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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Riyadh 13312 - 6288<br />

SAUDI ARABIA<br />

Tel.: + 9661 275 9222<br />

Fax: + 9661 275 7238<br />

Schallplatten:<br />

Schallplatten mit kulturellem, landwirtschaftlichem oder medizinischem Inhalt sind zugelassen ebenso wie die zu deren<br />

Verwendung erforderlichen Einrichtungen, sofern sie für staatliche oder nationale Institutionen eingeführt werden <strong>und</strong> dass sich<br />

der Händler verpflichtet, sie ausschließlich für Unterrichtszwecke zu nutzen.<br />

Kriegsmaterial:<br />

Militärische Waffen, deren Teile <strong>und</strong> Zubehör sind zugelassen, wenn sie für die saudische Regierung bestimmt sind.<br />

Nach Vorlage beim Landwirtschaftsministerium sind zugelassen:<br />

Rückstände <strong>und</strong> Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; für Tiere zubereitetet Nahrungsmittel.<br />

Nach Vorlage bei der Landwirtschaftsdirektion <strong>und</strong> der Lebensmittelprüfstelle sind zugelassen:<br />

genießbare Fürchte <strong>und</strong> Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen;<br />

Kaffee, Tee, Matetee <strong>und</strong> Gewürze;<br />

Getreide;<br />

Mühlenprodukte; Malz; Stärke <strong>und</strong> Stärkemehl; Inulin; Weizengluten;<br />

Gummi, Harz sowie sonstige Pflanzensäfte <strong>und</strong> -extrakte;<br />

tierische oder pflanzliche Fette <strong>und</strong> Öle <strong>und</strong> deren Spaltungsprodukte; bearbeitete Speisefette; Wachs tierischen oder<br />

pflanzlichen Ursprungs.<br />

Nach Abschluss der Lebensmittelprüfung sind zugelassen:<br />

Erzeugnisse aus Fleisch, Fisch, Krustentieren, aus Mollusken oder sonstigen wirbellosen Tieren;<br />

Zucker <strong>und</strong> Zuckerwaren.<br />

Nach Vorlage zur Lebensmittelprüfung zugelassen:<br />

Kakao <strong>und</strong> Kakaoerzeugnisse;<br />

Erzeugnisse auf der Gr<strong>und</strong>lage von Getreide, Mehl, Stärke, Stärkemehl oder Milch; Konditorwaren;<br />

Erzeugnisse aus Gemüse, Obst oder sonstigen Pflanzenteilen;<br />

verschiedene Nahrungsmittelerzeugnisse.<br />

Medikamente <strong>und</strong> medizinische Produkte (ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Rezept ist beizufügen).<br />

<strong>Post</strong>sendungen, die Pilzorganismen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs enthalten, benötigen eine Genehmigung der<br />

zuständigen Behörden.<br />

Sonstiges:<br />

<strong>Post</strong>pakete, die nicht den Versendungsvorschriften entsprechen, werden nicht entgegengenommen.<br />

<strong>Post</strong>pakete, die an Banken für Rechnung ihrer K<strong>und</strong>en gerichtet sind, müssen außer der Paketkarte <strong>und</strong> den Zollinhaltserklärungen<br />

von weiteren Papieren begleitet sein, z. B. Erklärung über den Wert der Ware, Ursprungszeugnis, Rechnung usw.<br />

Die Tonträger „Kassetten“ sind nicht zulässig in Einschreibsendungen, sondern nur in gewöhnlichen Sendungen.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in arabischer oder englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Wenn Sendungen an Banken gerichtet sind.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Wenn Sendungen an Banken gerichtet sind.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

Stand: September 2013

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