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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Niethandschuhe, Colts, Dornenschlaghölzer <strong>und</strong> ähnliche Gegenstände; Patronen <strong>und</strong> Projektile; Springstilette, Springmesser;<br />

Matratzen, Kissen aus Schaumkunststoff; Spielzeuge mit Sendegeräten für den Funksprechverkehr; Spielgeräte, mit Münzen oder<br />

Spielmarken betrieben; Arbeiten aus gefährdeten Tieren; bearbeitetes Elfenbein, Bein, Schildpatt; Sammlungen - z.B. Pflanzen,<br />

ausgestopfte Tiere (gefährdet).<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Tiere:<br />

Hierzu kann eine Sondergenehmigung erforderlich sein. Ausführliche Informationen erhalten Sie vom schwedischen<br />

Landwirtschaftsausschuss (Swedish Board of Agriculture) (Statens Jordbruksverk, 551 82 Jönköping, Tel: +46 36 15 58 00).<br />

Dem Verzehr dienende Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Lebensmittel):<br />

Lebensmittel zum Weiterverkauf dürfen nach Schweden nur eingeführt werden, wenn der Importeur bei der nationalen<br />

Lebensmittelverwaltung (National Food Administration) (Statens Livsmedelsverk, Box 622, 751 26 Uppsala, Tel.:<br />

+46 18 17 55 00) eingetragen ist.<br />

Die folgenden Erzeugnisse dürfen ohne Sondergenehmigung der National Food Administration (Statens Livsmedelsverk)<br />

nicht eingeführt werden:<br />

- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleisch, Würste oder ähnliche Erzeugnisse (aus Fleisch, Innereien oder Blut) sowie<br />

sonstige zubereitete oder konservierte Fleisch-, Innereien-, Blut- oder Wursterzeugnisse (aus Fleisch, Innereien oder<br />

Blut); Fleischextrakte <strong>und</strong> Fleischsaft; Soßen, Gewürzstoffe, Suppen <strong>und</strong> Brühen; Fette <strong>und</strong> Margarine; Milch <strong>und</strong><br />

Milchprodukte; Quark <strong>und</strong> Frischkäse; Eier <strong>und</strong> Eiprodukte; Pulver oder Pasten zur Speiseeisherstellung; sonstige<br />

Milch enthaltende Produkte, Milchprodukte, Eier <strong>und</strong> Eiprodukte; Kasein, Kaseinate, Ovalalbumin, Laktalbumin,<br />

Blutalbumin <strong>und</strong> Gelatine; Kasein, Kaseinate, Ovalalbumin, Laktalbumin, Blutalbumin enthaltende Produkte; lebende<br />

Fische; nicht ausgenommene Karpfen, Aal, Lachs, Äschen oder Weißfische, mit Ausnahme von seegetrockneten<br />

Fischen, die direkt von Fischerbooten an Land gebracht wurden; lebende Krustentiere; lebende Weichtiere; Rogen <strong>und</strong><br />

Fischmilch zu Züchtungszwecken; Fischprotein; Fischprotein enthaltende Erzeugnisse;<br />

- Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Geraspelte Kokosnüsse; Paranüsse, ausgelöst oder nicht; getrocknete Feigen;<br />

Erdnüsse; Kakaopulver, gesüßt oder nicht; zubereitete oder konservierte Erdnüsse <strong>und</strong> Paranüsse; Erdnussbutter <strong>und</strong><br />

-creme; Sojaprotein; Sojaprotein enthaltende Erzeugnisse.<br />

Anmerkung: Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse dürfen ohne <strong>Einfuhr</strong>genehmigung importiert werden, wenn das<br />

Gesamtgewicht der Sendung 10 kg nicht übersteigt <strong>und</strong> unter der Voraussetzung, dass der Empfänger, auf<br />

Aufforderung durch die Zollbehörden, eine schriftliche Versicherung vorlegt, dass die Lebensmittel zur eigenen<br />

Verwendung bzw. zur Verwendung innerhalb des eigenen Haushalts vorgesehen sind.<br />

a<br />

b<br />

c<br />

Konserven (Dosen), beispielsweise Würste oder sonstige auf Fleisch basierende Erzeugnisse; sonstige tierische<br />

