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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

- Zulässige biologische Proben, bakteriologische <strong>und</strong> pathologische Substanzen <strong>und</strong> verderbliche biologische Substanzen,<br />

ansteckend oder nicht ansteckend, sofern sie in der vorgeschriebenen Art <strong>und</strong> Weise verpackt <strong>und</strong> befördert werden.<br />

- Aus Tierhaaren bestehende oder Tierhaare enthaltende Rasierpinsel <strong>und</strong> Zahnbürsten, die in Asien oder Südostasien - außer<br />

Japan oder Neuseeland - hergestellt wurden.<br />

- Aus Tierhaaren bestehende oder Tierhaare enthaltende <strong>und</strong> aus Asien oder Südostasien - außer Japan <strong>und</strong> Neuseeland -<br />

stammende Bürsten (außer Rasierpinsel <strong>und</strong> Zahnbürsten) <strong>und</strong> Toilettenartikel, sofern den Waren eine offizielle<br />

Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums oder eines entsprechenden Ministeriums des Landes beiliegt, in dem die Waren<br />

hergestellt wurden <strong>und</strong> in der das Verfahren beschrieben wird, mit dem die zur Herstellung der Waren verwendeten Haare vor<br />

oder während der Herstellung der Waren gereinigt <strong>und</strong> desinfiziert wurden <strong>und</strong> sofern das verwendete Verfahren vom<br />

Leitenden Quarantänebeauftragten (Chief Quarantine Officer) als zufrieden stellendes Verfahren für die Reinigung <strong>und</strong><br />

Desinfektion der zur Herstellung der entsprechenden Waren verwendeten Haare zugelassen wurde.<br />

- Proben oder Probenteile von giftigen Reptilien, die nicht in Anlage 1 oder 2 des Tierschutzgesetzes von 1982 (Protection<br />

(Regulierung von Exporten <strong>und</strong> Importen) Act 1982) verzeichnet sind, aus denen die giftigen Drüsen oder Giftzähne nicht<br />

entfernt wurden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Allgemeine Anmerkungen<br />

Alle lebenden Pflanzenmaterialien, einschließlich Samen, Früchten, Schnittgut, Blumenzwiebeln, Pflanzen <strong>und</strong> Knollen, erfordern<br />

vor der <strong>Einfuhr</strong> eine Genehmigung durch die Quarantäne- <strong>und</strong> Prüfstelle Naurus (Nauru Quarantine and Inspection Service (NQIS)).<br />

Alle aus Pflanzenmaterialien hergestellten Artikel, einschließlich Holz <strong>und</strong> Artikel aus Holz <strong>und</strong> Bambus, unterliegen der Quarantäne<br />

<strong>und</strong> müssen der NQIS zur Prüfung vorgelegt werden. Werden sie als von Krankheiten oder Insekten befallen bef<strong>und</strong>en, können die<br />

Artikel nach dem Ermessen der NQIS-Beauftragten behandelt, vernichtet oder auf Kosten des Eigentümers zurück gesendet<br />

werden<br />

Kaffee, Tee, Mate <strong>und</strong> Gewürze:<br />

Kaffee darf vorbehaltlich der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen, einschließlich Quoten, eingeführt werden.<br />

Ölsamen <strong>und</strong> ölhaltige Früchte; verschiedene Samen <strong>und</strong> Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh <strong>und</strong><br />

Futter:<br />

Eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden ist für die <strong>Einfuhr</strong> von Samen einer Pflanze der Gattungen Strychnos nuxvomica,<br />

Abrus precatorius oder Ricinus communis bzw. allen ganz oder teilweise aus Samen bestehenden oder Samen dieser<br />

Pflanzengattungen enthaltenden Waren erforderlich.<br />

Tierische oder pflanzliche Fette <strong>und</strong> Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen<br />

oder pflanzlichen Ursprungs:<br />

Diese Erzeugnisse sind zugelassen, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Quarantäne- <strong>und</strong> Prüfstelle Naurus<br />

(Nauru Quarantine and Inspection Service).<br />

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig; Tabak <strong>und</strong> verarbeitete<br />

Tabakersatzstoffe:<br />

Allgemeine Anmerkungen<br />

Informationen bezüglich der <strong>Einfuhr</strong> von in diesem Abschnitt enthaltenen Waren können von der Quarantäne- <strong>und</strong> Prüfstelle Naurus<br />

(Nauru Quarantine and Inspection Service) eingeholt werden.<br />

Zucker <strong>und</strong> Zuckerwaren:<br />

Die Genehmigung von den zuständigen Behörden ist für die <strong>Einfuhr</strong> von Zuckerwaren mit einem Alkoholgehalt von über 1,15 Vol-%<br />

erforderlich.<br />

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig:<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> größerer Mengen von alkoholischen Getränken oder Spirituosen sollten die Zollbehörden befragt werden.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> größerer Mengen von Zigaretten oder anderen Tabakerzeugnisse sollten die Zollbehörden befragt werden.<br />

Erze, Schlacken <strong>und</strong> Asche:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Waren ist eine Genehmigung durch die Zollbehörden erforderlich.<br />

Organische chemische Erzeugnisse:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter Chlorkohlenwasserstoffchemikalien einschließlich Aldrin (HHDN), Hexachlorcyclohexan (BHC) (HCH),<br />

Lindan (g-BHC) (g-HCH), Chlordan, Dieldrin (HEOD), DDT (pp'-DDT), Endrin, Hexachlorbenzen (HCB), Heptachlor, Methoxychlor<br />

<strong>und</strong> Oxychlordan ist die Erlaubnis von den maßgeblichen Behörden erforderlich.<br />

Pharmazeutische Erzeugnisse:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Medizin, Arzneimitteln <strong>und</strong> therapeutischen Substanzen unterliegt einer Reihe von Bedingungen. Zu den in diese<br />

Kategorie fallenden Waren zählen Abtreibungsmittel; anabole oder androgene Substanzen oder natürliche oder synthetisch<br />

hergestellte Wachstumshormone; Aphrodisiaka; Aminophenazone (Aminopyrine); Bithiniol; 5-Bromo-4'-Chlorosalicylanilide;<br />

Buniodylnatrium (Bunamiodyl); Zinchophen-Methylester (Methyl-2-Phenylzinchoninat); Fenticlor; glykolhaltige Nahrungsmittel,<br />

Getränke oder Oralmedizin für den Verzehr durch den Menschen (oder ein Glykolderivat außer Propylenglykol) oder Kalmus oder<br />

Kalmusöl; (2-Isopropyl-4-Pentenoyl) Harnstoff; Wermutöl; Laetril; Zubereitungen, die angeblich ein Heilmittel gegen Trunkenheit,<br />

Alkohol- oder Drogensucht darstellen; Thalidomid; Triparanol; Xylitol; Notfallsets für Schlangenbisse oder Erste-Hilfe-<br />

Verbandskästen mit Anweisungen für eine Behandlung bei Schlangenbissen durch Ausschneiden des Bissbereichs oder die<br />

Verwendung von arteriellen Staubinden.<br />

Düngemittel:<br />

Düngemittel dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der Quarantäne- <strong>und</strong> Prüfstelle Naurus (Nauru Quarantine and Inspection<br />

Service) eingeführt werden.<br />

Stand: September 2013

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