Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
- zufrieden stellende Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsprüfung durch einen tierärztlichen Gutachter in einem befugten Zollamt <strong>und</strong><br />
Bescheinigung durch ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis.<br />
- Vorlage eines von der zuständigen Behörde des Herkunftslands ausgestellten Hygiene- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszeugnisses,<br />
sofern dies gemäß den gültigen Vorschriften erforderlich ist;<br />
- Zollabfertigung an einem autorisierten Zollamt.<br />
b) Während des Transits zwischen zwei Grenzen ohne Öffnen der Ladung <strong>und</strong> vorbehaltlich der Einhaltung der gültigen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsverbote, sind diese Erzeugnisse von allen unter a) beschriebenen Ges<strong>und</strong>heitsformalitäten befreit.<br />
Ausnahme:<br />
Vorausgesetzt, ihre <strong>Einfuhr</strong> ist nicht verboten <strong>und</strong> dient keinen kommerziellen Zwecken, sind Tierprodukte <strong>und</strong> Produkte tierischen<br />
Ursprungs bis zu den folgenden Mengen von allen Ges<strong>und</strong>heitsformalitäten befreit<br />
- 1 kg für Fleisch <strong>und</strong> Fleischprodukte;<br />
- 2 kg für andere Tierprodukte oder Produkte tierischen Ursprungs.<br />
Ferner ist die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter Geflügelprodukte aus Ländern verboten, in denen die Verwendung von bestimmten arsen-,<br />
antimon- oder östrogenhaltigen Substanzen zur Fütterung <strong>und</strong> Aufzucht der betreffenden Tiere nicht verboten ist. Hierbei handelt es<br />
sich nicht um Argentinien <strong>und</strong> Brasilien. Weitere Informationen über diese Vorschrift können vom Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong><br />
Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding) bezogen werden.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />
Allgemeine Vorschrift:<br />
<br />
<br />
Die allgemeinen Bedingungen für die <strong>Einfuhr</strong> von Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukten <strong>und</strong> deren Verpackung, welche für die<br />
Kulturpflanzen gefährliche Schädlinge beherbergen können, werden gemeinsam durch das Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong><br />
Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding) festgelegt. Dabei wird eine Liste der Erzeugnisse ausgestellt, die solche<br />
Schädlinge möglicherweise übertragen.<br />
Diese Erzeugnisse müssen bei der <strong>Einfuhr</strong> von einem Pflanzenschutzbeauftragten untersucht <strong>und</strong> von einem im Herkunftsland<br />
ausgestellten Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis begleitet werden.<br />
Sonderfälle:<br />
<br />
<br />
<br />
<strong>Einfuhr</strong>verbote für bestimmte Erzeugnisse aus allen oder bestimmten Ländern. Strengere <strong>Einfuhr</strong>bestimmungen (eine<br />
zwangsweise Desinsektionsbehandlung darf nur in den Zollämtern mit den entsprechenden Einrichtungen vorgenommen<br />
werden (durch Räucherung)).<br />
Maßnahmen entsprechend der Vorlage <strong>und</strong> Behandlung der Pflanzen.<br />
Die Verpflichtung, dass anderen Erzeugnissen ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis mit bestimmten zusätzlichen Details beiliegt,<br />
beruht manchmal lediglich auf deren Herkunft.<br />
Für den menschlichen Verzehr bestimmte(s) Gemüse, Pflanzen, Getreide, Wurzeln <strong>und</strong> Knollen:<br />
Zur Weiterverbreitung vorgesehenen Saatkartoffeln, Frühkartoffeln usw., Getreide, Zwiebeln, Schalotten <strong>und</strong> Knoblauch muss<br />
ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen.<br />
Obst <strong>und</strong> Zitrusfrüchte:<br />
Frische Äpfel, Birnen, Pfirsiche einschließlich Nektarinen, Kirschen, Pflaumen dürfen aus allen Ländern auf Vorlage eines<br />
Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses <strong>und</strong> unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:<br />
I. den Versendungen liegt ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis gemäß dem Pflanzenschutzübereinkommen bei, in dem<br />
bestätigt wird, dass das Obst nicht verunreinigt ist;<br />
II. die Sendung wird am Zoll von einem Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes überprüft, der die Ware durchlässt,<br />
sofern das Obst als ges<strong>und</strong> bef<strong>und</strong>en wird; ansonsten ordnet er/sie eine Desinsektionsbehandlung, Rücksendung,<br />
Vernichtung oder den Versand zu einer Einmachfirma an.<br />
Saatgutproben:<br />
Die meisten zur Pflanzenreproduktion verwendeten Samen müssen einer Sonderuntersuchung auf Verfärbungen <strong>und</strong> der<br />
Feststellung von Flachsseide sowie einer Reinheitsuntersuchung unterzogen werden.<br />
Proben von Futtersamen für gewerbliche Zwecke, die in <strong>Post</strong>paketen von maximal 3 kg eingeführt werden, sind jedoch von<br />
den besonderen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Flachsseide ausgenommen, sofern keine der Proben in einem Paket mehr<br />
als 300 Gramm schwer ist.<br />
Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />
Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung <strong>und</strong> ähnliche für den Einzelhandel verpackte Erzeugnisse können nur<br />
dann eingeführt werden, wenn sie durch Gewährung einer vorübergehenden Vertriebs- oder Importlizenz bzw. einer<br />
Genehmigung zur Verteilung zu einem experimentellen Zweck genehmigt wurden. (Weitere Informationen über diese<br />
Bestimmungen können vom Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Viehzucht (Ministry of Agriculture and Stock-breeding)<br />
eingeholt werden).<br />
Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />
Im Rahmen der Zollgesetze können Erzeugnisse nur im Namen der Régie eingeführt werden, mit Ausnahme der <strong>Einfuhr</strong> von<br />
verarbeiteten Tabakerzeugnissen (einschließlich Zigarren <strong>und</strong> Zigaretten) für den persönlichen Bedarf der Importeure bis zu<br />
max. 10 kg pro Importeur pro Jahr, vorbehaltlich der entweder vom leitenden Zollbeamten ausgestellten Sondergenehmigung<br />
oder per internationalem <strong>Post</strong>paket.<br />
Unabhängig von den Zollabgaben selbst, werden auf die Sendungen Verbrauchssteuern erhoben.<br />
Mineralöle:<br />
Industrielle Erzeugnisse <strong>und</strong> Öle aus Petroleum <strong>und</strong> Schiefer sowie andere Mineralöle: zuerst ist eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz<br />
einzuholen.<br />
Stand: September 2013