Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Waffen <strong>und</strong> Munition: Ersatzteile <strong>und</strong> ähnliches Zubehör:<br />
1. Verboten sind unerwünschte als solche vom Justizministerium (Ministry of Justice) deklarierte Klein- <strong>und</strong> Schnittwaffen,<br />
insbesondere: Schlagringe, Knüppel, Springmesser, Wurfmesser, Jagdmesser, Trennmesser, Kleinwaffen zum Besprühen<br />
von Personen mit giftigen, erstickenden oder inaktivierenden Substanzen, verdeckte Kleinwaffen (Waffen, die etwas<br />
anderes darstellen) sowie Objekte, die einer Waffe derart ähneln, dass damit gedroht werden kann ("Spielzeuge", die<br />
echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sind).<br />
2. Gemäß dem Gesetz von 1986 bezüglich Feuerwaffen <strong>und</strong> Munition darf jede Waffe, außer denen unter Punkt 1 beschriebenen,<br />
im Allgemeinen auf Vorlage eines im Namen des Justizministeriums (Ministry of Justice) vom königlichen Beauftragten<br />
ausgestellten Genehmigungsauftrags der Provinz eingeführt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In nahezu<br />
allen Fällen ist eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung zusätzlich zu diesem Zustimmungsauftrag erforderlich.<br />
Bestimmungen zum <strong>Post</strong>versand:<br />
A) <strong>Post</strong>sendungen, die ätzende, reizende oder ähnliche Substanzen enthalten:<br />
Folgende Substanzen gehören in diese Kategorie:<br />
- trockene Substanzen, die nach Feuchtigkeitsaufnahme eine ätzende Wirkung erlangen;<br />
- Tränengas;<br />
- Rauch erzeugende Produkte, die zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden;<br />
- Übelkeit erregende Substanzen;<br />
- organische Peroxide.<br />
B) <strong>Post</strong>sendungen, die gefährliche Substanzen enthalten:<br />
<strong>Post</strong>sendungen mit gefährlichen Substanzen sind verboten. Gefährliche Substanzen beziehen sich auf die Kategorie der in<br />
den Gesetzen über gefährliche Materialien angegebenen Substanzen, deren Beförderung den Bestimmungen über<br />
gefährliche Materialien unterliegt; d.h. Maximalmengen <strong>und</strong> Verpackungsbedingungen (Sonderaufkleber usw.)<br />
Zu diesen Kategorien zählen:<br />
- giftige, erstickende, feste, flüssige, gasförmige oder dampfförmige Substanzen wie z.B. Arsen, Kaliumzyanid,<br />
Methylalkohol, Phenol, Kohlenmonoxid, Tetrachlorkohlenstoff usw.;<br />
- Druckgase (entflammbare, nicht entflammbare, giftige) wie beispielsweise gasförmiges Ammoniak, Azetylen, Methan,<br />
Sauerstoff, Helium, Trockeneis, Senfgas usw.;<br />
- Flüssiggas oder unter Druck aufgelöstes Gas;<br />
- Gase freisetzende Substanzen, die sich bei Kontakt mit Wasser entzünden;<br />
- entflammbare Flüssigkeiten <strong>und</strong> Feststoffe;<br />
- Substanzen, die die Entflammbarkeit erleichtern (Sauerstoffträger);<br />
- ätzende, saure oder alkaline Substanzen wie beispielsweise Essigsäure, Ätznatron usw.;<br />
C) <strong>Post</strong>sendungen, die explosive Substanzen enthalten:<br />
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über gefährliche Materialien, ist die Beförderung von explosiven Substanzen oder<br />
Artikeln per <strong>Post</strong> verboten.<br />
Zu diesen Substanzen <strong>und</strong> Artikeln zählen:<br />
- Munition, Detonatoren, Schießpulver;<br />
- mit explosiven Substanzen beladene Objekte;<br />
- entflammbare Substanzen;<br />
- Farben, Pigmentfarben <strong>und</strong> Rohmaterialien auf Nitrozellulosebasis;<br />
- Sprengkapseln, Sprengartikel, Feuerwerkskörper <strong>und</strong> pyrotechnisches Spielzeug;<br />
- Filme auf Nitrozellulosebasis, gewaschen oder nicht, oder gewaschene Filmabfälle auf Nitrozellulosebasis (Filme auf<br />
Azetatbasis sind jedoch zugelassen);<br />
- Zelluloid.<br />
D) <strong>Post</strong>sendungen, die nicht brennbare Substanzen enthalten:<br />
<strong>Post</strong>sendungen mit entflammbaren Substanzen sind verboten.<br />
Dazu zählen die folgenden Substanzen:<br />
- Sauerstoff erzeugende Substanzen, die leicht Feuer verursachen, wie beispielsweise Chlorsäuresalze, Bromate,<br />
Permanganate, Natriumperoxyd, Ammoniumnitrat, Bleichmittel usw.;<br />
- Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 38,3°C liegt (gemessen in einem geschlossenen Behälter unter Verwendung<br />
eines Pensky-Apparats), wie beispielsweise Azeton, Alkohol, Benzin, Ether, Lacke, Lösungsmittel, denaturierter Alkohol,<br />
Terpentin, Thiokohlenanhydrid usw.;<br />
- Substanzen, die sich durch Reibung, Kontakt mit Feuchtigkeit usw. leicht entzünden, wie beispielsweise Zündhölzer,<br />
Zubereitungen auf Phosphorbasis, Aluminiumpulver, Kalziumkarbid usw.;<br />
- Substanzen, die ein Feuer verursachen könnten, wenn sie in einer Sendung mit einer anderen in Berührung gebracht<br />
werden würden;<br />
- Fotografische Filme auf Zelluloidbasis.<br />
E) <strong>Post</strong>sendungen, die polymerisierbare Substanzen enthalten:<br />
<strong>Post</strong>sendungen mit den folgenden polymerisationsfähigen Substanzen sind verboten. Polymerisationsfähige Substanzen<br />
sind Substanzen wie beispielsweise Vinylchlorid, Zyklopentadien <strong>und</strong> Styrol, die spontan bei Temperaturen unter 40°C<br />
polymerisieren <strong>und</strong> dabei Wärme abgeben oder eine sonstige Gefahr verursachen. Polymerisation ist die Kombination aus<br />
zwei oder mehreren identischen Molekülen zur Bildung eines neuen Moleküls mit einem höheren Molekulargewicht.<br />
Stand: September 2013