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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Waffen <strong>und</strong> Munition: Ersatzteile <strong>und</strong> ähnliches Zubehör:<br />

1. Verboten sind unerwünschte als solche vom Justizministerium (Ministry of Justice) deklarierte Klein- <strong>und</strong> Schnittwaffen,<br />

insbesondere: Schlagringe, Knüppel, Springmesser, Wurfmesser, Jagdmesser, Trennmesser, Kleinwaffen zum Besprühen<br />

von Personen mit giftigen, erstickenden oder inaktivierenden Substanzen, verdeckte Kleinwaffen (Waffen, die etwas<br />

anderes darstellen) sowie Objekte, die einer Waffe derart ähneln, dass damit gedroht werden kann ("Spielzeuge", die<br />

echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sind).<br />

2. Gemäß dem Gesetz von 1986 bezüglich Feuerwaffen <strong>und</strong> Munition darf jede Waffe, außer denen unter Punkt 1 beschriebenen,<br />

im Allgemeinen auf Vorlage eines im Namen des Justizministeriums (Ministry of Justice) vom königlichen Beauftragten<br />

ausgestellten Genehmigungsauftrags der Provinz eingeführt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In nahezu<br />

allen Fällen ist eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung zusätzlich zu diesem Zustimmungsauftrag erforderlich.<br />

Bestimmungen zum <strong>Post</strong>versand:<br />

A) <strong>Post</strong>sendungen, die ätzende, reizende oder ähnliche Substanzen enthalten:<br />

Folgende Substanzen gehören in diese Kategorie:<br />

- trockene Substanzen, die nach Feuchtigkeitsaufnahme eine ätzende Wirkung erlangen;<br />

- Tränengas;<br />

- Rauch erzeugende Produkte, die zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden;<br />

- Übelkeit erregende Substanzen;<br />

- organische Peroxide.<br />

B) <strong>Post</strong>sendungen, die gefährliche Substanzen enthalten:<br />

<strong>Post</strong>sendungen mit gefährlichen Substanzen sind verboten. Gefährliche Substanzen beziehen sich auf die Kategorie der in<br />

den Gesetzen über gefährliche Materialien angegebenen Substanzen, deren Beförderung den Bestimmungen über<br />

gefährliche Materialien unterliegt; d.h. Maximalmengen <strong>und</strong> Verpackungsbedingungen (Sonderaufkleber usw.)<br />

Zu diesen Kategorien zählen:<br />

- giftige, erstickende, feste, flüssige, gasförmige oder dampfförmige Substanzen wie z.B. Arsen, Kaliumzyanid,<br />

Methylalkohol, Phenol, Kohlenmonoxid, Tetrachlorkohlenstoff usw.;<br />

- Druckgase (entflammbare, nicht entflammbare, giftige) wie beispielsweise gasförmiges Ammoniak, Azetylen, Methan,<br />

Sauerstoff, Helium, Trockeneis, Senfgas usw.;<br />

- Flüssiggas oder unter Druck aufgelöstes Gas;<br />

- Gase freisetzende Substanzen, die sich bei Kontakt mit Wasser entzünden;<br />

- entflammbare Flüssigkeiten <strong>und</strong> Feststoffe;<br />

- Substanzen, die die Entflammbarkeit erleichtern (Sauerstoffträger);<br />

- ätzende, saure oder alkaline Substanzen wie beispielsweise Essigsäure, Ätznatron usw.;<br />

C) <strong>Post</strong>sendungen, die explosive Substanzen enthalten:<br />

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über gefährliche Materialien, ist die Beförderung von explosiven Substanzen oder<br />

Artikeln per <strong>Post</strong> verboten.<br />

Zu diesen Substanzen <strong>und</strong> Artikeln zählen:<br />

- Munition, Detonatoren, Schießpulver;<br />

- mit explosiven Substanzen beladene Objekte;<br />

- entflammbare Substanzen;<br />

- Farben, Pigmentfarben <strong>und</strong> Rohmaterialien auf Nitrozellulosebasis;<br />

- Sprengkapseln, Sprengartikel, Feuerwerkskörper <strong>und</strong> pyrotechnisches Spielzeug;<br />

- Filme auf Nitrozellulosebasis, gewaschen oder nicht, oder gewaschene Filmabfälle auf Nitrozellulosebasis (Filme auf<br />

Azetatbasis sind jedoch zugelassen);<br />

- Zelluloid.<br />

D) <strong>Post</strong>sendungen, die nicht brennbare Substanzen enthalten:<br />

<strong>Post</strong>sendungen mit entflammbaren Substanzen sind verboten.<br />

Dazu zählen die folgenden Substanzen:<br />

- Sauerstoff erzeugende Substanzen, die leicht Feuer verursachen, wie beispielsweise Chlorsäuresalze, Bromate,<br />

Permanganate, Natriumperoxyd, Ammoniumnitrat, Bleichmittel usw.;<br />

- Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 38,3°C liegt (gemessen in einem geschlossenen Behälter unter Verwendung<br />

eines Pensky-Apparats), wie beispielsweise Azeton, Alkohol, Benzin, Ether, Lacke, Lösungsmittel, denaturierter Alkohol,<br />

Terpentin, Thiokohlenanhydrid usw.;<br />

- Substanzen, die sich durch Reibung, Kontakt mit Feuchtigkeit usw. leicht entzünden, wie beispielsweise Zündhölzer,<br />

Zubereitungen auf Phosphorbasis, Aluminiumpulver, Kalziumkarbid usw.;<br />

- Substanzen, die ein Feuer verursachen könnten, wenn sie in einer Sendung mit einer anderen in Berührung gebracht<br />

werden würden;<br />

- Fotografische Filme auf Zelluloidbasis.<br />

E) <strong>Post</strong>sendungen, die polymerisierbare Substanzen enthalten:<br />

<strong>Post</strong>sendungen mit den folgenden polymerisationsfähigen Substanzen sind verboten. Polymerisationsfähige Substanzen<br />

sind Substanzen wie beispielsweise Vinylchlorid, Zyklopentadien <strong>und</strong> Styrol, die spontan bei Temperaturen unter 40°C<br />

polymerisieren <strong>und</strong> dabei Wärme abgeben oder eine sonstige Gefahr verursachen. Polymerisation ist die Kombination aus<br />

zwei oder mehreren identischen Molekülen zur Bildung eines neuen Moleküls mit einem höheren Molekulargewicht.<br />

Stand: September 2013

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