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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Bahrain<br />

ISO-Ländercode: BH<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere; zum menschlichen Verzehr ungeeignete Nahrungsmittel <strong>und</strong> Getränke oder Gegenstand von Ad-hoc-<br />

Entscheidungen der Ges<strong>und</strong>heitsbehörden; natürliches oder synthetisches Elfenbein, entweder zum einheimischen Handel oder<br />

Export; Palmen oder Schnittgut zu Ausstellungs- oder Zierzwecken aus Ländern, aus denen sie nicht eingeführt werden dürfen,<br />

entweder zu gewerblichen Zwecken oder für den persönlichen Bedarf; genießbare Früchte <strong>und</strong> Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten<br />

oder Melonen zu Ausstellungszwecken aus Ländern, aus denen sie nicht eingeführt werden dürfen, weder zu gewerblichen<br />

Zwecken oder für den persönlichen Bedarf; pflanzliche oder tierische Fette, die gesetzlich verbotene Erzeugnisse wie<br />

beispielsweise Holländische Butter der Marke „Deux Vaches“ enthalten; Zyklamat als Süßstoff enthaltende Nahrungsmittel <strong>und</strong><br />

Getränke; Zigaretten aus Zucker oder zigarettenförmige Süßigkeiten für Kinder; Benzoin, entweder zu Handelszwecken oder zur<br />

offiziellen Verwendung; nicht zugelassene eingeführte alkoholische Getränke; Zigaretten- <strong>und</strong> Tabakschachteln ohne Warnhinweis<br />

„Tabak ist der Hauptverursacher von Krebs, Lungen- <strong>und</strong> Herzkrankheiten <strong>und</strong> Arteriosklerose“ Opium in jeglicher Form; Haschisch<br />

<strong>und</strong> alle Zubereitungen davon, ob als Haschischmischungen oder daraus gewonnene Rauschgifte; Kat; Klebesubstanzen, bekannt<br />

als „RUBBER CEMENT EARTH U.U.U.“; Sprengpulver- <strong>und</strong> Explosivstoffe, Feuerwerke, brennbare Zubereitungen; echte oder<br />

Zuchtperlen, mit oder ohne Lochung, mit Ausnahme der aus den arabischen Fischgründen gewonnenen echten Perlen;<br />

Zweigantennen <strong>und</strong> alle Geräte zum Empfang von Fernsehübertragungen, mit Ausnahme von künstlichen Satelliten; kleine<br />

vierrädrige Fahrzeuge für Kinder, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen sind; Waffen <strong>und</strong> Munition sowie alle Teile <strong>und</strong><br />

Zubehörteile, Explosivstoffe, einschließlich Feuerwerke, Jagdwaffen <strong>und</strong> Sammlerstücke <strong>und</strong> sonstige Waffen, deren <strong>Einfuhr</strong> durch<br />

das Innenministerium (Ministry of the Interior) jeweils untersagt ist; Methylchlorid <strong>und</strong> andere toxische „Drinking Bird“-Erzeugnisse<br />

enthaltendes Kinderspielzeug; Falschgeld aus allen Ländern; Betäubungsmittel oder stimulierende Substanzen jeder Art <strong>und</strong> Form<br />

enthaltende Samen; Bücher, Reviews, Filme, Bilder <strong>und</strong> jegliche Art von Aufzeichnungen oder Drucksachen, die als obszön gelten<br />

<strong>und</strong> gegen die Religions- <strong>und</strong> Glaubensvorstellungen oder gegen die Sitten oder Traditionen verstoßen; ferngesteuerte<br />

Modellflugzeuge; Werbeprodukte für Zigarren, Zigaretten oder Tabak oder mit ähnlichen Werbeaufdrucken; in Israel hergestellte<br />

Waren oder aus bzw. über Israel von auf der schwarzen Liste stehenden Firmen oder Unternehmen eingeführte Waren;<br />

