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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Gebrauchte Kleidung:<br />

Gemäß Erlass Nr. 7084 vom 11. Januar 2000 des Präsidenten der Republik (President of the Republic), ratifiziert durch das<br />

Finanzministerium (Ministry of Finance), das Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs), das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong><br />

Sozialministerium (Ministry of Public Health and Social Affairs) sowie das Ministerium für Industrie <strong>und</strong> Handel (Ministry of<br />

Industry and Trade) ist die <strong>Einfuhr</strong> von Altkleidung ausländischer Herkunft in das nationale Territorium verboten. Die Regierung<br />

der Republik Paraguay hat Maßnahmen auf den Gebieten "Ges<strong>und</strong>heit" <strong>und</strong> "Umwelt" ergriffen, um die <strong>Einfuhr</strong> von Abfällen in<br />

das nationale Territorium zu steuern.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder spanischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 6 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Sofern kein Missbrauch anzunehmen ist, werden Sendungen, die nicht gewerblicher Art sind, gleichgültig ihres Wertes sowie<br />

gewerbliche Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 500 Dollar durch die Zollverwaltung von der Forderung befreit,<br />

Rechnungen enthalten zu müssen.<br />

Sonstiges:<br />

Kleine für Privatpersonen bestimmte Sendungen:<br />

a) Standardsteuer<br />

Die Zollverwaltung kann kleine an Privatpersonen adressierte Sendungen einer Pauschalabgabe unterwerfen, wenn solche<br />

Sendungen:<br />

I. gelegentliche Sendungen sind;<br />

II. nur Waren betreffen, die für den persönlichen oder familiären Bedarf der Adressaten vorbehalten sind <strong>und</strong> die,<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer Art oder Menge, eindeutig nicht für gewerbliche Zwecke beabsichtigt sind.<br />

b) Finanz- <strong>und</strong> Zollfreibeträge<br />

Bei der inländischen Verbrauchssteuer ist dieser Freibetrag begrenzt auf:<br />

- zwei Flaschen mit einem normalen Fassungsvermögen, wobei die Gesamtmenge maximal zwei Liter Wein, Apfelwein, Pfirsichoder<br />

Honigwein betragen darf;<br />

- <strong>und</strong> eine Flasche mit einem normalen Fassungsvermögen, max. 1 Liter Aperitif auf der Gr<strong>und</strong>lage von Wein oder Alkohol,<br />

Spirituosen, Weinbrand oder Rum, mit Ausnahme von absolut verbotenen Getränken; die Freibeträge dürfen nicht kumulativ<br />

verwendet werden.<br />

Kontrollformalitäten für den Außenhandel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten ausländischen Waren kann eine Vorlage eines Außenhandelsdokuments wie beispielsweise einer<br />

<strong>Einfuhr</strong>lizenz oder einer <strong>Einfuhr</strong>erklärung (D I) erforderlich machen, gleichgültig, ob dieses gestempelt ist oder nicht.<br />

Zollformalitäten für den Versandhandel:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong>bedingungen nach Paraguay von <strong>Post</strong>paketen mit Waren, die von ausländischen Firmen per <strong>Post</strong>auftrag verkauft<br />

werden, sind in besonderen Bestimmungen verankert.<br />

Die Zollabfertigungsformalitäten können von einem Vertreter des in Paraguay ansässigen ausländischen Lieferanten<br />

vorgenommen <strong>und</strong> vom Generaldirektor Zoll <strong>und</strong> indirekte Steuern (Director-General of Customs and Indirect Taxes)<br />

genehmigt werden. Dieser Vertreter hat zwingend eine besonderes Unterschriftenverfahren für die Abfertigung der Waren<br />

anzuwenden (einschließlich Kataloge <strong>und</strong> Werbedrucksachen).<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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