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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Sri Lanka<br />

ISO-Ländercode: LK<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der detaillierten <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit des<br />

Versandes zu vergewissern. Auskunft erteilt: The Controller of Imports, Colombo.<br />

Kreditkarten dürfen nicht in gewöhnlichen Briefsendungen versandt werden.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Gegenstände oder Bücher mit religiösen Bildern, Namen, Emblemen <strong>und</strong> Empfehlungen, die geeignet sind, das Oberhaupt einer<br />

Religionsgemeinschaft oder deren Lehre zu beleidigen; Zeitungen <strong>und</strong> Druckschriften, in denen zu strafbaren Handlungen<br />

aufgerufen wird; anstößige oder obszöne Gegenstände, Bilder oder Druckschriften; Lotterielose, -angebote oder -r<strong>und</strong>schreiben; in<br />

anderen Ländern hergestellte Nachdrucke von Büchern, die im Vereinigten Königreich verfasst, geschrieben oder gedruckt worden<br />

sind <strong>und</strong> die dort den Schutz der Urheberrechtsgesetze genießen; Gewebe, auf denen Abbildungen von Papiergeld, Wechseln oder<br />

Wertpapieren irgendeiner Regierung aufgedruckt sind; falsches oder verfälschtes Geld in Sterlingwährung; Münzen des Vereinigten<br />

Königreichs oder andere Münzen, die als solche verwendet werden sollen, sofern Gewicht <strong>und</strong> Feingehalt nicht den Vorschriften<br />

entsprechen; Waffen <strong>und</strong> Munition; explodierbare, leicht entzündbare oder gefährliche Stoffe; Drogen, die nicht in der Liste der<br />

zugelassenen Arzneimittel enthalten sind; Farben <strong>und</strong> Lacke; Verbandsmittel; Gesichtspuder, Eau de Cologne, Zahnpasta; Kaffee<br />

<strong>und</strong> Kaffee-Extrakt; Zigaretten, Zigarren, Tabak; tierische Öle <strong>und</strong> Fette, Pflanzenöle; Backwaren; Fische; Fleisch <strong>und</strong><br />

Fleischkonserven; Waren, die gemäß der Warenzeichen-Verordnung (Marchandise Marks Ordinance) der Beschlagnahme<br />

unterliegen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>beschränkungen bestehen für: Geschenksendungen.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten oder in deren Begleitpapieren die Angaben unvollständig oder unrichtig sind,<br />

werden beschlagnahmt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 4 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Für Handelswaren erforderlich. Sammelsendungen mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw. ist ein unterschriebenes Exemplar<br />

der betreffenden Rechnung beizufügen, aus der sämtliche Einzelheiten über den Inhalt der Sendung, so insbesondere<br />

Warenmenge <strong>und</strong> Warenwert sowie Versicherungsprämien <strong>und</strong> Transportspesen ersichtlich sein müssen. Ein zusätzliches<br />

unterschriebenes Exemplar der Rechnung ist gleichzeitig dem Empfänger zu übersenden.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Falls erforderlich, in die Sendung einzulegen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Waren müssen von <strong>Einfuhr</strong>bewilligungen des Direktors für Ein- <strong>und</strong> Ausfuhren (Controller of Imports and Exports, Colombo)<br />

begleitet sein, ausgenommen sind<br />

a) Geschenksendungen (ohne Saris, Bekleidungsstücke oder Textilien), deren Wert (Versicherungs- <strong>und</strong> Beförderungskosten<br />

inbegriffen) 250 Rupien nicht übersteigt;<br />

1. andere Geschenksendungen als Textilien bis zu einem Wert von 1 000 Rupien (Versicherungs- <strong>und</strong> Beförderungskosten<br />

inbegriffen), für die <strong>Einfuhr</strong>bewilligungen bereits vorliegen;<br />

2. unentgeltliche Sendungen mit Handelsmustern, die Gegenstand einer Handelseinfuhrgenehmigung sind, unter der<br />

Bedingung, dass der Wert jedes Versandes 1 000 Rupien (Versicherungs- <strong>und</strong> Beförderungskosten inbegriffen) nicht<br />

übersteigt;<br />

3. mit Genehmigung des „Principal Collector of Customs“ wiedereingeführte Waren <strong>und</strong><br />

4. Sendungen mit Büchern, Broschüren, Illustrierten <strong>und</strong> Zeitungen, deren Wert (Versicherungs- <strong>und</strong> Beförderungskosten<br />

inbegriffen) 100 Rupien nicht übersteigt;<br />

b) mit der <strong>Post</strong> beförderte Banknoten nach vorheriger Genehmigung durch den „Controller of Exchange“.<br />

Stand: September 2013

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