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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

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Medikamente dürfen eingeführt werden von:<br />

- einer Person, bei der es sich um einen autorisierten Medikamentenhersteller handelt bzw. die zum Medikamentenhandel<br />

befugt ist;<br />

- einer Person, die einer zu einer Akademie oder einer Universität gehörenden wissenschaftlichen Einrichtung bzw. einem<br />

Forschungslabor vorsteht, das sich im Eigentum des Staates oder einer Gemeinde befindet bzw. von diesem oder dieser<br />

unterstützt wird, vorausgesetzt, die Medikamente werden für Laborarbeiten außerhalb des Ges<strong>und</strong>heitsdienstes<br />

verwendet;<br />

- einer Person mit einer Sondergenehmigung zur <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten.<br />

Bakteriologische Zubereitungen (wie beispielsweise Sera, Impfstoffe) dürfen vom Leiter des Nationalen Bakteriologischen<br />

Labors (National Bacteriological Laboratory) (Statens Bakteriologiska Laboratorium, 105 21 Stockholm, Tel.: +46 8 735 10<br />

00) eingeführt werden.<br />

Spritzen <strong>und</strong> Kanülen dürfen nur nach Schweden von Personen eingeführt werden, die befugt sind, mit solchen Waren zu<br />

handeln bzw. von Personen, die im Besitz einer spezielle <strong>Einfuhr</strong>genehmigung für solche Waren sind.<br />

Solche Genehmigungen werden von der Arzneimittelagentur (Läkemedelsverket, Box 26, 751 03 Uppsala, Tel.:<br />

+46 18 17 46 00) ausgestellt.<br />

Menschliche Spermien können von Personen auf Vorlage einer Genehmigung durch die Arzneimittelagentur<br />

(Läkemedelsverket, Box 26, 751 03 Uppsala, Tel.: +46 18 17 46 00) eingeführt werden.<br />

Verhütungsmittel wie beispielsweise Kondome für den Mann, Pessare, Intrauterinpessare sowie chemische Spermizide, die<br />

vom Nationalen Materialprüfinstitut (Statens provningsanstalt, Box 857, 501 15 Boras, Tel.: +46 33 16 50 00), dem zentralen<br />

Apothekerlabor (Central Pharmacies Laboratory) (Apotekens Centrallaboratorium, 105 14 Stockholm, Tel.: +46 8 666 70 00)<br />

bzw. jeder von der Arzneimittelagentur zulässigen Kontrollstelle (Läkemedelsverket) genehmigt wurden, dürfen eingeführt<br />

werden.<br />

Pharmazeutische Produkte aus EU-Staaten:<br />

Pharmazeutische Produkte (synthetische Produkte sowie Naturheilmittel) aus EU-Ländern an Privatpersonen in Schweden<br />

sind auf dem <strong>Post</strong>weg erlaubt, wenn sie von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes <strong>und</strong> Schwedens genehmigt<br />

worden sind <strong>und</strong> die Menge den Bedarf eines Jahres nicht übersteigt.<br />

Entflammbare, explosive oder gefährliche Waren:<br />

Entflammbare <strong>und</strong> explosive Waren wie beispielsweise Zündhölzer, Patronen, Zündkapseln sowie korrosionsanfällige<br />

Erzeugnisse dürfen nicht per <strong>Post</strong> versendet werden.<br />

Chemische Erzeugnisse, die Gefahr für das Leben bringend sind. Gefährliche chemische Erzeugnisse (sofern ein<br />

<strong>Post</strong>versand zulässig ist) dürfen auf Vorlage einer Genehmigung der Länderverwaltung nach Schweden eingeführt werden<br />

(Länsstyrelsen).<br />

Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Waren von dem Leiter einer Universität, einer Akademie oder<br />

eines Forschungslabors für deren Arbeit eingeführt werden.<br />

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Antifouling-Produkte dürfen nach Genehmigung durch die nationale<br />

Aufsichtsbehörde für Chemikalien (National Chemicals Inspectorate) (Kemikalieinspektionen, Box 1384, 171 24 Solna, Tel.:<br />

+46 8 730 57 00) eingeführt werden.<br />

Kadmium:<br />

Waren, welche Kadmium zur Stabilisierung als Farbauftrags- oder Beschichtungsmittel enthalten, unterliegen besonderen<br />

Vorschriften.<br />

Diese Erzeugnisse dürfen nur nach Schweden eingeführt werden, wenn sie auf einer Liste der Nationalen<br />

Umweltschutzbehörde (National Environmental Protection Agency) (Statens Naturvärdsverk, 171 85 Solna, Tel.:<br />

+46 8 799 10 00) aufgeführt sind.<br />

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) <strong>und</strong> Halone (Freon):<br />

Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse dürfen nicht nach Schweden eingeführt werden, wenn sie<br />

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) oder Halon enthalten:<br />

- Bildtafeln, Papierblätter, Filme, Folien <strong>und</strong> Streifen, Matratzen, Kissen aus Schaumkunststoff mit FCKW als<br />

Treibmittel.<br />

- FCKW (Freon) enthaltende Druckgasverpackungen.<br />

Informationen können von der nationalen Umweltschutzbehörde (Statens Naturvärdsverk, 171 85 Solna, Tel.:<br />

+46 8 799 10 00) bezogen werden.<br />

Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Washingtoner<br />

Übereinkommen)<br />

Schweden hat die Konvention vom März 1973 (Washingtoner Konvention) zum Schutz von Tieren <strong>und</strong> Pflanzen vor deren<br />

Ausrottung unterzeichnet.<br />

Um Proben der in den Anhängen zur Konvention aufgeführten Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten einführen zu können, ist eine<br />

Genehmigung des schwedischen Landwirtschaftsausschusses (Statens Jordbruksverk, 551 82 Jönköping, Tel.: +46 36 15<br />

58 00) erforderlich.<br />

Die Konvention umfasst alle in den Anhängen aufgeführten toten oder lebendigen Tiere <strong>und</strong> Pflanzen sowie alle problemlos<br />

erkennbaren Teile von Tieren (oder Pflanzen) bzw. alle daraus hergestellten Erzeugnisse (z.B. Koffer, Schuhe,<br />

Uhrenarmbänder, Pelze, Horn, Elfenbein, Schildkrötenpanzer (Schildkrötensuppe), ausgestopfte Vögel <strong>und</strong> sonstige<br />

ausgestopften Tiere).<br />

Geräte für Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:<br />

Sendegeräte für Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr dürfen nur auf Vorlage einer Genehmigung durch die nationale<br />

Fernmeldebehörde (National Telecom Agency) (Telestyrelsen, Box 5398, 102 46 Stockholm, Tel.: +46 8 678 55 00)<br />

eingeführt werden.<br />

(Der Name der Genehmigungsstelle könnte geändert werden).<br />

Eine solche Genehmigung ist auch für Funknavigationsgeräte <strong>und</strong> Funkfernbedienungen erforderlich.<br />

Stand: September 2013

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