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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Besondere Maßnahmen<br />

<br />

<br />

Für bestimmte Pflanzen (z.B. Orchideen, Kakteen <strong>und</strong> Wolfsmilchgewächse) gelten zusätzliche Maßnahmen zu denen im<br />

Zusammenhang mit der Vorlage eines Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnisses. Diese Maßnahmen beruhen auf dem Washingtoner<br />

Abkommen (CITES) <strong>und</strong> auf den daraus resultierenden Vereinbarungen innerhalb der Europäischen Union.<br />

Diese besonderen Maßnahmen betreffen den Schutz von gefährdeten Wildarten, deren <strong>Einfuhr</strong> nur zugelassen ist<br />

auf Vorlage:<br />

- eines von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Pflanzen ausgestellten gültigen CITES-<br />

Exportdokuments;<br />

- einer vom "Directie Natuur, Milieu en Faunabeheer" (Direktorat für Natur, Wald, Land <strong>und</strong> Fauna) des Ministeriums<br />

für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery) ausgestellten<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung;<br />

- für gezüchtete Pflanzen aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union können andere Bestimmungen oder<br />

Vorschriften gelten.<br />

Zum Beispiel:<br />

a) die unterzeichnete Abschrift (Blaupause) der <strong>Einfuhr</strong>genehmigung für die Person, auf welche die Genehmigung<br />

ausgestellt wurde oder die <strong>Einfuhr</strong>bescheinigung, auf der angegeben wird, dass die Waren in ein Mitgliedsland der<br />

Europäischen Union eingeführt wurden;<br />

b) eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedslandes der Europäischen Union ausgestellte<br />

Bescheinigung.<br />

c) ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis mit Angabe einer gezüchteten Art ist für bestimmte Arten ausreichend.<br />

Weitere Informationen können eingeholt werden vom:<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen<br />

Directie Natuur, Milieu en Faunabeheer<br />

PO Box 20401<br />

2500 EK DEN HAAG<br />

Tel: (+31 70) 379 29 22<br />

Genießbare Gemüse <strong>und</strong> bestimmte Wurzeln <strong>und</strong> Knollen:<br />

Auch wenn die <strong>Einfuhr</strong> von Kartoffelsetzlingen, neuen Kartoffeln <strong>und</strong> Kartoffelsamen generell nicht verboten ist, sind diese<br />

Erzeugnisse nur auf Vorlage der folgenden Unterlagen zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen:<br />

1 Für Kartoffelsetzlinge, die auf der EU-Liste der Unterarten erscheinen <strong>und</strong> aus Österreich oder der Schweiz stammen<br />

sowie für andere Kartoffeln (Speisekartoffeln usw.) aus Albanien, Algerien, Österreich, Bulgarien, Zypern, Ägypten,<br />

Ungarn, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Rumänien, der Schweiz, Syrien, Tunesien <strong>und</strong> Jugoslawien:<br />

(a) ein vom offiziellen Pflanzenges<strong>und</strong>heitsdienst des Ursprungslandes ausgestelltes Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis;<br />

(b) ein von dem offiziellen Pflanzenges<strong>und</strong>heitsdienst des Landes, aus dem die Erzeugnisse stammen, ausgestelltes<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis oder eine entsprechende Spediteur-Übernahmebescheinigung, sofern es sich bei den<br />

betreffenden Ländern nicht um ein <strong>und</strong> dasselbe Land handelt.<br />

2 Für die <strong>Einfuhr</strong> von Kartoffelsetzlingen, neuen Kartoffeln <strong>und</strong> Kartoffelsamen aus einem Mitgliedsland der Europäischen<br />

Union:<br />

- ein vom offiziellen Pflanzenges<strong>und</strong>heitsdienst des Mitgliedslandes, das Herkunftsland ist, ausgestelltes<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis;<br />

- ein von dem offiziellen Pflanzenges<strong>und</strong>heitsdienst des Mitgliedslandes, aus dem die Erzeugnisse stammen,<br />

ausgestelltes Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis, sofern es sich bei den betreffenden Ländern nicht um ein <strong>und</strong> dasselbe<br />

Land handelt.<br />

3 Die unter 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Erzeugnisse aus Belgien oder<br />

Luxemburg (mit Ausnahme von Kartoffelsetzlingen). Die aus diesen Ländern eingeführten Erzeugnisse sind von allen<br />

Pflanzenges<strong>und</strong>heitskontrollen befreit.<br />

4 Sofern die <strong>Einfuhr</strong> verboten ist, kann der "Plantenziektenk<strong>und</strong>ige Dienst" (Pflanzenpathologiedienst) von Wageningen in<br />

bestimmten Fällen eine Ausnahmeregelung für bestimmte Kartoffelsorten gewähren. Es ist aus diesem Gr<strong>und</strong>e ratsam,<br />

vor dem Versand dieser Erzeugnisse in die Niederlande zu überprüfen, ob sie eingeführt werden dürfen oder nicht. Der<br />

Sendung ist stets ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beizulegen.<br />

5 Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ("Ausnahme") ist für Materialien zur Aufzucht stets erforderlich. Weitere Informationen<br />

können vom Pflanzenpathologiedienst in Wageningen eingeholt werden:<br />

De Plantenziektenk<strong>und</strong>ige Dienst<br />

PO Box 9102<br />

6700 HC WAGENINGEN<br />

Tel: (+31 83) 709 65 64<br />

FRISCHES GEMÜSE<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von frischem Gemüse, das für den direkten Verzehr bestimmt ist, unterliegt den Qualitätsstandards, die im<br />

Namen des Ministeriums für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery)<br />

festgelegt wurden.<br />

1 Dies bedeutet, dass bei der <strong>Einfuhr</strong> aus einem Drittland die Waren dem Empfänger nur auf Vorlage eines "non-opposition"<br />

Formblatts - ausgestellt vom "Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees" (RVV - Nationale Prüfstelle für Zuchtvieh <strong>und</strong><br />

Fleisch) - oder eines vollständig von der betreffenden Person ausgefüllten RVV-Formblatts, das das Siegel des<br />

niederländischen Zolls trägt, bereitgestellt werden können.<br />

Stand: September 2013

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