Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Niethandschuhe, Colts, Dornenschlaghölzer <strong>und</strong> ähnliche Gegenstände; Patronen <strong>und</strong> Projektile; Springstilette, Springmesser;<br />
Matratzen, Kissen aus Schaumkunststoff; Spielzeuge mit Sendegeräten für den Funksprechverkehr; Spielgeräte, mit Münzen oder<br />
Spielmarken betrieben; Arbeiten aus gefährdeten Tieren; bearbeitetes Elfenbein, Bein, Schildpatt; Sammlungen - z.B. Pflanzen,<br />
ausgestopfte Tiere (gefährdet).<br />
Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />
Tiere:<br />
Hierzu kann eine Sondergenehmigung erforderlich sein. Ausführliche Informationen erhalten Sie vom schwedischen<br />
Landwirtschaftsausschuss (Swedish Board of Agriculture) (Statens Jordbruksverk, 551 82 Jönköping, Tel: +46 36 15 58 00).<br />
Dem Verzehr dienende Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Lebensmittel):<br />
Lebensmittel zum Weiterverkauf dürfen nach Schweden nur eingeführt werden, wenn der Importeur bei der nationalen<br />
Lebensmittelverwaltung (National Food Administration) (Statens Livsmedelsverk, Box 622, 751 26 Uppsala, Tel.:<br />
+46 18 17 55 00) eingetragen ist.<br />
Die folgenden Erzeugnisse dürfen ohne Sondergenehmigung der National Food Administration (Statens Livsmedelsverk)<br />
nicht eingeführt werden:<br />
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleisch, Würste oder ähnliche Erzeugnisse (aus Fleisch, Innereien oder Blut) sowie<br />
sonstige zubereitete oder konservierte Fleisch-, Innereien-, Blut- oder Wursterzeugnisse (aus Fleisch, Innereien oder<br />
Blut); Fleischextrakte <strong>und</strong> Fleischsaft; Soßen, Gewürzstoffe, Suppen <strong>und</strong> Brühen; Fette <strong>und</strong> Margarine; Milch <strong>und</strong><br />
Milchprodukte; Quark <strong>und</strong> Frischkäse; Eier <strong>und</strong> Eiprodukte; Pulver oder Pasten zur Speiseeisherstellung; sonstige<br />
Milch enthaltende Produkte, Milchprodukte, Eier <strong>und</strong> Eiprodukte; Kasein, Kaseinate, Ovalalbumin, Laktalbumin,<br />
Blutalbumin <strong>und</strong> Gelatine; Kasein, Kaseinate, Ovalalbumin, Laktalbumin, Blutalbumin enthaltende Produkte; lebende<br />
Fische; nicht ausgenommene Karpfen, Aal, Lachs, Äschen oder Weißfische, mit Ausnahme von seegetrockneten<br />
Fischen, die direkt von Fischerbooten an Land gebracht wurden; lebende Krustentiere; lebende Weichtiere; Rogen <strong>und</strong><br />
Fischmilch zu Züchtungszwecken; Fischprotein; Fischprotein enthaltende Erzeugnisse;<br />
- Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Geraspelte Kokosnüsse; Paranüsse, ausgelöst oder nicht; getrocknete Feigen;<br />
Erdnüsse; Kakaopulver, gesüßt oder nicht; zubereitete oder konservierte Erdnüsse <strong>und</strong> Paranüsse; Erdnussbutter <strong>und</strong><br />
-creme; Sojaprotein; Sojaprotein enthaltende Erzeugnisse.<br />
Anmerkung: Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse dürfen ohne <strong>Einfuhr</strong>genehmigung importiert werden, wenn das<br />
Gesamtgewicht der Sendung 10 kg nicht übersteigt <strong>und</strong> unter der Voraussetzung, dass der Empfänger, auf<br />
Aufforderung durch die Zollbehörden, eine schriftliche Versicherung vorlegt, dass die Lebensmittel zur eigenen<br />
Verwendung bzw. zur Verwendung innerhalb des eigenen Haushalts vorgesehen sind.<br />
a<br />
b<br />
c<br />
Konserven (Dosen), beispielsweise Würste oder sonstige auf Fleisch basierende Erzeugnisse; sonstige tierische<br />
