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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Kosmetika:<br />

Parfums, Kosmetika <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsprodukte, die Alkohol enthalten, müssen vom Technischen Ausschuss für Alkohol<br />

genehmigt werden.<br />

Foto- <strong>und</strong> Filmgegenstände:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> zwecks Verbreitung unsittlicher pornografischer Publikationen, Bilder, Filme <strong>und</strong> Videofilme ist untersagt. Diese<br />

Vorschrift gilt nicht für private <strong>Einfuhr</strong>en für den privaten Bedarf. Es ist der Polizei vorbehalten zu entscheiden, ob diese<br />

pornografischen Gegenstände unzulässig sind oder nicht.<br />

Druckwerke, Zeitungen, Bilder <strong>und</strong> sonstige Druckerzeugnisse:<br />

Geldscheine <strong>und</strong> Münzen von Norwegen sowie alle norwegischen oder ausländischen Wertpapiere jeglicher Art dürfen nur mit<br />

einer Genehmigung der Staatsbank von Norwegen ins Land eingeführt werden. Jedoch haben ordnungsgemäß zugelassene<br />

ausländische Banken eine ständige Genehmigung für die <strong>Einfuhr</strong> von Geldbeträgen oder Wertpapieren. Hingegen dürfen<br />

Tratten <strong>und</strong> Bankwechsel, die zur Zahlung von aus Norwegen exportierten Waren ausgestellt werden, ohne vorherige<br />

Genehmigung eingeführt werden.<br />

Maschinen usw.:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von gebrauchten Maschinen (Traktoren, Mähdreschern usw.), landwirtschaftlichem Material <strong>und</strong><br />

landwirtschaftlichen Geräten bedarf der Einholung einer Bescheinigung bei den Pflanzenschutzdiensten des Ausfuhrlandes,<br />

worin bestätigt wird, dass Erdreste von den Maschinen durch Reinigung ordnungsgemäß entfernt worden sind.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Schutzmaterial gegen Gase ist untersagt, es sei denn, dass eine Genehmigung des Justizministeriums<br />

vorliegt.<br />

Funk- <strong>und</strong> Telekommunikationsgeräte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Funkgeräten, nämlich von Geräten aller Art, die für die drahtlose Übertragung oder den Empfang von<br />

Informationen (Gesprächen, Navigationssignalen usw.) benutzt werden, zum Beispiel die <strong>Einfuhr</strong> von Walkie-Talkies,<br />

Fernbedienungen, schnurlosen Telefonen usw. unterliegt der Genehmigung der norwegischen Stelle für<br />

Telekommunikationsregulierung. Von der Vorschrift ausgenommen sind gewöhnliche R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehempfänger. Der<br />

Importeur muss der norwegischen R<strong>und</strong>funkstelle die <strong>Einfuhr</strong> jeglicher zollpflichtiger Ausrüstung mitteilen. Die <strong>Einfuhr</strong> ist<br />

untersagt, wenn keine Bestätigung dafür vorliegt, dass diese Mitteilung erfolgt ist.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Telekommunikationsgeräten ist ohne Genehmigung der norwegischen Stelle für<br />

Telekommunikationsregulierung untersagt. Letztere hat eine vollständige Liste der unter diese Kategorie fallenden<br />

Gegenstände erstellt.<br />

Waffen, Munition usw.:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Feuerwaffen, Munition <strong>und</strong> Teilen hiervon, insbesondere von Bomben, Granaten <strong>und</strong> sonstiger militärischer<br />

Ausrüstung, unterliegt einer polizeilichen Genehmigung. Dies gilt auch für Bolzenschussapparate, aber nicht für Karabiner <strong>und</strong><br />

für Druckluftpistolen.<br />

Der Transport von Zündkapseln <strong>und</strong> Metallkartuschen, die geladen <strong>und</strong> für tragbare Feuerwaffen bestimmt sind, sowie von<br />

nichtexplosiven Bestandteilen von Artillerieraketen <strong>und</strong> von Streichhölzern ist auf dem <strong>Post</strong>weg nicht zulässig.<br />

Es ist untersagt, schädliche Gegenstände, anders ausgedrückt, Artikel einzuführen, die so entwickelt sind oder verändert<br />

werden können, dass sie für gewalttätige Zwecke genutzt werden können <strong>und</strong> die nicht von wesentlichem praktischen Nutzen<br />

sind. Die mit dem Kampf gegen die Verschmutzung betraute öffentliche Stelle darf eine Befreiung von dieser Vorschrift<br />

gewähren.<br />

Bei der <strong>Einfuhr</strong> von Waffen <strong>und</strong> Munition für die Jagd oder zu Wettbewerben ist ein Formular zur Bewilligung der befristeten<br />

<strong>Einfuhr</strong> in zweifacher Ausfertigung auszufüllen (Zollbehörde). Außerdem ist die Vorlage des im Heimatland des Einführers<br />

ausgestellten Waffenscheins erforderlich.<br />

Bargeld:<br />

Bei Überschreitung eines festgelegten Betrags ist der Eintrag in ein Anmeldeformular der Bank von Norwegen erforderlich.<br />

Feuerwerkskörper:<br />

Die Genehmigung der Direktion zur Verhinderung von Bränden <strong>und</strong> Explosionen ist erforderlich.<br />

Sonstiges:<br />

Sendungen, in deren Begleitpapieren die Angaben unrichtig sind, werden beschlagnahmt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder in einer skandinavischen Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in deutscher, englischer, französischer oder in einer skandinavischen<br />

Sprache.<br />

Stand: September 2013

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