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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

Fleisch <strong>und</strong> Fleischprodukte sind unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie hitzesterilisiert wurden <strong>und</strong> in hermetisch<br />

verschlossenen, nicht gekühlten Dosen oder Gläsern oder in anderen luftdicht verschlossenen, ungekühlten Behältern gemäß<br />

den Bestimmungen des Tiergesetzes von 1967 befördert werden. Alle anderen Arten von Fleisch <strong>und</strong> Fleischprodukten, die<br />

gefriergetrocknet, pasteurisiert, gesalzen, geräuchert, getrocknet, gepökelt oder in anderer Weise als durch Hitzesterilisation<br />

(durchgegart) konserviert wurden, sind verboten. Es wird besonders auf die neuartige Entwicklung der beschleunigten<br />

Gefriertrocknung von Fleisch aufmerksam gemacht, das ein Produkt ergibt, das sich für die <strong>Post</strong>beförderung eignet. Ein<br />

solches Produkt ist verboten. Fleisch, das konserviert oder in anderer Weise bearbeitet wurde, so dass andere Fleischprodukte<br />

entstehen, oder andere Teile von Tierfleischresten, die zu Fleischschrot, Knochenschrot, Knochenmehl oder anderem Futter<br />

für Vieh <strong>und</strong> Geflügel, mit Ausnahme von Dung, verarbeitet wurden, bedürfen der Genehmigung des Ministers für<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei <strong>und</strong> unterliegen den in der Genehmigung genannten Bedingungen.<br />

Kakao- <strong>und</strong> Kakaoerzeugnisse:<br />

Kakao in Form von Bohnen (Samen) des Kakaobaums, ganz oder ungemahlen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />

Erzeugnisse auf der Gr<strong>und</strong>lage von Getreide, Mehl, Stärke, Stärkemehl oder Milch; Konditorwaren:<br />

Nudeln wie etwa Eiernudeln, Reisnudeln, Nudeln mit Krevetten <strong>und</strong> mit Huhn einschließlich der Nudeln, die in Päckchen mit<br />

Trockensaucen enthalten sind <strong>und</strong> sonstiger Sorten, die als Suppennudeln <strong>und</strong> Sojanudeln usw. beschrieben werden, sind zur<br />

<strong>Einfuhr</strong> zugelassen unter der Bedingung, dass sie kommerziell hergestellt werden <strong>und</strong> in luftdicht verschlossenen<br />

Verpackungen enthalten sind.<br />

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig:<br />

Branntwein, der nicht gänzlich das Produkt des Brennens von fermentiertem Saft aus frischen Trauben ist, darf mit einer<br />

Genehmigung des Zollverwalters eingeführt werden, ebenso wie Branntwein <strong>und</strong> Whisky, die drei Jahre lang im Fass gereift<br />

sind.<br />

Rückstände <strong>und</strong> Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; für Tiere erzeugte Nahrungsmittel:<br />

Material, das der Bienenzucht gedient hat, ist nicht zur <strong>Einfuhr</strong> zugelassen mit Ausnahme von Material, das für den Transport<br />

importierter Bienen erforderlich ist. Weder Honig noch ein anderes Produkt von Bienen darf ohne vorherige Genehmigung des<br />

Leiters der Abteilung für Beratungsdienste importiert werden.<br />

Natur- <strong>und</strong> Kunstdärme: Vorbehaltlich der Genehmigung des Landwirtschafts- <strong>und</strong> Fischereiministeriums.<br />

Gemischte oder nichtgemischte Samen in einer als Nahrung für Volierenvögel geeigneten Formen <strong>und</strong> für die Landwirtschaft<br />

genutzte Samen, insbesondere Saatgut jeglichen Getreides sowie jeglicher Hülsenfrüchte <strong>und</strong> von krautigen Pflanzen,<br />

Futterpflanzen oder sonstigen Anbauprodukten dürfen mit einer vorherigen Genehmigung des Generaldirektors für<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischereiwesen sowie vorbehaltlich der Bedingungen, die dieser vorschreiben darf, eingeführt werden.<br />