Erzeugnisse oder Blut;<br />
Milch- oder Sahnekonzentrat enthaltende Lebensmittelzubereitungen;<br />
die meisten Käsesorten.<br />
Nicht zum Verzehr vorgesehene tierische Erzeugnisse:<br />
Bezüglich der <strong>Einfuhr</strong> von tierischen Erzeugnissen, z.B. Rosshaar, Schweineborsten, Wolle oder Tierhaare, Felle <strong>und</strong> Häute,<br />
Daunen, Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen <strong>und</strong> Schnäbel sind Sondervorschriften zu beachten.<br />
Für diese Erzeugnisse ist eine Sondererklärung durch den Importeur erforderlich.<br />
Därme, Blasen <strong>und</strong> Mägen, Knochen, Drüsen, Tiersperma, befruchtete Eier <strong>und</strong> Tierblut dürfen nur auf Vorlage einer<br />
Genehmigung durch den schwedischen Landwirtschaftsausschuss (Statens Jordbruksverk, 551 82 Jönköping, Tel.: +46 36<br />
15 58 00) eingeführt werden.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte - Verbotene Waren:<br />
Die folgenden Pflanzen dürfen nicht nach Schweden eingeführt werden:<br />
1 Von Parasiten befallene Pflanzen oder von Organismen (Viren, Mycoplasmen, Bakterien, Pilze, schädliche Tiere)<br />
befallene Pflanzen, die für die Landwirtschaft besonders schädlich sind <strong>und</strong> die in einer Sonderliste aufgeführt sind.<br />
2 Von Parasiten befallene Pflanzen oder in einem erheblichen Maß von schädlichen Organismen (Viren <strong>und</strong><br />
Mycoplasmen, Bakterien, Pilze, schädliche Tiere) befallene Pflanzen, die für die Landwirtschaft besonders schädlich<br />
sind <strong>und</strong> die in einer Sonderliste aufgeführt sind.<br />
3 Folgende lebenden Pflanzen:<br />
a der Ulmengewächsfamilie angehörend mit Rinde oder Rinde anhaftendem Holz, außer Samen;<br />
b Chinesische Esskastanie (Castanea mollissima);<br />
c Steinfruchtpflanzen (Prunus spp) aus einem nicht-europäischen Land;<br />
d Eiche (Quercus spp) aus Nord- oder Südamerika;<br />
e Nadelgehölze (Coniferae) aus einem nicht-europäischen Land, sowie deren Rinde oder Zapfen, mit Ausnahme für<br />
Saatgut.<br />
4 Lebende Berberitzen gemäß einer Sonderliste des schwedischen Landwirtschaftsausschusses (Staten: Jordbruksverk).<br />
5 Wildkräuter in deren natürlichem Zustand (mit Ausnahme von Samen).<br />
6 Pflanzen (mit Wurzeln) von Gurken, Kopfsalat, Tomaten, Chrysanthemen <strong>und</strong> Gerbera sowie geschnittene<br />
Chrysanthemenblumen.<br />
7 Nematoden, Insekten <strong>und</strong> Milben in einem beliebigen Entwicklungsstadium, mit Ausnahme von in den vorstehenden<br />
Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 nicht enthaltenen Moskitolarven, als Nahrungsmittel für Vögel, Aquarienfische vorgesehene<br />
Mehlwürmer sowie Bienen.<br />
8 Viren-, Bakterien- <strong>und</strong> Pilzkulturen, die als Parasiten auf Pflanzen leben oder zu zerstörerischen Zwecken eingesetzt<br />
werden sollen.<br />
9 Boden, Kompost oder organische Dünger, mit Ausnahme von Boden für eine technische Verwendung.<br />
Sonstige Pflanzen:<br />
Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukte (Blumenzwiebeln, lebende Pflanzen, Schnittblumen, genießbare Gemüse, Wurzeln <strong>und</strong><br />
Knollen, genießbares Obst <strong>und</strong> Nüsse) dürfen nach Schweden nur eingeführt werden, wenn ihnen eine durch die<br />
Pflanzenschutzbehörde des Herkunftslandes ausgestellte Pflanzenges<strong>und</strong>heitsbescheinigung beiliegt.<br />
Stand: September 2013