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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Rechnung(en):<br />

a) Handelsrechnung<br />

Der Zollinhaltserklärung ist im Falle aller zu kommerziellen Zwecken eingeführten Sendungen unbedingt eine<br />

Handelsrechnung in doppelter Ausfertigung beizufügen. Die Handelsrechnung muss folgende Auskünfte enthalten:<br />

Namen <strong>und</strong> Anschriften des Verkäufers <strong>und</strong> des Käufers;<br />

Namen <strong>und</strong> Anschriften des Absenders <strong>und</strong> des Empfängers (wenn sie von den Namen <strong>und</strong> Anschriften des Verkäufers <strong>und</strong><br />

des Käufers abweichen);<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des Empfängers (wenn sie vom Namen <strong>und</strong> von der Anschrift des Käufers abweichen);<br />

Ort <strong>und</strong> Datum der Rechnungsausstellung;<br />

Datum der Bestellung oder des Kaufs;<br />

Bezeichnung, Art, Gewicht, Marken <strong>und</strong> Nummern der Sendungen;<br />

detaillierte Beschreibung des Sendungsinhalts unter genauer Angabe des Typs, der Form <strong>und</strong> der Qualität der Waren, der<br />

Anzahl der Artikel <strong>und</strong> der Nettomenge pro Artikel (Stückzahl, Gewicht <strong>und</strong> Maße gemäß der handelsüblichen Praxis);<br />

Code des harmonisierten Systems für jeden Gegenstand;<br />

Ursprungsland eines jeden Gegenstands;<br />

vereinbarter Stückpreis <strong>und</strong> Währung, in der die Berechnung des Betrags erfolgt;<br />

Bedingungen für die Auslieferung der Sendung (Incoterms 1990);<br />

Zahlungsbedingungen;<br />

Preisnachlässe <strong>und</strong> sonstige eventuelle Preissenkungen <strong>und</strong> Beschreibung ihrer Art (Rabatt für Barzahlung, Preisnachlass für<br />

große Mengen <strong>und</strong> sonstige ähnliche Senkungen).<br />

Außerdem wird empfohlen, Folgendes anzugeben:<br />

die MwSt.-Nummer des Käufers;<br />

die Nummer des Kreditkontos, die bei den Zollbehörden des Käufers erfasst wird.<br />

Die Handelsrechnungen müssen stets an der Paketkarte befestigt sein.<br />

b) Pro-forma-Rechnung<br />

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Für Sendungen ohne Handelswert muss eine Pro-forma-Rechnung geliefert werden. Dieses Dokument muss folgende<br />

Informationen enthalten:<br />

Namen, Vornamen <strong>und</strong> Anschriften des Absenders <strong>und</strong> des Empfängers;<br />

Ort <strong>und</strong> Datum der Ausstellung der Pro-forma-Rechnung;<br />

Ursprungsland der Sendungen;<br />

Brutto- <strong>und</strong> Nettogewicht;<br />

Detaillierte Beschreibung der Sendungen, wenn möglich, einschließlich des Indexcodes des harmonisierten Systems;<br />

Wert der Sendung unter Angabe der benutzten Währung sowie das Formblatt "Nur für Zollzwecke";<br />

Gr<strong>und</strong> für die Verwendung einer Pro-forma-Rechnung (zum Beispiel Geschenk, Muster, Versand zu Reparaturzwecken <strong>und</strong><br />

Rücksendung an (Name des Landes)).<br />

Pro-forma-Rechnungen müssen stets an der Paketkarte befestigt sein.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Beim Warenverkehr zwischen den EU- <strong>und</strong> den EFTA-Ländern muss der Ursprung der Waren entweder mit Hilfe des<br />

Formblatts EUR.1 oder mittels einer Erklärung des Exporteurs auf der Rechnung bescheinigt werden, damit eine<br />

Vorzugszollbehandlung gewährt werden kann.<br />

Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses (Ausführung A) ist erforderlich, wenn Waren aus Entwicklungsländern eine<br />

Vorzugsbehandlung gewährt werden soll.<br />

Ursprungszeugnisse müssen stets an der Paketkarte befestigt sein.<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung(en):<br />

Die Empfänger sind gehalten, in den Fällen, die speziell in den Teilen 1 <strong>und</strong> 2 genannt werden, eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung<br />

vorzulegen. Außerdem müssen sie bei der Verzollung die <strong>Einfuhr</strong>genehmigungen vorlegen, die von der Stelle für die Aus- <strong>und</strong><br />

<strong>Einfuhr</strong>kontrolle verlangt werden.<br />

Sonstige Zollbestimmungen:<br />

Steuer- <strong>und</strong> Zollkonzessionen:<br />

Sendungen im Wert von weniger als 200 norwegischen Kronen sind abgabenfrei. Diese Befreiung gilt weder für alkoholische<br />

Getränke noch für Tabakwaren (einschließlich Zigarettenpapier) noch für Versandhandelsartikel. In diesem Zusammenhang<br />

wird Versandhandel wie folgt definiert: Verkauf von schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege bestellten Waren, die<br />

dem K<strong>und</strong>en auf dem <strong>Post</strong>wege übermittelt werden sollen, <strong>und</strong> zwar in dem Umfang, wie eine solche Möglichkeit seitens des<br />

Verkäufers in einem Katalog, einer Broschüre oder einer Werbeanzeige oder auf jegliche sonstige Weise geboten wird.<br />

Geschenksendungen, deren Gesamtwert unter 500 norwegischen Kronen liegt, sind abgabenfrei. Die Geschenke müssen von<br />

einer Privatperson versandt <strong>und</strong> an eine andere Privatperson gerichtet werden. Als Geschenke versandte geistige Getränke,<br />

Liköre, Wein (alkoholische Getränke) <strong>und</strong> Tabakwaren sind nicht abgabenfrei.<br />

Alle Unternehmen, die <strong>Einfuhr</strong>aktivitäten zu kommerziellen Zwecken nachgehen, müssen dem Zoll eine vollständige<br />

<strong>Einfuhr</strong>erklärung vorlegen, die auf dem Einheitspapier erstellt wird <strong>und</strong> in der insbesondere die Berechnung der Zölle <strong>und</strong> der<br />

Abgaben angegeben ist. Diese Unternehmen haben die Wahl, entweder die Zollförmlichkeiten selbst zu erledigen oder zu<br />

diesem Zweck die Dienste eines Kommissionärs in Anspruch zu nehmen.<br />

Vom 1. März 1999 an unterliegen alle über den Versandhandel gekauften Produkte unabhängig von ihrem Wert der<br />

Mehrwertsteuer (MwSt.).<br />

Importierte Waren, deren Wert weniger als 200 norwegische Kronen beträgt, sind abgabenfrei mit Ausnahme der<br />

Versandhandelseinkäufe, der alkoholischen Getränke <strong>und</strong> der Tabakwaren.<br />

Stand: September 2013

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