Erzeugnisse oder Blut;<br />

Milch- oder Sahnekonzentrat enthaltende Lebensmittelzubereitungen;<br />

die meisten Käsesorten.<br />

Nicht zum Verzehr vorgesehene tierische Erzeugnisse:<br />

Bezüglich der <strong>Einfuhr</strong> von tierischen Erzeugnissen, z.B. Rosshaar, Schweineborsten, Wolle oder Tierhaare, Felle <strong>und</strong> Häute,<br />

Daunen, Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen <strong>und</strong> Schnäbel sind Sondervorschriften zu beachten.<br />

Für diese Erzeugnisse ist eine Sondererklärung durch den Importeur erforderlich.<br />

Därme, Blasen <strong>und</strong> Mägen, Knochen, Drüsen, Tiersperma, befruchtete Eier <strong>und</strong> Tierblut dürfen nur auf Vorlage einer<br />

Genehmigung durch den schwedischen Landwirtschaftsausschuss (Statens Jordbruksverk, 551 82 Jönköping, Tel.: +46 36<br />

15 58 00) eingeführt werden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte - Verbotene Waren:<br />

Die folgenden Pflanzen dürfen nicht nach Schweden eingeführt werden:<br />

1 Von Parasiten befallene Pflanzen oder von Organismen (Viren, Mycoplasmen, Bakterien, Pilze, schädliche Tiere)<br />

befallene Pflanzen, die für die Landwirtschaft besonders schädlich sind <strong>und</strong> die in einer Sonderliste aufgeführt sind.<br />

2 Von Parasiten befallene Pflanzen oder in einem erheblichen Maß von schädlichen Organismen (Viren <strong>und</strong><br />

Mycoplasmen, Bakterien, Pilze, schädliche Tiere) befallene Pflanzen, die für die Landwirtschaft besonders schädlich<br />

sind <strong>und</strong> die in einer Sonderliste aufgeführt sind.<br />

3 Folgende lebenden Pflanzen:<br />

a der Ulmengewächsfamilie angehörend mit Rinde oder Rinde anhaftendem Holz, außer Samen;<br />

b Chinesische Esskastanie (Castanea mollissima);<br />

c Steinfruchtpflanzen (Prunus spp) aus einem nicht-europäischen Land;<br />

d Eiche (Quercus spp) aus Nord- oder Südamerika;<br />

e Nadelgehölze (Coniferae) aus einem nicht-europäischen Land, sowie deren Rinde oder Zapfen, mit Ausnahme für<br />

Saatgut.<br />

4 Lebende Berberitzen gemäß einer Sonderliste des schwedischen Landwirtschaftsausschusses (Staten: Jordbruksverk).<br />

5 Wildkräuter in deren natürlichem Zustand (mit Ausnahme von Samen).<br />

6 Pflanzen (mit Wurzeln) von Gurken, Kopfsalat, Tomaten, Chrysanthemen <strong>und</strong> Gerbera sowie geschnittene<br />

Chrysanthemenblumen.<br />

7 Nematoden, Insekten <strong>und</strong> Milben in einem beliebigen Entwicklungsstadium, mit Ausnahme von in den vorstehenden<br />

Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 nicht enthaltenen Moskitolarven, als Nahrungsmittel für Vögel, Aquarienfische vorgesehene<br />

Mehlwürmer sowie Bienen.<br />

8 Viren-, Bakterien- <strong>und</strong> Pilzkulturen, die als Parasiten auf Pflanzen leben oder zu zerstörerischen Zwecken eingesetzt<br />

werden sollen.<br />

9 Boden, Kompost oder organische Dünger, mit Ausnahme von Boden für eine technische Verwendung.<br />

Sonstige Pflanzen:<br />

Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukte (Blumenzwiebeln, lebende Pflanzen, Schnittblumen, genießbare Gemüse, Wurzeln <strong>und</strong><br />

Knollen, genießbares Obst <strong>und</strong> Nüsse) dürfen nach Schweden nur eingeführt werden, wenn ihnen eine durch die<br />

Pflanzenschutzbehörde des Herkunftslandes ausgestellte Pflanzenges<strong>und</strong>heitsbescheinigung beiliegt.<br />

Stand: September 2013

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