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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

St. Kitts <strong>und</strong> Nevis<br />

(St. Chistoph-Nevis)<br />

ISO-Ländercode: KN<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Ungekochtes Fleisch aus Großbritannien; Opium; Bier; Schießpulver, Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse; obszöne Literatur<br />

in jeglicher Form;<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere; sämtliches Fleisch; frische oder tiefgekühlte Fische <strong>und</strong> Krebstiere, Weichtiere <strong>und</strong> sonstige wirbellosen<br />

Wassertiere; Milch, Butter, Käse, Eier; Zwiebeln, Knoblauch, Kohl, Karotten, Gurken; Cashew-Nüsse, Erdnüsse, gemischte Nüsse;<br />

Melonen, Äpfel; Kaffee, Tee; Weizen, Maiskolben; Mehl, Maismehl, Getreide; genießbare Öle, Margarine; Wurst, Frühstücksfleisch,<br />

Dosenfleisch, Sardinen, Dosenfisch; Zucker; Kakao; Kekse; Dosengemüse, Dosenfrüchte; kohlensäurehaltige Getränke; Rum;<br />

Geflügelfutter, Tierfutter; Zigaretten; Tabak; Salz; Zement; Düngemittel; Farben, Lacke; Seife; Insektizide; Verhütungsmittel;<br />

Toilettenpapier; Farbfernseher, Schwarz/Weiß-Fernseher; Kraftfahrzeuge <strong>und</strong> andere Fahrzeuge sowie Ersatz- <strong>und</strong> Zubehörteile;<br />

Betten.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere, Teile von Tieren, Waren tierischen Ursprungs:<br />

Der Importeur muss eine Lizenz von der Direktion Tiermedizin (Veterinary Department) einholen. Tiere müssen vor der <strong>Einfuhr</strong><br />

zuerst unter Quarantäne gestellt werden. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen.<br />

Alle Fleischerzeugnisse werden erst nach Einholung einer Lizenz vom Landwirtschaftsamt (Agriculture Departement)<br />

zugelassen. Das gilt für alle Länder außer Großbritannien.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis muss allen Pflanzen beiliegen.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten oder in deren Begleitpapieren die Angaben unvollständig oder unrichtig sind,<br />

werden beschlagnahmt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Den zum Handel bestimmten Waren sollte eine Rechnung beiliegen. Ein Umschlag mit einer Abschrift der Rechnung sollte auf der<br />

Außenseite des Pakets angebracht werden. Die Rechnung sollte auf dem Umschlag gekennzeichnet werden. Weitere Anschriften<br />

können vor der Aufgabe der Pakete per Briefpost versandt werden.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Den im „Karibischen Gemeinsamen Markt“ (Caribbean Common Market) erzeugten <strong>und</strong> hergestellten Waren ist ein<br />

Ursprungsnachweis zusammen mit einer Rechnung beizulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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