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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Zollabfertigungsverfahren:<br />

Die norwegische <strong>Post</strong> darf sich im Wettbewerb mit Privatgesellschaften als Kommissionär einschalten. Der von der <strong>Post</strong><br />

wahrgenommene Zollabfertigungsdienst stützt sich auf eine Vereinbarung zwischen dem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der <strong>Post</strong>. Dies gilt für die<br />

K<strong>und</strong>en des kommerziellen Sektors. Für Privatk<strong>und</strong>en erledigt die <strong>Post</strong> ebenfalls Zollförmlichkeiten, aber in Zusammenarbeit<br />

mit den Zollbehörden. Privatpersonen zahlen eine bestimmte Zollabfertigungsabgabe, während diese Abgabe bei K<strong>und</strong>en des<br />

kommerziellen Sektors auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Vereinbarung festgesetzt wird.<br />

Kontrollförmlichkeiten:<br />

Auf Verlangen der Zollbehörden muss die gesamte <strong>Post</strong> (Pakete <strong>und</strong>/oder Briefpostsendungen) aus bestimmten Ländern zu<br />

Kontrollzwecken beiseite gelegt werden. Zufallskontrollen einzelner Sendungen dürfen ebenfalls durchgeführt werden.<br />

Bestimmungen im Falle eines Verstoßes:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen alle in Norwegen eingeführten oder aus dem Land ausgeführten Waren Gegenstand einer peinlich<br />

genauen Zollinhaltserklärung sein. Betrügerische Ein- <strong>und</strong> Ausfuhren werden nicht akzeptiert.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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