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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Waffen, Messer <strong>und</strong> Munition:<br />

Feuerwaffen dürfen nur auf Vorlage einer Genehmigung der Polizei nach Schweden eingeführt werden.<br />

Eine solche Genehmigung ist erforderlich für:<br />

- Waffen, mit denen Gewehrkugeln, Geschosse, Harpunen oder sonstige Projektile mittels einer Ladung von<br />

Gewehrpulver oder sonstigem Schießpulver abgefeuert werden können;<br />

- Geräte oder Gegenstände, deren Verwendung <strong>und</strong> Auswirkung mit der solcher Waffen vergleichbar ist;<br />

- Armbrüste, Tränengasgeräte.<br />

Die Waffenbestimmungen gelten auch für:<br />

- unbrauchbare Waffen, die im Betriebszustand als Feuerwaffen gelten würden,<br />

- Verschlüsse, abgesetzte Riegerverschlüsse, Schalldämpfer <strong>und</strong> Gewehrläufe, Formteile von Feuerwaffen;<br />

- sonstige Geräte, womit Feuerwaffen andere Munitionsarten verwenden können;<br />

- Starterpistolen, Warnschießgewehre, Leuchtpistolen (für Patronen);<br />

- Handgeräte, die Personen einen Elektroschock versetzen können.<br />

Diese Vorschriften gelten nicht für Salutkanonen oder Feuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden <strong>und</strong> die nicht für<br />

Gaspatronen, Bolzenschussgeräte für die Bauindustrie, Feuerwaffen zur Viehtötung sowie Gewehre zur Lebensrettung<br />

vorgesehen sind.<br />

Luftdruckgewehre oder Federdruckgewehre zum Zielschießen, deren Auswirkung im Vergleich zu ähnlichen Feuerwaffen<br />

(gemäß den Sonderlisten) eingeschränkt ist, dürfen nach Schweden ohne Genehmigung der Polizei eingeführt werden,<br />

sofern die Person über 18 Jahre alt ist.<br />

Sonstige Luftdruckgewehre (gemäß den Sonderlisten) dürfen nur auf Vorlage einer polizeilichen Genehmigung eingeführt<br />

werden.<br />

Sonstige Luftdruckgewehre (gemäß den Sonderlisten) dürfen nur auf Vorlage einer polizeilichen Genehmigung eingeführt<br />

werden.<br />

Ab 1. Januar 2010 ist der Versand von Waffen, deren Teilen <strong>und</strong> Zubehör in <strong>Post</strong>sendungen nach Schweden strikt verboten.<br />

Munition:<br />

Für Kleinwaffen vorgesehene Patronen <strong>und</strong> Projektile (sofern sie auf dem <strong>Post</strong>weg versendet werden dürfen), die lediglich<br />

mit der vorstehend beschriebenen Genehmigung eingeführt werden dürfen, ist auch eine Genehmigung für Munition<br />

erforderlich.<br />

Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für Geschosse oder sonstige Massivkugeln, Projektile für Luftdruckgewehre<br />

oder federdruckbetriebene Feuerwaffen, Gewehrkugeln, Kohlensäurepatronen oder Patronenhülsen ohne Sprengkapseln.<br />

Springstilette, Springmesser, Schlagringe, Gummiknüppel <strong>und</strong> Niethandschuhe, Colts, Dornenschlaghölzer <strong>und</strong> ähnliche<br />

Gegenstände dürfen ohne besondere Genehmigung der Polizei nicht eingeführt werden. Um eine solche Genehmigung zu<br />

erhalten, müssen die Gegenstände für eine Waffensammlung bestimmt sein.<br />

Ab 01. Januar 2010 ist der Versand von Munition in <strong>Post</strong>sendungen nach Schweden strikt verboten.<br />

Gasschutzausrüstung:<br />

Gasschutzausrüstung der ersten Kategorie darf ohne Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für Militärausrüstung<br />

(Inspectorate General of Military Equipment) (Krigsmaterielinspektionen, Fredsgatan 8, 103 33 Stockholm, Tel.:<br />

+46 8 763 31 05) nicht eingeführt werden, sofern sie nicht der nationalen Verteidigung dient.<br />

Bei den folgenden Erzeugnissen handelt es sich um Gasschutzausrüstung der ersten Kategorie:<br />

- Gasmasken, Zubehör <strong>und</strong> Ersatzteile zum Schutz gegen Giftgas;<br />

- Atemschutzgeräte (Sauerstoff freisetzende Substanzen);<br />

- Luftreiniger, Zubehör <strong>und</strong> Ersatzteile, für Gasschutzräume;<br />

- Geräte zum Prüfen <strong>und</strong> Überwachen der Gasdichte bzw. der korrekten Funktion von Gasschutzausrüstungen (zur<br />

allgemeinen Verwendung, Zubehör <strong>und</strong> Ersatzteile);<br />

- Geräte zum Prüfen <strong>und</strong> Überwachen der Gasdichte bzw. der korrekten Funktion von Gasschutzausrüstungen (zur<br />

allgemeinen Verwendung, Zubehör <strong>und</strong> Ersatzteile);<br />

Spielgeräte:<br />

Spielgeräte, die mittels Münzen oder Spielmarken betrieben werden, dürfen ohne eine Sondergenehmigung durch den<br />

schwedischen nationalen Spieleausschuss (National Board of Gaming) (Lotterinämnden), Trädgärdsgatan 15, Tingshuset,<br />

645 31 Strängnäs, Tel.: +46 15 21 65 40) nicht nach Schweden eingeführt werden.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

Entfällt.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Vom Empfänger zu beschaffen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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