung“, „Ersatzteile“<br />

o. Ä. sind nicht zulässig.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Rechnungen sind für kommerzielle Waren, Ersatzteile im Allgemeinen <strong>und</strong> elektronische Geräte beizufügen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Der Ursprung der Güter ist nachzuweisen.<br />

Sonstiges:<br />

Alle <strong>Post</strong>pakete <strong>und</strong> Sendungen mit einem grünen Zollzettel müssen zur Verzollung <strong>und</strong> zur Feststellung der zahlbaren Zollabgabe<br />

angemeldet werden.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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