23.01.2014 Aufrufe

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Rechtsvorschriften für Tierseuchen:<br />

Kontrolle durch den Amtsveterinär (der an der Grenze Dienst tut). Dokument gemäß Anhang B (durch den o.g. Veterinär nach<br />

der von ihm durchgeführten Kontrolle auszustellen).<br />

Artenschutz:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die entweder in Anhang 1 des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz oder in Anhang C, Teil 1 (C1) oder 2 (C2) des Erlasses VO 3626/82 genannt<br />

sind, ist nur möglich bei Vorlage einer in einem Mitgliedsland der EU ausgestellten Genehmigung sowie einer<br />

Ausfuhrgenehmigung oder einer in dem betreffenden Ursprungsland ausgefertigten Wiederausfuhrerklärung.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die in Anhang II des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz genannt sind, ist nur möglich bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder<br />

einer im Ursprungsland ausgefertigten Wiederausfuhrgenehmigung sowie einer von der betroffenen Zolldienststelle<br />

ausgestellten <strong>Einfuhr</strong>erklärung.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> einzelner Exemplare, von Teilen oder von Produkten, welche von Arten stammen, die in Anhang III des<br />

Washingtoner Abkommens über den Artenschutz genannt sind, ist nur möglich bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder,<br />

bei Wiederausfuhr, einer Wiederausfuhrerklärung.<br />

Dünger:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Düngemitteln sind keine besonderen Dokumente erforderlich (Kontrolle wird von den Zolldienststellen<br />

ausgeübt).<br />

Produkte für den Pflanzenschutz:<br />

Zeugnis des B<strong>und</strong>esamtes für Pflanzenschutz.<br />

Produkte für die Fütterung von Tieren:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Produkten für die Fütterung von Tieren sind keine besonderen Dokumente erforderlich (Kontrolle wird von<br />

den Zolldienststellen ausgeübt).<br />

Waffen:<br />

Waffenschein. Dokument, welches das Recht zum Tragen von Waffen bescheinigt. Für Personen, die nicht im Hoheitsgebiet<br />

des B<strong>und</strong>esrepublik Österreich wohnen: Zeugnis gemäß § 27 des Gesetzes über das Tragen von Waffen. In bestimmten<br />

Fällen kann eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der o.g. Dokumente erteilt werden.<br />

Anmerkung: Verbotene Waffen <strong>und</strong> Munition sind ebenfalls von der <strong>Einfuhr</strong> ausgeschlossen.<br />

Kriegsmaterial:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung des B<strong>und</strong>esinnenministeriums, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit.<br />

Munition <strong>und</strong> Explosivstoffe:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung des B<strong>und</strong>esinnenministeriums, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit.<br />

Bestimmungen über Versuche <strong>und</strong> Tests mit Schusswaffen:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> ist von der Zolldienststelle gegenüber der zuständigen Prüfstelle zu erklären.<br />

Telekommunikationsrecht:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung einer der für Telekommunikation zuständigen Stellen des B<strong>und</strong>esministeriums für Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Kommunikation.<br />

Waren, die einem Monopol unterliegen:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung der zuständigen Dienststelle des B<strong>und</strong>esfinanzministeriums.<br />

Abfälle <strong>und</strong> Altöl:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung des B<strong>und</strong>esministeriums für Umwelt, Jugend <strong>und</strong> Familie; ebenso ein „Versandbrief für gefährliche<br />

Abfälle <strong>und</strong> Altöl“, wenn es sich um gefährliche Abfälle (in der <strong>Einfuhr</strong>genehmigung als solche gekennzeichnet) oder Altöl<br />

handelt, <strong>und</strong> ein „Formblatt für die Bekanntmachung <strong>und</strong> Beförderung von Abfällen“ für die in der <strong>Einfuhr</strong>genehmigung<br />

entsprechend gekennzeichneten Abfälle.<br />

Pornographie:<br />

Umfassendes Ein- <strong>und</strong> Durchfuhrverbot des fraglichen Gegenstände zu kommerziellen Zwecken.<br />

Infektiöse verderbliche biologische Stoffe, sofern ihre Mengen nicht die in Österreich zulässigen Höchstmengen übersteigt,<br />

nämlich:<br />

Innenverpackung: 100 ml <strong>und</strong><br />

äußere Verpackung: 500 ml,<br />

<strong>und</strong> sofern folgende Bestimmungen beachtet werden:<br />

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Waren auf der Straße (ADR),<br />

die einschlägige Verordnung der Internationalen Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) sowie<br />

Artikel 24 des Weltpostvertrags <strong>und</strong> RE 2401.1 der Vollzugsordnung.<br />

<br />

Der Versand nicht infektiöser verderblicher biologischer Stoffe nach Österreich bleibt unter den in Artikel 24 des<br />

Weltpostvertrags <strong>und</strong> RE 2401.2 der Vollzugsordnung festgelegten Bedingungen zulässig.<br />

Stand: September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!