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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Felle <strong>und</strong> Häute (andere als Pelzfelle) <strong>und</strong> Leder:<br />

Felle, Häute <strong>und</strong> Leder benötigen ein Tierges<strong>und</strong>heitszeugnis.<br />

Stammen die Felle, Häute oder Leder vom Rind, muss deren <strong>Einfuhr</strong> von Ges<strong>und</strong>heitsministerium <strong>und</strong> Ministerium für Handel<br />

<strong>und</strong> Industrie überwacht werden.<br />

Holz <strong>und</strong> Holzwaren; Holzkohle:<br />

Alle <strong>Einfuhr</strong>en von unbehandeltem Schnittholz bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie <strong>und</strong><br />

einer Überprüfung durch das Amt zur Förderung landwirtschaftlicher Produkte, das Ministerium für Wohnen, das Schatzamt<br />

<strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esamt für erhaltenswerte Naturgüter (im Falle einer Beförderung von eingeführten Bauholzerzeugnissen mittels<br />

einer von diesem Gremium vorgelegten Transportrichtlinie).<br />

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle <strong>und</strong> Ausschuss von Papier oder Pappe:<br />

Überprüfung durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium, Abteilung pharmazeutische Erzeugnisse <strong>und</strong> Rauschgift <strong>und</strong> das Amt für<br />

Sicherheit.<br />

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:<br />

Überprüfung durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung, Abteilung Tierges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> das Ministerium für<br />

Handel <strong>und</strong> Industrie.<br />

Spezialgewebe usw.:<br />

Molas (Gewebe, verziert mit dekorativem Muster aus Textilien, geschnitten in verschiedenen Formen <strong>und</strong> handgenäht) werden<br />

ausschließlich von Kuna-Indianern hergestellt. Gemäß panamesischem Gesetz (Gesetz Nr. 26 vom 22. Oktober 1984) ist die<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Molas, Mola imitierenden Gravuren, Mola-Imitaten sowie von allen Geweben oder Erzeugnissen, die ein Mola-<br />

Imitat darstellen oder mit den traditionellen unter der Bezeichnung Mola bekannten Kun in Konkurrenz treten wollen, verboten.<br />

Das Generaldirektorat Zoll führt Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass das Verbot eingehalten wird.<br />

Federn <strong>und</strong> Daunen:<br />

Prüfung <strong>und</strong> Begrenzung durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung, Direktorakt Tierges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> das<br />

Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie.<br />

Waren aus Steinen, Glas, Zement, Asbest, Glimmer usw.:<br />

Überprüfung durch das Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie, Direktorat Materialressourcen.<br />

Steine, Platten, Fliesen usw. aus keiselsäurehaltigen fossilen Mehlen:<br />

Überprüfung durch das Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie, Direktorat Materialressourcen.<br />

Orthopädische Schuhe:<br />

Orthopädisches Schuhwerk bedarf der Ausstellung einer Lizenz durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium.<br />

Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> derartiger Erzeugnisse wird ordnungsgemäß von der Regierung durch Vermittlung des Justizministeriums (Artikel<br />

441 Steuergesetz) <strong>und</strong> des Ministeriums für Handel <strong>und</strong> Industrie, welches vorläufige <strong>Einfuhr</strong>lizenzen ausstellt, überprüft <strong>und</strong><br />

begrenzt.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Giftgaszylindern <strong>und</strong> von chemischen, bakteriologischen <strong>und</strong> nuklearen Bomben durch die Regierung oder<br />

durch eine Einzelperson ist Kraft Gesetz Nr. 14 vom 30. Oktober 1990 verboten.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Bei Handelsware in dreifacher Ausfertigung der Sendung beifügen.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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