Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Peru<br />
ISO-Ländercode: PE<br />
Vorbemerkung:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> zollpflichtiger Gegenstände in gewöhnlichen <strong>und</strong> eingeschriebenen Briefen ist nicht zugelassen.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Geldscheinen, Papiergeld oder sonstigen Inhaberpapieren, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeiteter<br />
oder nicht verarbeiteter Form, Edelsteinen, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen ist in Briefsendungen oder <strong>Post</strong>paketen<br />
nicht gestattet.<br />
Verbotene Gegenstände:<br />
Alle lebenden Tiere mit Ausnahme von Bienen <strong>und</strong> Blutegeln; gefährliche oder radioaktive Rückstände <strong>und</strong> Abfälle; Alpha-, Beta<strong>und</strong><br />
Delta-Isomere, Heptachlor-Aldrin <strong>und</strong> Diedrin-Endrin; Ammoniumnitrat; kleine Knallkörper, die auf dem Boden explodieren;<br />
unmoralische <strong>und</strong> sittenwidrige Zeitschriften <strong>und</strong> Artikel; Altkleider; getragene Schuhe; Edelmetalle; chlororganische Pestizide, ihre<br />
Derivate <strong>und</strong> Komponenten; landwirtschaftliche Pestizide mit aktiven Inhaltsstoffen (Ethylendichloride, Ethylenoxide,<br />
Monocrotophos); pyrotechnische Produkte; kartografische <strong>und</strong> geografische Texte, Bücher, Disketten, Videokassetten <strong>und</strong> jedes<br />
andere Medium, das eine verzerrte oder falsch dargestellte Ansicht des peruanischen Staatsgebietes <strong>und</strong> der Landesgrenzen<br />
enthält; Getränke, die im Ausland unter dem Markennamen „Pisco“ hergestellt werden; gebrauchte Reifen; Spielzeuge, die als<br />
„Water Yo Yo“ („Yoyo Loco“) oder „YoYo Meteoric Ball“ („Yoyo Chino“) bekannt sind.<br />
Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren <strong>und</strong> Produkten tierischen Ursprungs gelten folgende allgemeine Vorschriften: Produkte <strong>und</strong><br />
Abfallprodukte aus dem Bereich der Tierzucht sind in dem Land nur zugelassen, wenn ihnen ein amtliches Ges<strong>und</strong>heitszeugnis des<br />
Ursprungslandes beigefügt ist, in dem bescheinigt wird, dass diese Produkte <strong>und</strong> Abfallprodukte in allen Punkten den<br />
Ges<strong>und</strong>heitsnormen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen <strong>und</strong> dass sie den Verpackungs-, Kühlungs- <strong>und</strong><br />
Transportbedingungen genügen, die für jedes einzelne Produkt gelten, <strong>und</strong> zwar unabhängig von ihrer Menge <strong>und</strong> der<br />
zugelassenen Vermarktungsmethode (Verfügung Nr. 004-93-AG). Die im Weltpostvertrag aufgeführten Verbote sollten<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Bienen <strong>und</strong> Blutegeln kann gegen Vorlage einer beglaubigten Erklärung des Importeurs genehmigt werden.<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Fischen <strong>und</strong> Krustentieren, Mollusken <strong>und</strong> sonstigen wirbellosen Wassertieren ist es unerlässlich, ein<br />
Ges<strong>und</strong>heitszeugnis einzuholen, das von dem mit der Kontrolle des Fischereiwesens in Peru betrauten Unternehmen versandt wird.<br />
CERPER (Verfügung Nr. 93).<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukten gelten folgende Vorschriften:<br />
Für die jegliche <strong>Einfuhr</strong> landwirtschaftlicher Schädlingsbekämpfungsmittel <strong>und</strong>/oder damit verb<strong>und</strong>ener Stoffe ist eine beglaubigte<br />
Erklärung des Importeurs, die auf der Gr<strong>und</strong>lage des Musters erstellt wird, das der R.M. Nr. 276-92-AG der Zollgeneraldirektion zu<br />
entnehmen ist, unerlässlich.<br />
Für jegliche <strong>Einfuhr</strong> von chemischen Produkten oder Verbindungen, die direkt oder indirekt für die Zusammensetzung der basischen<br />
Kokainmasse oder des Kokainhydrochlorids verwendet werden (Rechtsverordnung Nr. 25623) ist eine Genehmigung der<br />
Allgemeinen Stelle für chemische Produkte <strong>und</strong> Verbindungen (Bureau général des produits et composés chimiques), die dem<br />
Industrieministerium MICTI unterstellt ist, unerlässlich.<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> pharmazeutischer Gattungsprodukte <strong>und</strong> Markenprodukte sind entsprechend den Rechtsvorschriften Nr. 25596 <strong>und</strong><br />
25779 folgende Dokumente erforderlich:<br />
1. Eine beglaubigte Erklärung des Importeurs mit folgenden Informationen:<br />
Nummer des Ges<strong>und</strong>heitsregisters oder Zeitpunkt, zu dem die Nummer beantragt worden ist;<br />
Angaben zum Versand durch den Vermerk der Nummer der Fertigungsserie <strong>und</strong> des Verfallsdatums des Produkts;<br />
Firma <strong>und</strong> Nummer des vereinheitlichten Registers des Importeurs oder der allgemeinen Vertriebsfirma.<br />
2. Eine pharmazeutische Produktbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wird,<br />
welche in das Verzeichnis der Dienststellen aufgenommen worden ist, die das WHO-System für die Bescheinigung der<br />
Qualität international gehandelter pharmazeutischer Produkte anwenden. Anstelle dieser Bescheinigung kann der Importeur<br />
eine Bescheinigung vorlegen, die die gleichen Informationen aufweist <strong>und</strong> die von jeglichem Kontrollunternehmen oder<br />
jeglicher im Land ansässiger, zuständiger in- oder ausländischer Institution ausgestellt wird.<br />
3. Eine Bescheinigung über die freie Vermarktung, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wird.<br />
4. Eine Bescheinigung über eine Untersuchung, die das Nichtvorhandensein des humanen Immunschwächevirus <strong>und</strong> der<br />
Hepatitisviren vom Typ A <strong>und</strong> B unter Angabe der Nummer der Fertigungsserie für pharmazeutische Produkte bestätigt,<br />
welche auf der Gr<strong>und</strong>lage von menschlichem Blut hergestellt werden.<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Lebensmitteln in Konserven, Kosmetika, Parfümerie- <strong>und</strong> Toilettenartikeln sowie von medizinisch-chirurgischen<br />
Einrichtungsgegenständen <strong>und</strong> von medizinisch-chirurgischem Material ist eine beglaubigte Erklärung des Importeurs mit der<br />
Nummer des Ges<strong>und</strong>heitsregisters oder gegebenenfalls mit dem Datum, zu dem die Nummer beantragt wurde, erforderlich.<br />
Stand: September 2013