Behandelte oder unbehandelte Samen in einer als Viehnahrung geeigneten Form <strong>und</strong> Pflanzenmehle sowie sonstige<br />

pflanzliche Produkte für die Ernährung von Vieh dürfen mit einer Genehmigung des Generaldirektors für Landwirtschaft <strong>und</strong><br />

Fischereiwesen sowie vorbehaltlich der Bedingungen, die dieser vorschreiben darf, eingeführt werden.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> jeglicher Produkte aus dem Tierreich mit Ausnahme von gekochtem Fleisch, das in luftdicht verschlossenen<br />

Behältern abgepackt ist, ist untersagt oder diese Produkte müssen Gegenstand einer <strong>Einfuhr</strong>genehmigung sein, die vom Leiter<br />

der Abteilung für Tierges<strong>und</strong>heit im Landwirtschafts- <strong>und</strong> Fischereiministerium erteilt wird.<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

Gelbfieberimpfstoff ist mit einer Genehmigung des Leiters der Abteilung für öffentliche Ges<strong>und</strong>heit des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums zulässig, <strong>und</strong> zwar unter den seiner Ansicht nach zu beachtenden Bedingungen.<br />

Für Stoffe oder Erzeugnisse, wofür diese Stoffe verwendet werden, deren Bezeichnung oder Beschreibung der Liste in<br />

Anlage 1 zum Gesetz über den Drogenmissbrauch aus dem Jahre 1975 zu entnehmen ist, dürfen einzig <strong>und</strong> allein mit einer<br />

Genehmigung des Ges<strong>und</strong>heitsministers in Neuseeland eingeführt oder vertrieben oder aber aus Neuseeland ausgeführt<br />

werden, <strong>und</strong> zwar nach den Bestimmungen 3 (1), 7 <strong>und</strong> 22 der Vorschriften aus dem Jahre 1977 über den Missbrauch von<br />

bestimmten Drogen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Stoffen, die als durch Vorschriften geregelte Stoffe im Sinne der Anlagen 1, 2 <strong>und</strong> 3 zum Gesetz über den<br />

Drogenmissbrauch aus dem Jahre 1975 oder im Sinne eines jeglichen diesbezüglichen internationalen Übereinkommens<br />

angegeben werden, ist untersagt, es sei denn, dass eine Genehmigung des Generaldirektors für das Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

vorliegt.<br />

Die <strong>Post</strong>verwaltung von Neuseeland ist nicht mehr in der Lage, leicht verderbliche (sowohl infektiöse als auch nicht infektiöse)<br />

biologische Stoffe zur Übermittlung oder zur Zustellung anzunehmen, da diese Stoffe als „Gefahrgut“ eingestuft werden.<br />

Verlags- oder Presseerzeugnisse oder aber Produkte des sonstigen grafischen Gewerbes; hand- oder<br />

maschinegeschriebene Texte <strong>und</strong> Pläne:<br />

Druckerzeugnisse, die es in Neuseeland ansässigen Personen ermöglichen sollen, sich am Fußballtoto oder an ähnlichen<br />

Wettbewerben zu beteiligen, welche in einem anderen Land stattfinden, dürfen mit einer Genehmigung des für den Zoll<br />

zuständigen Ministers <strong>und</strong> unter den nach seiner Ansicht zu erfüllenden Bedingungen eingeführt werden.<br />

Die <strong>Post</strong>verwaltung von Neuseeland nimmt <strong>Post</strong>sendungen einschließlich Einschreib- <strong>und</strong> Wertsendungen nicht mehr an, die<br />

Geldscheine in jeglicher sonstiger Form enthalten.<br />

Werkzeuge <strong>und</strong> Arbeitsgeräte, Schneidewaren <strong>und</strong> Tischbesteck aus unedlen Metallen; Teile dieser Erzeugnisse aus<br />

unedlen Metallen:<br />

Instruments Lockaid als Gegenstand für die Öffnung von Schlössern mit Nachschlüsseln, der von der Majestic Lock Co. in<br />

New York hergestellt wird, <strong>und</strong> sonstige ähnliche Vorrichtungen mit der Einwilligung des für den Zoll zuständigen Ministers.<br />

Waffen, Munition <strong>und</strong> deren Teile sowie Zubehör:<br />

Feuerwaffen nach Erteilung einer Genehmigung durch einen Polizeioffizier.<br />

Stand: September 2013

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