Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Zugerichtete Federn <strong>und</strong> Daunen <strong>und</strong> Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren:<br />
In diesem Abschnitt des Warenverzeichnisses enthaltene rohe, unbehandelte oder unverarbeitete Artikel müssen von der<br />
Quarantäne- <strong>und</strong> Prüfstelle Naurus (Nauru Quarantine and Inspection Service) genehmigt werden.<br />
Keramische Waren:<br />
Glasierte Keramikware ist verboten, sofern es sich um Keramikwaren handelt, die im Allgemeinen in Zusammenhang mit der<br />
Lagerung oder dem Verzehr von Nahrungsmitteln verwendet wird <strong>und</strong> dabei Blei oder Kadmium über den festgelegten Grenzwerten<br />
freigesetzt wird.<br />
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen <strong>und</strong> Waren daraus;<br />
Phantasieschmuck; Münzen:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Falschgeldmünzen oder bestimmten bleibeschichteten Artikeln ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden<br />
erforderlich.<br />
Blei <strong>und</strong> Waren daraus:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von organischen Bleiverbindungen, einschließlich Artikeln zur Verwendung in internen Verbrennungsmaschinen,<br />
gelten detaillierte Bedingungen.<br />
Werkzeuge, Schneidwaren <strong>und</strong> Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Getränkespendern oder -behältern, die eine Verunreinigung des ausgegebenen Getränks über den festgelegten<br />
Grenzwerten verursachen, ist eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.<br />
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Geldboxen mit einem Material, welches mehr als 250 mg/kg Blei oder Bleiverbindungen enthält (berechnet als<br />
Blei), ist eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.<br />
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte <strong>und</strong> andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- <strong>und</strong><br />
Tonwiedergabegeräte, Bild- <strong>und</strong> Tonaufzeichnungsgeräte, für das Fernsehen, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör für diese Geräte:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Arten von Funktelefonanlagen <strong>und</strong> für CB Radios, Schnurlostelefonen <strong>und</strong> Funktelefonen ist eine<br />
vorherige Genehmigung erforderlich.<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von isolierten elektrischen Leitern in Form von Kabeln oder flexiblen Zuleitungen der Kategorie 250 V oder 660 V mit<br />
einem Querschnittsbereich von höchstens ¼" gelten detaillierte Bedingungen.<br />
Nicht schienengeb<strong>und</strong>ene Fahrzeuge sowie deren Teile <strong>und</strong> Zubehör:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Fahrzeugwindschutzscheiben, Fenstern oder Innentrennwänden sowie von Schutzhelmen für Fahrzeugführer,<br />
die den angegebenen Normen nicht entsprechen, ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.<br />
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Mess-, Prüf- oder<br />
Präzisionsinstrumente, -apparate <strong>und</strong> -geräte; medizinische <strong>und</strong> chirurgische Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte; Teile <strong>und</strong><br />
Zubehör für diese Instrumente, Apparate <strong>und</strong> Geräte:<br />
Instrumente zur Anzeige der Rohwichte gemäß der Beaume-Skala sind mit der Temperatur <strong>und</strong> dem Standardisierungsmodul zu<br />
kennzeichnen <strong>und</strong> dürfen eine Abweichung von höchstens einem Grad auf der Anzeigeskala aufweisen.<br />
Waffen <strong>und</strong> Munition, Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> der folgenden Artikel bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden:<br />
- zur Kriegsführung usw. gedachte oder angepasste Apparate oder Geräte;<br />
- Dolche; batteriebetriebene Handgeräte zum Auslösen eines Elektroschocks bei Berührung oder zum Aussenden eines<br />
hochfrequenten akustischen Schocks oder zum Freisetzen eines Gases oder einer Flüssigkeit;<br />
- Blasrohrpfeile mit giftigen Spitzen; unter der Bezeichnung Springmesser bekannte Messer; Schlagringe;<br />
- Handschuhe oder ähnliche Handbedeckungen mit Haut durchdringenden Vorrichtungen;<br />
- verdeckte Messer bzw. Klingen verbergende Waren;<br />
- Jagdschlingen, Katapulte oder Schleudern;<br />
- Wurfeisen oder Sternmesser <strong>und</strong> ähnliche Geräte;<br />
- Schutzjacken <strong>und</strong> -westen; Körperharnische <strong>und</strong> andere Bekleidungsstücke, die das Eindringen eines mit einer Feuerwaffe<br />
abgefeuerten Projektils verhindern sollen;<br />
- Schalldämpfer zur Verwendung mit Feuerwaffen;<br />
- abnehmbare Magazine für bestimmte Feuerwaffen.<br />
Möbel, Bettausstattungen, Matratzen, Bettrahmen, Kissen <strong>und</strong> ähnliche Polsterwaren; Lampen <strong>und</strong> Beleuchtungskörper;<br />
Leuchtreklame, Leuchtschilde, leuchtende Hinweis- <strong>und</strong> Namensschilder <strong>und</strong> ähnliche Artikel; Fertiggebäude:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von gebrauchten oder Secondhand-Bettausstattungen <strong>und</strong> andere Flockwolle enthaltende Waren (außer Flockwolle<br />
aus neuen sauberen Abfallprodukten aus Baumwolle, Wolle oder Jute) ist eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen<br />
Behörden erforderlich.<br />
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel <strong>und</strong> Sportgeräte; Teile davon <strong>und</strong> Zubehör:<br />
Für die <strong>Einfuhr</strong> von Spielsachen <strong>und</strong> Spielzeugen, die mit einem Material beschichtet sind, deren nicht-flüchtiger Inhalt nicht mehr<br />
als nachstehend aufgeführt beträgt, ist eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich:<br />
- 250 mg/kg Blei oder Bleiverbindungen, berechnet als Blei; oder<br />
- 100 mg/kg Arsen oder Arsenverbindungen, berechnet als Arsen; oder<br />
- 100 mg/kg Antimon oder Antimonverbindungen, berechnet als Antimon; oder<br />
- 100 mg/kg Kadmium oder Kadmiumverbindungen, berechnet als Kadmium; oder<br />
- 100 mg/kg Selen oder Selenverbindungen, berechnet als Selen; oder<br />
- 10 mg/kg Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, berechnet als Quecksilber; oder<br />
- 100 mg/kg Chrom oder Chromverbindungen, berechnet als Chrom; oder<br />
- 50mg/kg löslichen Verbindungen von Barium, berechnet als Barium.<br />
Stand: September 2013