Glücksspiele.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Blumen <strong>und</strong> Samen usw., Setzlinge <strong>und</strong> Schnittgut; Nahrungsmittel <strong>und</strong> Getränke; radioaktive Substanzen; chemische Substanzen;<br />

Medizin <strong>und</strong> Arzneimittel; Methylalkohol <strong>und</strong> Industriealkohol; Veröffentlichungen, Presse- <strong>und</strong> Videoaufzeichnungen;<br />

Fischfangnetze; alle eingeführten Perlen, ob als Ketten oder als Schmuckbesatz; Funkgeräte, R<strong>und</strong>funkgeräte, Fernsehgeräte,<br />

Videokameras.<br />

Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert werden:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> aller nachstehend aufgeführten Güter ist ohne vorheriges Einholen einer Lizenz von der zuständigen<br />

Regierungsbehörde <strong>und</strong> Einhaltung der entsprechenden Bedingungen verboten. Eine Lizenz ist deshalb vor der <strong>Einfuhr</strong><br />

einzuholen:<br />

1. Lebende Tiere wie beispielsweise Vögel, Rinder usw., sofern ihnen keine zum Zeitpunkt der <strong>Einfuhr</strong> gültige <strong>und</strong> von den<br />

tierärztlichen Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung beiliegt, mit der bestätigt wird, dass die Tiere<br />

krankheitsfrei sind. H<strong>und</strong>en muss eine von den tierärztlichen Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Impfbescheinigung<br />

gegen Tollwut mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten zum Zeitpunkt der <strong>Einfuhr</strong> beigefügt sein. Tiere bedürfen<br />

einer tierärztlichen Untersuchung am <strong>Einfuhr</strong>ort von den zuständigen Behörden in Bahrain <strong>und</strong> sind nur mit der Genehmigung<br />

dieser Behörden zugelassen.<br />

2. Zusätzlich zu dem Verbot unter Position 1 bedarf die <strong>Einfuhr</strong> von Pferden der Genehmigung durch den Reitclub (Equestrian<br />

Club) von Bahrain.<br />

3. Spielautomaten, ausgenommen im Rahmen einer Lizenz des Handels- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Trade and<br />

Agriculture).<br />

4. Funkgeräte, R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehgeräte, Fernsehkameras, von der Marine verwendete R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Funkgeräte, mit<br />

Ausnahme einer Sondergenehmigung der Zollverwaltung oder wenn diese Waren gemäß der gültigen Gesetzgebung oder<br />

Vorschriften über diese Anlagen zugelassen sind oder mit einer Lizenz des Innenministeriums (Ministry of the Interior), nach<br />

Einholung der Zustimmung des permanenten Telekommunikationsausschusses in der Golfregion (Gulf Zone's Permanent<br />

Telecommunications Committee) für elektromagnetische Wellen.<br />

5. Medizin <strong>und</strong> Arzneimittel, sofern sie nicht über eine vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) genehmigte Apotheke<br />

<strong>und</strong> mit Genehmigung dieses Ministeriums eingeführt werden. Die Listen der so eingeführten Waren müssen einen Stempel<br />

des zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) <strong>und</strong> die Unterschrift des dafür zuständigen Bediensteten tragen.<br />

6. Die chemischen Erzeugnisse, die gemäß den jeweils vom Innenministerium getroffenen Entscheidungen einer<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung bedürfen, sind nur mit einer Genehmigung dieses Ministeriums zugelassen.<br />

7. Methylalkohol <strong>und</strong> Industriealkohol: auf Vorlage einer von der Zollverwaltung erteilten Lizenz.<br />

8. Waren, für die genehmigte Vertreter zuständig sind: auf Vorlage einer vom Handels- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministerium (Ministry<br />

of Trade and Agriculture) ausgestellten Lizenz oder einer Genehmigung durch einen befugten Vertreter.<br />

9. Fischernetze sind nur mit einer Genehmigung des Handels- <strong>und</strong> Landwirtschaftsministeriums (Ministry of Trade and<br />

Agriculture) zugelassen.<br />

Stand: September 2013

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