Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Neuseeland<br />
ISO-Ländercode: NZ<br />
Vorbemerkung:<br />
Wegen der detaillierten <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> wird empfohlen, sich vor der Absendung der Ware über die Zulässigkeit des<br />
Versandes zu vergewissern.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Banknoten oder anderen Arten von Zahlungsmitteln ist in <strong>Post</strong>sendungen (einschließlich Einschreib- <strong>und</strong><br />
Wertsendungen) nicht erlaubt.<br />
Verbotene Gegenstände:<br />
Alle Amphibien, Fische oder wirbellose Wassertiere in jedem Entwicklungsstadium, einschließlich Eiern; Walprodukte; Pflanzen <strong>und</strong><br />
Pflanzensamen; Viehfutter; Einrichtungen, die mit Vieh, Erde, Sand <strong>und</strong> Lehm in rohem, nicht bearbeitetem Zustand in Berührung<br />
gekommen sind; Güter, die als Viehfutter verwendet werden können; Tierheilmittel; unbearbeitet Frucht- <strong>und</strong> Pflanzenprodukte<br />
jeglicher Art; Verpackungsmaterial, das zusammen mit den vorstehenden Gegenständen eingeführt wird; Erde, Sand, Lehm;<br />
Kautabak; Eisen <strong>und</strong> Stahl im Geltungsbereich der Positionen 7201 <strong>und</strong> 7202 bis 7229 <strong>und</strong> 7301-7307 des neuseeländischen<br />
Zolltarifs; Kohle, Lignit, Torf, Koks <strong>und</strong> entsprechende Produkte, die unter die Positionen 2701 bis 2704 des neuseeländischen<br />
Zolltarifs fallen; radioaktive Stoffe; Trichlorfluormethan (gewöhnliche Bezeichnung CFC 11), Dichlordifluormethan (gewöhnliche<br />
Bezeichnung CFC 12); kontrollierte Betäubungsmittel (z.B. Kokain, Cannabis usw.); alle Explosivstoffe mit Ausnahme von Patronen<br />
<strong>und</strong> Patronenhülsen für Sicherheitszwecke, Eisenbahnnebelsignale, Zündplättchen, Kleinkalibermunition <strong>und</strong> Schrotmunition;<br />
Streichhölzer mit weißem oder gelbem Phosphor;<br />
alle Schädlingsbekämpfungsmittel mit Ausnahme folgender Produkte: Pestizide, die für einen zugelassenen Importeur eingetragen<br />
sind <strong>und</strong> von diesem eingeführt werden; spezifische Importe, die von der für Pestizide zuständigen Behörde genehmigt wurden;<br />
1, 1, 2-Trichlorfluorethan (gewöhnliche Bezeichnung CFC 113), 1, 2-Dichlortetrafluorethan (gewöhnliche Bezeichnung CFC 114),<br />
Chlorpentafluorethan (gewöhnliche Bezeichnung CFC 115);<br />
Sägemehl, Holzabfälle <strong>und</strong> Holzstücke; Rohholz, auch entrindet oder von Splintholz befreit; Geldscheine oder Geld in sonstiger<br />
jeglicher Form; Bücher Zeitschriften, Periodika, Dokumente <strong>und</strong> Tonaufzeichnungen, die im Sinne des aus dem Jahre 1963<br />
stammenden Gesetzes über anstößige Publikationen anstößig sind; bespielte Videokassetten im Sinne des aus dem Jahre 1987<br />
stammenden Gesetzes über Videoaufzeichnungen, die nach dem oben genannten Gesetz in den Händen von jedermann <strong>und</strong> zu<br />
welchem Zweck auch immer anstößig sind; Fußballtoto oder Vorhersagen zu jeglichem sonstigen gleichartigen Wettkampf;<br />
Wollbeutel; Sauger, Schnuller usw. aus PCB <strong>und</strong> Gummi; Haare oder Borsten, einschließlich Güter, die Haare oder Borsten<br />
enthalten; gefälschtes oder nachgemachtes Geld; Goldmünzen; Angriffswaffen wie Schlagringe, Messer mit eingebauten<br />
Schlagringen, Stockdegen, Schnappmesser <strong>und</strong> Gravity-Messer; Waffen, Munition <strong>und</strong> Militärfahrzeuge; Bürsten; Handgranaten<br />
<strong>und</strong> Handgranaten ähnelnde Gegenstände.<br />
Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />
Tiere, Vögel, Reptilien, Säugetiere, einschließlich der Eier oder Gerippen oder Teilen von Gerippen; biologische Produkte; Fisch<br />
<strong>und</strong> Fischprodukte; Kakao, Nudeln; Weinbrand, Whisky; alle Bienen (lebend oder tot); Bienenprodukte <strong>und</strong> alle Geräte, die<br />
zusammen mit der Bienenhaltung verwendet wurden; Wolle; Motorradschutzhelme; Gegenstände aus Asbestzement, aus<br />
Zellulosefaserzement o. Ä.; Dietriche; Schusswaffen.<br />
Sonstiges:<br />
Lebende Tiere:<br />
Alle Tiere sind verboten oder benötigen eine Importgenehmigung des Direktors der Abteilung für Tierges<strong>und</strong>heit, Ministerium<br />
für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />
Lebende Bienen: Mit vorheriger Genehmigung des Direktors der Abteilung für Beratungsdienste, Ministerium für Landwirtschaft<br />
<strong>und</strong> Fischerei oder des Ministers für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />
Lebende Insekten <strong>und</strong> Insekteneier: mit vorheriger Genehmigung des Direktors der Abteilung für Beratungsdienste,<br />
Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei. Tote entomologische Exemplare sind bedingt zugelassen, wenn sie so verpackt<br />
sind, dass der Inhalt nachgeprüft werden kann.<br />
Biologische Produkte der Tiermedizin: Mit Genehmigung des Generaldirektors für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />
Vögel <strong>und</strong> Reptilien, einschließlich ihrer Gerippe <strong>und</strong> Teile sowie Eier von Vögeln oder Reptilien: Mit vorheriger Genehmigung<br />
des Generaldirektors für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />
Fische <strong>und</strong> Krustentiere, Mollusken <strong>und</strong> sonstige wirbellose Wassertiere:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Fleisch oder Resten von toten Seefischen (mit Ausnahme von salmoniden Fischarten oder Schalentieren) ist<br />
erlaubt. Salmonide Fischprodukte (Lachs <strong>und</strong> Forellen) sind nur dann zugelassen, wenn sie 20 Minuten bei einer Temperatur<br />
von mindestens 100° Celsius gegart wurden. Die <strong>Einfuhr</strong> von Schalentieren ist nur gemäß den Bedingungen gestattet, die vom<br />
Direktor für Fischereiverwaltung, Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei, Wellington, festgelegt werden.<br />
Molkereiprodukte; Vogeleier; Naturhonig; Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, die weder woanders genannt noch<br />
inbegriffen sind:<br />
Honig, andere Bienenprodukte oder -gerätschaften, die für Bienen verwendet wurden (mit Ausnahme der Behälter für den<br />
Transport der eingeführten Bienen) dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Direktors der Abteilung für Beratungsdienste<br />
eingeführt werden.<br />
Natürliche oder künstliche Därme für Würste benötigen die Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft <strong>und</strong> Fischerei.<br />
Stand: September 2013