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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

2 Sendungen aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union dürfen nur eingeführt werden, wenn ihnen eine<br />

Prüfbescheinigung oder eine Quittung von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung stammt, beiliegt.<br />

Ausnahme<br />

Die Bestimmungen unter 2 gelten nicht für:<br />

- Sendungen bis zu 25 kg mit Proben;<br />

- Sendungen einer nicht gewerblichen Art bis 25 kg (z.B. Sendungen zwischen Einzelpersonen).<br />

Weitere Informationen können eingeholt werden vom:<br />

Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees<br />

Afd. Groenten en Fruit<br />

PO Box 30724<br />

2500 GS THE HAGUE<br />

oder von der Hafenbehörde in Rotterdam:<br />

Havenkantoor R.V.V<br />

Afd. Groenten en Fruit Marconistraat 3-11<br />

3029 AE ROTTERDAM<br />

Tel: (+31 10) 425 71 00<br />

Früchte <strong>und</strong> Zitrusfrüchte:<br />

1. Arten von Frischobst, wie beispielsweise Aprikosen, Äpfel, Zitrusfrüchte (mit Ausnahme von Zitronen), Kirschen, Quitten,<br />

Pfirsiche <strong>und</strong> Pflaumen aus Drittländern <strong>und</strong> Mitgliedsländern der EU (mit Ausnahme von Belgien <strong>und</strong> Luxemburg) dürfen<br />

nicht eingeführt werden, sofern nicht jeder Sendung ein vom offiziellen Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes oder<br />

des Ursprungslandes der Sendungen ausgestelltes Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegt, auf dem angegeben wird, dass<br />

die Sendung frei von jeglichen schädlichen Organismen ist.<br />

Ausnahme<br />

2. Im Gegensatz zu dem in Punkt 1 beschriebenen Sachverhalt des Schengener Abkommens, ist ein<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis für die <strong>Einfuhr</strong> des angegebenen Frischobstes nicht erforderlich, sofern es aus Belgien,<br />

Luxemburg, Frankreich <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland stammt.<br />

Zusätzliche Maßnahmen<br />

3. Es können zusätzliche Bedingungen auferlegt werden, um den vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery) festgelegten Qualitätsstandards gerecht zu werden. In diesem<br />

Zusammenhang wird auf die vorstehenden Absätze 1 <strong>und</strong> 2 sowie auf die Ausnahmen zu diesen Fällen unter "<strong>Einfuhr</strong> von<br />

frischem Gemüse" verwiesen.<br />

Samen:<br />

1 Die <strong>Einfuhr</strong> von Samen zum Säen der Arten Castanea Mill, Malus Mill, Medicago Sativa L., Pisum Sativa L., Quercus L.,<br />

Rubus L. <strong>und</strong> Solanum Lycopresicum L. aus anderen Ländern als Belgien <strong>und</strong> Luxemburg ist verboten, sofern diesen<br />

Sendungen kein vom zuständigen Pflanzenschutzdienst ausgestelltes Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis oder eine<br />

entsprechende Spediteur-Übernahmebescheinigung beiliegt.<br />

Ausnahme<br />

2 Im Gegensatz zu dem in Punkt 1 beschriebenen Sachverhalt des Schengener Abkommens, ist ein<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis für die <strong>Einfuhr</strong> der angegebenen Samen zum Säen nicht erforderlich, sofern es aus Belgien,<br />

Luxemburg, Frankreich <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland stammt.<br />

Rinde:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Rinde ist nur zugelassen auf Vorlage<br />

- eines vom Pflanzenschutzdienst des Landes, aus dem die Sendung stammt, ausgestellten<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses bzw. einer Spediteur-Übernahmebescheinigung; oder<br />

- eines Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses aus dem Ursprungsland.<br />

Gemäß dem Schengener Abkommen ist ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis für die <strong>Einfuhr</strong> von Rinde mit Herkunft <strong>und</strong> Ursprung<br />

aus Belgien, Luxemburg, Frankreich <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nicht erforderlich.<br />

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) <strong>und</strong> Halone:<br />

- Chlorfluorkohlenstoffe (CFCs) aus Drittländern, die keine Mitglieder des Montrealer Protokolls sind, können auf<br />

Vorlage einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung importiert werden. Eine solche Genehmigung wird nur vom Ministerium für<br />

Wohnungsbau, Landerschließung <strong>und</strong> Umwelt erteilt.<br />

- Nur anerkannte Importeure erhalten eine solche Genehmigung.<br />

Ausnahme<br />

Diese Bestimmungen gelten nicht für CFCs <strong>und</strong> Halone mit Herkunft <strong>und</strong> Ursprung aus einem Mitgliedsland der<br />

Europäischen Union.<br />

Betäubungsmittel <strong>und</strong> psychotrope Substanzen:<br />

Betäubungsmittel <strong>und</strong> psychotrope Substanzen dürfen nur nach Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Länder<br />

ausgestellten Ausfuhrgenehmigung eingeführt werden, welche die Bestimmungen des Einheitsübereinkommens über<br />

Stand: September 2013

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