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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Südafrika<br />

ISO-Ländercode: ZA<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände wird eine Genehmigung benötigt:<br />

Schusswaffen; Explosivstoffe; Pflanzen, Saatgut, pflanzliche Produkte usw.; Hanfsamen <strong>und</strong> andere Pflanzen, die Ausgangsprodukt<br />

von abhängig machenden Drogen sind; alle Gebrauchtwaren sowie zahlreiche andere Waren (wurden nicht näher bezeichnet).<br />

Sonstiges:<br />

Vor dem Versand müssen die Versender stets gewährleisten, dass die Empfänger im Besitz der erforderlichen<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigungen sind.<br />

Getragene oder gebrauchte Kleidung (z.B. an Missionen) muss als solche gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, wird die<br />

Sendung als unanbringlich betrachtet <strong>und</strong> auf dem Land- /Seeweg an den Absender zurückgesandt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Erforderlich <strong>und</strong> vom Empfänger vorzulegen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

In die Sendung einzulegen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich <strong>und</strong> vom Empfänger vorzulegen. Geschenksendungen bis zu einem Wert von 200 Rand bedürfen<br />

keiner <strong>Einfuhr</strong>bewilligung. Zusätzlich ist der Vermerk „FREE UNSOLICITED GIFT“ auf der Sendung erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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