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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

10. Radioaktive Materialien bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Stelle für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz<br />

des Department of Public Health.<br />

Die nachstehend beschriebenen <strong>Einfuhr</strong>en können nur zugelassen werden, wenn die aufgeführten Bedingungen erfüllt<br />

werden:<br />

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Nahrungsmittel <strong>und</strong> Getränke: Nach Prüfung durch die Ges<strong>und</strong>heitsbehörden <strong>und</strong> Ausstellung einer Bescheinigung, dass die<br />

Erzeugnisse zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind.<br />

Drucksachen, einschließlich Videobänder: nach Genehmigung durch das Informationsministerium (Ministry of Information).<br />

Lebende Tiere <strong>und</strong> Vögel: Nach Prüfung <strong>und</strong> einer vom zuständigen Tierarzt ausgestellten Lizenz.<br />

Alle Arten von eingeführten Perlen, ob als Ketten oder als Schmuckbesatz. Nach Prüfung <strong>und</strong> einer von der zuständigen<br />

Behörde des Handels- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Trade and Agriculture) ausgestellten Lizenz.<br />

Blumen, Samen, Setzlinge, Schnittgut usw.: Nach Prüfung <strong>und</strong> einer vom zuständigen Agrartechniker ausgestellten Lizenz.<br />

Alle erforderlichen in den Tabellen oder den Bestimmungen über Verbote erwähnten Geräte oder Anlagen, umgesetzt von der<br />

Zollverwaltung gemäß den Erlassen oder Entscheidungen der Ministerien.<br />

Bestimmte Waren sind nur mit einer Genehmigung des Handels- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Trade and<br />

Agriculture) oder des befugten Vertreters zugelassen.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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