23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Peru<br />

ISO-Ländercode: PE<br />

Vorbemerkung:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> zollpflichtiger Gegenstände in gewöhnlichen <strong>und</strong> eingeschriebenen Briefen ist nicht zugelassen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Geldscheinen, Papiergeld oder sonstigen Inhaberpapieren, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeiteter<br />

oder nicht verarbeiteter Form, Edelsteinen, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen ist in Briefsendungen oder <strong>Post</strong>paketen<br />

nicht gestattet.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere mit Ausnahme von Bienen <strong>und</strong> Blutegeln; gefährliche oder radioaktive Rückstände <strong>und</strong> Abfälle; Alpha-, Beta<strong>und</strong><br />

Delta-Isomere, Heptachlor-Aldrin <strong>und</strong> Diedrin-Endrin; Ammoniumnitrat; kleine Knallkörper, die auf dem Boden explodieren;<br />

unmoralische <strong>und</strong> sittenwidrige Zeitschriften <strong>und</strong> Artikel; Altkleider; getragene Schuhe; Edelmetalle; chlororganische Pestizide, ihre<br />

Derivate <strong>und</strong> Komponenten; landwirtschaftliche Pestizide mit aktiven Inhaltsstoffen (Ethylendichloride, Ethylenoxide,<br />

Monocrotophos); pyrotechnische Produkte; kartografische <strong>und</strong> geografische Texte, Bücher, Disketten, Videokassetten <strong>und</strong> jedes<br />

andere Medium, das eine verzerrte oder falsch dargestellte Ansicht des peruanischen Staatsgebietes <strong>und</strong> der Landesgrenzen<br />

enthält; Getränke, die im Ausland unter dem Markennamen „Pisco“ hergestellt werden; gebrauchte Reifen; Spielzeuge, die als<br />

„Water Yo Yo“ („Yoyo Loco“) oder „YoYo Meteoric Ball“ („Yoyo Chino“) bekannt sind.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren <strong>und</strong> Produkten tierischen Ursprungs gelten folgende allgemeine Vorschriften: Produkte <strong>und</strong><br />

Abfallprodukte aus dem Bereich der Tierzucht sind in dem Land nur zugelassen, wenn ihnen ein amtliches Ges<strong>und</strong>heitszeugnis des<br />

Ursprungslandes beigefügt ist, in dem bescheinigt wird, dass diese Produkte <strong>und</strong> Abfallprodukte in allen Punkten den<br />

Ges<strong>und</strong>heitsnormen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen <strong>und</strong> dass sie den Verpackungs-, Kühlungs- <strong>und</strong><br />

Transportbedingungen genügen, die für jedes einzelne Produkt gelten, <strong>und</strong> zwar unabhängig von ihrer Menge <strong>und</strong> der<br />

zugelassenen Vermarktungsmethode (Verfügung Nr. 004-93-AG). Die im Weltpostvertrag aufgeführten Verbote sollten<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Bienen <strong>und</strong> Blutegeln kann gegen Vorlage einer beglaubigten Erklärung des Importeurs genehmigt werden.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Fischen <strong>und</strong> Krustentieren, Mollusken <strong>und</strong> sonstigen wirbellosen Wassertieren ist es unerlässlich, ein<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis einzuholen, das von dem mit der Kontrolle des Fischereiwesens in Peru betrauten Unternehmen versandt wird.<br />

CERPER (Verfügung Nr. 93).<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukten gelten folgende Vorschriften:<br />

Für die jegliche <strong>Einfuhr</strong> landwirtschaftlicher Schädlingsbekämpfungsmittel <strong>und</strong>/oder damit verb<strong>und</strong>ener Stoffe ist eine beglaubigte<br />

Erklärung des Importeurs, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Musters erstellt wird, das der R.M. Nr. 276-92-AG der Zollgeneraldirektion zu<br />

entnehmen ist, unerlässlich.<br />

Für jegliche <strong>Einfuhr</strong> von chemischen Produkten oder Verbindungen, die direkt oder indirekt für die Zusammensetzung der basischen<br />

Kokainmasse oder des Kokainhydrochlorids verwendet werden (Rechtsverordnung Nr. 25623) ist eine Genehmigung der<br />

Allgemeinen Stelle für chemische Produkte <strong>und</strong> Verbindungen (Bureau général des produits et composés chimiques), die dem<br />

Industrieministerium MICTI unterstellt ist, unerlässlich.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> pharmazeutischer Gattungsprodukte <strong>und</strong> Markenprodukte sind entsprechend den Rechtsvorschriften Nr. 25596 <strong>und</strong><br />

25779 folgende Dokumente erforderlich:<br />

1. Eine beglaubigte Erklärung des Importeurs mit folgenden Informationen:<br />

Nummer des Ges<strong>und</strong>heitsregisters oder Zeitpunkt, zu dem die Nummer beantragt worden ist;<br />

Angaben zum Versand durch den Vermerk der Nummer der Fertigungsserie <strong>und</strong> des Verfallsdatums des Produkts;<br />

Firma <strong>und</strong> Nummer des vereinheitlichten Registers des Importeurs oder der allgemeinen Vertriebsfirma.<br />

2. Eine pharmazeutische Produktbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wird,<br />

welche in das Verzeichnis der Dienststellen aufgenommen worden ist, die das WHO-System für die Bescheinigung der<br />

Qualität international gehandelter pharmazeutischer Produkte anwenden. Anstelle dieser Bescheinigung kann der Importeur<br />

eine Bescheinigung vorlegen, die die gleichen Informationen aufweist <strong>und</strong> die von jeglichem Kontrollunternehmen oder<br />

jeglicher im Land ansässiger, zuständiger in- oder ausländischer Institution ausgestellt wird.<br />

3. Eine Bescheinigung über die freie Vermarktung, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wird.<br />

4. Eine Bescheinigung über eine Untersuchung, die das Nichtvorhandensein des humanen Immunschwächevirus <strong>und</strong> der<br />

Hepatitisviren vom Typ A <strong>und</strong> B unter Angabe der Nummer der Fertigungsserie für pharmazeutische Produkte bestätigt,<br />

welche auf der Gr<strong>und</strong>lage von menschlichem Blut hergestellt werden.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Lebensmitteln in Konserven, Kosmetika, Parfümerie- <strong>und</strong> Toilettenartikeln sowie von medizinisch-chirurgischen<br />

Einrichtungsgegenständen <strong>und</strong> von medizinisch-chirurgischem Material ist eine beglaubigte Erklärung des Importeurs mit der<br />

Nummer des Ges<strong>und</strong>heitsregisters oder gegebenenfalls mit dem Datum, zu dem die Nummer beantragt wurde, erforderlich.<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!