23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Sambia<br />

ISO-Ländercode: ZM<br />

Vorbemerkung:<br />

Der Versand von Banknoten, ausländischen Geldscheinen, Reiseschecks <strong>und</strong> anderen Wertpapieren in gewöhnlichen<br />

Briefsendungen ist verboten.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Münzen, Banknoten, Geldscheinen oder Inhaberpapieren jeglicher Art, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in<br />

verarbeiteter oder nicht verarbeiteter Form sowie Juwelen, Schmuck <strong>und</strong> anderen Wertgegenständen in Paketsendungen<br />

- einschließlich Wertpaketen - ist nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Waffen, Waffenteile, Munition; Lotterielose <strong>und</strong> diesbezügliche Ankündigungen; Sendungen mit 2 oder mehreren Briefen usw. für<br />

verschiedene Empfänger unter verschiedenen Anschriften; nachgemachte Briefmarken; geschlechtstrieberregende Mittel <strong>und</strong><br />

diesbezügliche Werbung; radioaktive Stoffe mit starker Alpha-, Beta-, Gamma- <strong>und</strong> Neutronenstrahlung; Sendungen mit<br />

aufrührerischem, umstürzlerischem, beleidigendem <strong>und</strong> verleumderischem Inhalt; spirituosenhaltige Präparate sowie<br />

Spirituosenessenzen <strong>und</strong> Extrakte; lebende Tiere, ausgenommen Bienen, Blutegel, Seidenraupen <strong>und</strong> Schädlingsvertilger;<br />

Streichhölzer; Falschgeld; in Gefängnissen hergestellte Gegenstände.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Bienen, Blutegel Seidenraupen, Schädlingsvertilger; Präparate für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten; Opium, Morphium,<br />

Kokain <strong>und</strong> andere Rauschgifte zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken; bestimmte Viren, Sera, Impfstoffe; alle<br />

Arzneimittel, deren Art <strong>und</strong> Zusammensetzung nicht klar in englischer Sprache angegeben ist; bestimmte pflanzliche Produkte <strong>und</strong><br />

Sämereien; Gegenstände, die Platin, Gold, Silber enthalten, Schmuck, Edelsteine, Banknoten.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, die verbotene Gegenstände enthalten oder in deren Begleitpapieren die Angaben unvollständig oder unrichtig sind,<br />

werden beschlagnahmt. Die Anschrift muss in lateinischen Buchstaben geschrieben sein. Sendungen, bei denen die Anschrift in<br />

anderen Schriftzeichen angegeben ist, werden an das Einlieferungsland zurückgesandt.<br />

Für Pakete wird vom Warenempfänger ein Gestellungsentgelt erhoben.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 3 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Sind in die Sendungen einzulegen.<br />

Ursprungszeugnis(se),<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Sind, falls erforderlich, dem Empfänger mit getrennter <strong>Post</strong> zu übersenden.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!