Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Aluminium- <strong>und</strong> Chromsulphate, Aluminium-Hydrogensulphat, Natriumperborat, organische Verbindungen radioaktiver Isotope,<br />
Wasserstoffperoxid.<br />
Dünger:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Düngemitteln werden Überwachungsmaßnahmen getroffen, wenn es sich um <strong>Einfuhr</strong>en aus<br />
bestimmten Ländern (ehemalige Republik Jugoslawien) handelt, <strong>und</strong> es gelten Mengenbeschränkungen bei <strong>Einfuhr</strong>en aus<br />
Drittländern (China (Volksrepublik), der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong> Vietnam).<br />
Gerb- oder Färbextrakte:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter Färbemittel unterliegt Mengenbeschränkungen, wenn sie aus der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong> Vietnam<br />
importiert werden.<br />
Verschiedene Produkte der chemischen Industrie:<br />
Die Mengenbeschränkungen für die <strong>Einfuhr</strong> der in Kapitel 38 des Warenverzeichnis aufgeführten Produkte sind auf Produkte<br />
aus China (Volksrepublik), der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong> Vietnam <strong>und</strong> anderen Drittländern beschränkt, wenn es sich um<br />
Produkte handelt, die die Ozonschicht verringern.<br />
Kunststoffe <strong>und</strong> Kunststofferzeugnisse:<br />
Es gelten Mengenbeschränkungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Petrolharz usw. <strong>und</strong> Zellulosederivaten, Plastikrohren <strong>und</strong> anderen<br />
Platten, Bögen, Folien usw. aus Zellulose, wenn sie aus der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong> Vietnam importiert werden.<br />
Gummi <strong>und</strong> Gummierzeugnisse:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter derartiger Produkte gelten Mengenbeschränkungen, wenn sie aus der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong><br />
Vietnam importiert werden.<br />
Foto- oder Filmprodukte:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Filmmaterial für Röntgengeräte <strong>und</strong> anderes Filmmaterial, nicht lichtempfindliches Fotopapier <strong>und</strong> nicht<br />
entwickelte Platten gelten nur Mengenbeschränkungen für die <strong>Einfuhr</strong> aus der Mongolei, Nordkorea <strong>und</strong> Vietnam.<br />
<strong>Einfuhr</strong> von Explosivstoffen, pyrotechnischen Artikeln, Streichhölzern, luftentzündlichen Legierungen, bestimmten<br />
entflammbaren Stoffen:<br />
Die Zuständigkeit für die Ausgabe von Lizenzen für derartiges Material, unabhängig von der Kategorie von Explosivstoffen, ist<br />
gemäß Artikel 54 der Sammlung öffentlicher Sicherheitsgesetze dem Innenministerium übertragen.<br />
Die Bestimmungen der Artikel 38 <strong>und</strong> 39 der Rechtsakte (Artikel 93) finden auf die Anträge <strong>und</strong> die <strong>Einfuhr</strong>lizenzen für dieses<br />
Material Anwendung.<br />
Die Lizenz wird nur erteilt, wenn der Explosivstoff nicht schon vorher als unter die Bestimmungen des Artikels 54 der<br />
Sammlung öffentlicher Sicherheitsgesetze fallend erkannt <strong>und</strong> klassifiziert wurde.<br />
Die Lizenz umfasst die Genehmigung, die importierten Explosivstoffe an den Zielort zu befördern. Wir erinnern an die<br />
Verpflichtung, vorher die Genehmigung der Sicherheitsbehörden des Bestimmungsorts einzuholen; wenn das Material in sehr<br />
großen Mengen eingeführt wird, müssen die Sicherheitsbehörden der Durchgangsprovinzen rechtzeitig benachrichtigt werden.<br />
Durchgang von Explosivstoffen; pyrotechnische Artikel; Streichhölzer; luftentzündliche Legierungen; bestimmte<br />
entflammbare Stoffe:<br />
Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 54 der Sammlung öffentlicher Sicherheitsgesetze ist eine Lizenz des Präfekten<br />
der Provinz, durch die das Material in den Staat gebracht wird, erforderlich.<br />
Diese Genehmigung ist einzuholen, selbst wenn der Transport auch Material umfasst, für das nach den Bestimmungen der<br />
Artikel 91 <strong>und</strong> 96 der genannten Rechtsakte keine polizeiliche Lizenz erforderlich ist.<br />
<strong>Einfuhr</strong> allgemeiner Waffen:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von allgemein gebräuchlichen Schusswaffen ist gemäß Artikel 31 der Sammlung öffentlicher<br />
Sicherheitsgesetze eine Lizenz des „Questore“ (Polizeichef) zu beantragen.<br />
Jeder, der nicht über eine Lizenz für die Herstellung oder den Vertrieb von Waffen verfügt <strong>und</strong> der beabsichtigt, mehr als drei<br />
allgemeine Schusswaffen in einem Kalenderjahr einzuführen, muss gemäß Artikel 12 des Gesetzes 110/1975 nicht nur über<br />
eine Lizenz des Polizeichefs verfügen, sondern auch über eine Sonderlizenz des Präfekten der Provinz, in der die betreffende<br />
Person ihren Wohnsitz hat.<br />
Wenn die Importprodukte aus bestimmten Ländern kommen, für die bekannte verfahrenstechnische Beschränkungen<br />
bestehen, muss der Polizeichef bzw. der Präfekt der Provinz vor der Ausstellung der vorgeschriebenen polizeilichen Erlaubnis<br />
die Genehmigung des Innenministeriums einholen.<br />
Kriegswaffen <strong>und</strong> -munition:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von halbautomatischen Schusswaffen <strong>und</strong> der dazugehörigen Munition, die nach den geltenden Gesetzen als<br />
Kriegsmaterial gelten, wurde gemäß Artikel 28 § 2 der Sammlung öffentlicher Sicherheitsgesetze die Zuständigkeit an das<br />
Innenministerium übertragen.<br />
Durchgang von allgemeinen Waffen:<br />
Gemäß Artikel 48 § 2 der Rechtsakte mit der Sammlung öffentlicher Sicherheitsgesetze wurde die Handlungsvollmacht dem<br />
Polizeichef der Grenzprovinz, über die die Waffen eingeführt werden, übertragen.<br />
In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Bestimmungen des Artikels 46 der Rechtsakte.<br />
Kriegswaffen <strong>und</strong> –munition <strong>und</strong> entsprechendes Material:<br />
Die Zuständigkeit liegt bei dem Innenministerium. Die Fälle, die unter Artikel 16 des Gesetzes 185/1990 fallen, werden im<br />
Folgenden behandelt.<br />
Kriegsmaterial:<br />
Entsprechend den Bestimmungen des telegrafischen R<strong>und</strong>schreibens Nr. 559/C.16663.10100(16) vom 8. August vergangenen<br />
Jahres ist für den Fall, dass die Transporter mit dem in Artikel 16 aufgeführten Material mehrere Provinzen des Staatsgebiets<br />
Stand: September 2013