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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Fleisch <strong>und</strong> genießbare Innereien:<br />

Allgemeine Vorschrift<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass die <strong>Einfuhr</strong> von Fleisch, Fleischerzeugnissen <strong>und</strong> Delikatessenerzeugnissen reguliert ist, gelten<br />

in diesem Zusammenhang die folgenden allgemeinen Vorschriften:<br />

- diese Erzeugnisse müssen von einem offiziellen tiermedizinischen Dienst des Herstellerlandes auf Hygiene, Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Tierkrankheiten geprüft werden;<br />

- dies Erzeugnisse müssen auf eine ausreichend hygienische Art verpackt <strong>und</strong> befördert werden;<br />

- eine vom offiziellen tiermedizinischen Dienst des Ursprungslandes oder des Empfängerlandes ausgestellte<br />

Bescheinigung ist erforderlich. Für Erzeugnisse aus einem Land der Europäischen Union ist ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis<br />

vorzulegen; für Erzeugnisse aus einem anderen Land ist ein Ges<strong>und</strong>heitsprüfzeugnis vorzulegen;<br />

- das Fleisch, die Fleischerzeugnisse <strong>und</strong> Delikatessenerzeugnisse müssen zur Prüfung dem "Rijksdienst voor de Keuring van<br />

Vee en Vlees" (Nationale Prüfstelle für Zuchtvieh <strong>und</strong> Fleisch) vorgelegt werden.<br />

Das Ministerium für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery) sowie das<br />

Ministerium für Gemeinwohl, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Kultur (Ministry of Welfare, Health and Culture) können eine Ausnahme für die<br />

<strong>Einfuhr</strong> von Fleisch, Fleischerzeugnissen <strong>und</strong> Delikatessenerzeugnissen an bestimmte Empfänger gewähren.<br />

Ausnahme<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die <strong>Einfuhr</strong> von <strong>Post</strong>sendungen an Einzelpersonen, sofern die Sendungen<br />

Fleisch oder Delikatessenerzeugnisse aus einem Land der Europäischen Union enthalten <strong>und</strong> ein Gewicht von maximal 5 kg<br />

aufweisen.<br />

ERGÄNZUNG<br />

Diese Vorschriften gelten unabhängig der vom Ministerium für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen (Ministry of<br />

Agriculture, Nature and Fishery) als Folge von Tierkrankheitsepidemien in bestimmten Ländern ergriffenen oder zu<br />

ergreifenden Maßnahmen.<br />

Tierfett<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Tierfett zur industriellen Verwendung ist nur für genehmigte Unternehmen zugelassen. Die <strong>Einfuhr</strong> von<br />

Tierfett zum Verzehr durch den Menschen ist nur für bestimmte Länder zugelassen.<br />

Für alle anderen gilt für die <strong>Einfuhr</strong> von Fleisch die vorstehende allgemeine Vorschrift.<br />

Weitere Informationen können eingeholt werden vom:<br />

Ministry of Agriculture, Nature and Fishery<br />

RVV Directorate<br />

PO Box 30724<br />

2500 GS THE HAGUE Tel: (+31 70) 361 18 11<br />

oder vom:<br />

Ministry of Welfare, Health and Culture<br />

PO Box 5406<br />

2280 HK RIJSWIJK<br />

Tel: (+31 70) 340 69 94<br />

Schrimps:<br />

Schrimps aus einem Land außerhalb der Europäischen Union dürfen nur eingeführt werden, wenn sie durch ein vom<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Natur <strong>und</strong> Fischereiwesen (Ministry of Agriculture, Nature and Fishery) sowie vom<br />

Ministerium für Gemeinwohl, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Kultur (Ministry of Welfare, Health and Culture) anerkanntes Unternehmen<br />

verarbeitet <strong>und</strong> verpackt wurden. Diese Waren müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

- den Waren muss ein von der zuständigen Behörde des Versandlandes ausgestelltes Ges<strong>und</strong>heitszeugnis<br />

beiliegen;<br />

- vor der Zulassung zur <strong>Einfuhr</strong> überprüft der "Regionale Keuringsdienst van Waren" (Regionale Prüfstelle für<br />

Nahrungsmittel <strong>und</strong> andere Erzeugnisse), ob die Waren den offiziellen Anforderungen entsprechen.<br />

Ausnahme<br />

<br />

<br />

Diese Bestimmung gilt nicht für Schrimps aus einem Land der Europäischen Union.<br />

Ebenfalls ausgenommen sind:<br />

- Schrimps oder Schrimps enthaltende Waren in Dosen;<br />

- Waren mit einem Schrimpsanteil von weniger als 10%;<br />

- "kroepoek" (getrocknetes Nahrungsmittel auf Fischmehlbasis).<br />

Vogeleier:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von ausgebrüteten Eiern von Hausgeflügel ist verboten, sofern<br />

- sie nicht aus bestimmten Ländern stammen<br />

- ihnen kein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegt <strong>und</strong><br />

- für sie keine Erklärung des "Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (Nationale Prüfstelle für Zuchtvieh <strong>und</strong><br />

Fleisch) ausgestellt wurde.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von "spezifischen pathogenfreien" ausgebrüteten Eiern ist verboten, sofern sie nicht in der pharmazeutischen<br />

Industrie verwendet werden <strong>und</strong> ihnen kein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegt.<br />

Stand: September 2013

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