23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

- zufrieden stellende Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsprüfung durch einen tierärztlichen Gutachter in einem befugten Zollamt <strong>und</strong><br />

Bescheinigung durch ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis.<br />

- Vorlage eines von der zuständigen Behörde des Herkunftslands ausgestellten Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses,<br />

sofern dies gemäß den gültigen Vorschriften erforderlich ist;<br />

- Zollabfertigung an einem autorisierten Zollamt.<br />

b) Während des Transits zwischen zwei Grenzen ohne Öffnen der Ladung <strong>und</strong> vorbehaltlich der Einhaltung der gültigen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsverbote, sind diese Erzeugnisse von allen unter a) beschriebenen Ges<strong>und</strong>heitsformalitäten befreit.<br />

Ausnahme:<br />

Vorausgesetzt, ihre <strong>Einfuhr</strong> ist nicht verboten <strong>und</strong> dient keinen kommerziellen Zwecken, sind Tierprodukte <strong>und</strong> Produkte tierischen<br />

Ursprungs bis zu den folgenden Mengen von allen Ges<strong>und</strong>heitsformalitäten befreit<br />

- 1 kg für Fleisch <strong>und</strong> Fleischprodukte;<br />

- 2 kg für andere Tierprodukte oder Produkte tierischen Ursprungs.<br />

Ferner ist die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter Geflügelprodukte aus Ländern verboten, in denen die Verwendung von bestimmten arsen-,<br />

antimon- oder östrogenhaltigen Substanzen zur Fütterung <strong>und</strong> Aufzucht der betreffenden Tiere nicht verboten ist. Hierbei handelt es<br />

sich nicht um Argentinien <strong>und</strong> Brasilien. Weitere Informationen über diese Vorschrift können vom Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong><br />

Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding) bezogen werden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Allgemeine Vorschrift:<br />

<br />

<br />

Die allgemeinen Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukten <strong>und</strong> deren Verpackung, welche für die<br />

Kulturpflanzen gefährliche Schädlinge beherbergen können, werden gemeinsam durch das Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong><br />

Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding) festgelegt. Dabei wird eine Liste der Erzeugnisse ausgestellt, die solche<br />

Schädlinge möglicherweise übertragen.<br />

Diese Erzeugnisse müssen bei der <strong>Einfuhr</strong> von einem Pflanzenschutzbeauftragten untersucht <strong>und</strong> von einem im Herkunftsland<br />

ausgestellten Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis begleitet werden.<br />

Sonderfälle:<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>Einfuhr</strong>verbote für bestimmte Erzeugnisse aus allen oder bestimmten Ländern. Strengere <strong>Einfuhr</strong>bestimmungen (eine<br />

zwangsweise Desinsektionsbehandlung darf nur in den Zollämtern mit den entsprechenden Einrichtungen vorgenommen<br />

werden (durch Räucherung)).<br />

Maßnahmen entsprechend der Vorlage <strong>und</strong> Behandlung der Pflanzen.<br />

Die Verpflichtung, dass anderen Erzeugnissen ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis mit bestimmten zusätzlichen Details beiliegt,<br />

beruht manchmal lediglich auf deren Herkunft.<br />

Für den menschlichen Verzehr bestimmte(s) Gemüse, Pflanzen, Getreide, Wurzeln <strong>und</strong> Knollen:<br />

Zur Weiterverbreitung vorgesehenen Saatkartoffeln, Frühkartoffeln usw., Getreide, Zwiebeln, Schalotten <strong>und</strong> Knoblauch muss<br />

ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen.<br />

Obst <strong>und</strong> Zitrusfrüchte:<br />

Frische Äpfel, Birnen, Pfirsiche einschließlich Nektarinen, Kirschen, Pflaumen dürfen aus allen Ländern auf Vorlage eines<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses <strong>und</strong> unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:<br />

I. den Versendungen liegt ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis gemäß dem Pflanzenschutzübereinkommen bei, in dem<br />

bestätigt wird, dass das Obst nicht verunreinigt ist;<br />

II. die Sendung wird am Zoll von einem Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes überprüft, der die Ware durchlässt,<br />

sofern das Obst als ges<strong>und</strong> bef<strong>und</strong>en wird; ansonsten ordnet er/sie eine Desinsektionsbehandlung, Rücksendung,<br />

Vernichtung oder den Versand zu einer Einmachfirma an.<br />

Saatgutproben:<br />

Die meisten zur Pflanzenreproduktion verwendeten Samen müssen einer Sonderuntersuchung auf Verfärbungen <strong>und</strong> der<br />

Feststellung von Flachsseide sowie einer Reinheitsuntersuchung unterzogen werden.<br />

Proben von Futtersamen für gewerbliche Zwecke, die in <strong>Post</strong>paketen von maximal 3 kg eingeführt werden, sind jedoch von<br />

den besonderen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Flachsseide ausgenommen, sofern keine der Proben in einem Paket mehr<br />

als 300 Gramm schwer ist.<br />

Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />

Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung <strong>und</strong> ähnliche für den Einzelhandel verpackte Erzeugnisse können nur<br />

dann eingeführt werden, wenn sie durch Gewährung einer vorübergehenden Vertriebs- oder Importlizenz bzw. einer<br />

Genehmigung zur Verteilung zu einem experimentellen Zweck genehmigt wurden. (Weitere Informationen über diese<br />

Bestimmungen können vom Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding)<br />

eingeholt werden).<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Im Rahmen der Zollgesetze können Erzeugnisse nur im Namen der Régie eingeführt werden, mit Ausnahme der <strong>Einfuhr</strong> von<br />

verarbeiteten Tabakerzeugnissen (einschließlich Zigarren <strong>und</strong> Zigaretten) für den persönlichen Bedarf der Importeure bis zu<br />

max. 10 kg pro Importeur pro Jahr, vorbehaltlich der entweder vom leitenden Zollbeamten ausgestellten Sondergenehmigung<br />

oder per internationalem <strong>Post</strong>paket.<br />

Unabhängig von den Zollabgaben selbst, werden auf die Sendungen Verbrauchssteuern erhoben.<br />

Mineralöle:<br />

Industrielle Erzeugnisse <strong>und</strong> Öle aus Petroleum <strong>und</strong> Schiefer sowie andere Mineralöle: zuerst ist eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz<br />

einzuholen.<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!