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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Panama<br />

ISO-Ländercode: PA<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der äußerst detaillierten <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit<br />

des Versandes zu vergewissern.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Verdorbenes Fleisch <strong>und</strong> genießbare Innereien; lebende Bäume <strong>und</strong> andere Pflanzen, Blumenzwiebeln <strong>und</strong> Schnittblumen, wenn<br />

diese Erzeugnisse von Tropenkrankheiten befallen sind; Natriumnitrit ®; Mono- oder Dinatriumphosphat ®; Dinatriumkarbonat ®;<br />

Natriumbikarbonat ®; Kaliumkarbonat ®; Kalziumkarbonat ®; Bariumkarbonat ®; Kaliumpermanganat ®; Bücher, Blätter, Zeitungen<br />

oder Zeitschriften, Drucksachen, <strong>Post</strong>karten usw., welche die Moral, den Anstand oder die Kultur des Landes gefährdende<br />

Informationen oder Abbildungen enthalten; ausländische Lotterie- <strong>und</strong> Tombolalose; echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder<br />

Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen <strong>und</strong> Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen; Falschgeldmünzen oder<br />

Münzimitate; Huakas (Sammlung von Gegenständen historischen, archäologischen, paläontologischen <strong>und</strong> ethnografischen<br />

Interesses sowie von Gegenständen, die zum besseren Verständnis der Gebräuche, Religionen usw. von Naturvölkern dienen).<br />

In <strong>Post</strong>sendungen ist außerdem die <strong>Einfuhr</strong> folgender Gegenstände verboten:<br />

Obszöne oder unsittliche Gegenstände, Darstellungen, Film usw.; Lotteriewerbung; lebende oder tote Tiere, mit Ausnahme von<br />

getrockneten Insekten <strong>und</strong> Reptilien; leicht verderbliches Obst <strong>und</strong> Gemüse; Bonbons <strong>und</strong> Gebäck.<br />

Bedingt zur <strong>Einfuhr</strong> (oder im Durchgang) zugelassene Gegenstände:<br />

Molkereiprodukte; Vogeleier; <strong>Einfuhr</strong> von giftigen Fischen, Weichtieren <strong>und</strong> Krustentieren, einschließlich schädlichen Arten, ist<br />

ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken erlaubt; Erzeugnisse von Pflanzenfortpflanzungen; Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenprodukte<br />

dürfen zu wissenschaftlichen oder experimentellen Zwecken eingeführt werden, solange ihre <strong>Einfuhr</strong> vom Ministerium für<br />

landwirtschaftliche Entwicklung <strong>und</strong> dem Ministerium für Handel <strong>und</strong> Industrie überwacht wird (Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis<br />

erforderlich).<br />

Für folgende Waren ist die <strong>Einfuhr</strong> durch bestimmte staatliche Stellen beschränkt bzw. geregelt:<br />

Lebende Tiere:<br />

Geregelt durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung (Ministry of Agriculture Development) für Tierquarantäne,<br />

das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) <strong>und</strong> die Bestimmungen des CITES-Übereinkommens.<br />

Fleisch <strong>und</strong> genießbare Innereien:<br />

Geregelt durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung (Ministry of Agriculture Development) für Tierquarantäne<br />

<strong>und</strong> das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health), Abteilung Nahrungsmittelprüfung <strong>und</strong> tiermedizinische Prüfung<br />

Fische, Krustentiere <strong>und</strong> Weichtiere, einschließlich deren Fleisch, geeignet zum menschlichen Verzehr:<br />

Geregelt durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung (Ministry of Agriculture Development), Direktorat Tierschutz,<br />

das Amt zur Förderung landwirtschaftlicher Produkte (Agricultural Product Marketing Office), das Ministerium für Handel <strong>und</strong><br />

Industrie (Ministry of Trade and Industry) <strong>und</strong> das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health).<br />

Naturhonig <strong>und</strong> andere Nahrungsmittel genießbaren Ursprungs:<br />

Geregelt durch das Amt zur Förderung landwirtschaftlicher Produkte (Agricultural Product Marketing Office) <strong>und</strong> das<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health).<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis erforderlich.<br />

Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie: Haare, Borsten, Därme, Blasen <strong>und</strong> Mägen, Vogelbälge, Federn, Knochen,<br />

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen, Schnäbel, Korallen <strong>und</strong> ähnliche Stoffe, Schalen<br />

<strong>und</strong> Panzer von Weichtieren, Krebstieren <strong>und</strong> Stachelhäutern, natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, graue Ambra,<br />

Bibergeil, Zibet <strong>und</strong> Moschus usw.:<br />

Geregelt durch das Direktorat Tierges<strong>und</strong>heit (Animal Health Directorate) <strong>und</strong> das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health).<br />

Ges<strong>und</strong>heitszeugnis erforderlich.<br />

Genießbare Gemüse <strong>und</strong> bestimmte Wurzel <strong>und</strong> Knollen, sofern diese von Tropenkrankheiten befallen sind:<br />

Prüfungen durch das Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung (Ministry of Agricultural Development), das Amt zur<br />

Förderung landwirtschaftlicher Produkte (Agricultural Product Marketing Office) <strong>und</strong> das Institut für landwirtschaftliche<br />

Forschung (Institute of Agricultural Research).<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis erforderlich.<br />

Frische <strong>und</strong> getrocknete Früchte, sofern diese von Tropenkrankheiten befallen sind:<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis erforderlich <strong>und</strong> Genehmigung des Ministeriums für landwirtschaftliche Entwicklung, des Amtes<br />

zur Förderung landwirtschaftliche Produkte <strong>und</strong> des Instituts für landwirtschaftliche Forschung.<br />

Stand: September 2013

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