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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Sperrholz, Holzkugeln, Holzplättchen <strong>und</strong> -platten, Holzlatten; Fässer, Tonnen, Bottiche, Kübel, Eimer <strong>und</strong> sonstige Böttcherwaren<br />

sowie Teile hiervon einschließlich Rohdauben <strong>und</strong> Tonnen; Zimmer- <strong>und</strong> Schreinerarbeiten; gebrauchte Bienenstöcke <strong>und</strong> Teile von<br />

Bienenstöcken aus Holz, Holzklötze für Pflasterarbeiten; unbearbeiteter Naturkork, Erzeugnisse aus Naturkork, Baumwolle, die<br />

weder gekrempelt noch gekämmt ist.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Tabakwaren bedarf einer Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Gewässer <strong>und</strong> Raumordnung in<br />

ländlichen Gebieten. Eine Kontrolle wird seitens eines Bediensteten des Pflanzenschutzdienstes durchgeführt. Zigaretten dürfen in<br />

Mengen von 1000 Stück mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 Kilogramm eingeführt werden. Sie müssen in sichere, nicht<br />

zerrissene <strong>und</strong> ungeöffnete Verpackung in Mengen von zehn, zwanzig oder dreißig Zigaretten eingelegt sein <strong>und</strong> einen<br />

Stempelaufdruck aufweisen, ohne den die Annahme der Ware verweigert wird.<br />

Für alle Drogen bedarf es der Vorlage der Genehmigung des Ministeriums für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sozialdienste.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Sera, Impfstoffen, Medikamenten, biologischen Stoffen <strong>und</strong> pathologischen Proben ist die Genehmigung des<br />

Ministeriums für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sozialdienste erforderlich.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Produkten der Veterinärmedizin bedarf es der Genehmigung des Ministeriums für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sozialdienste<br />

sowie des staatlichen Veterinäramtes.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Parfums unterliegt der Kontrolle des Ministeriums für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sozialdienste.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Diamanten <strong>und</strong> Edelsteinen erteilen des Bergbau- <strong>und</strong> Energieministerium sowie auch die Polizei eine<br />

Genehmigung.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Explosivstoffen einschließlich Feuerwerkskörpern ist vorbehaltlich der Vorlage einer Genehmigung der<br />

Polizeibehörde gestattet. Gleiches gilt für die Durchfuhr von Explosivstoffen.<br />

Sonstiges:<br />

Außer wenn im Namen des Staates Namibia gehandelt wird, darf niemand Waffen oder Munition ein- oder ausführen oder im<br />

Durchgang durch Namibia an einen anderen Ort außerhalb des Landes befördern lassen, es sei denn, dass die betreffende Person<br />

im Schutze einer Behörde handelt <strong>und</strong> eine Genehmigung hat.<br />

Es ist gänzlich untersagt, Waffen ohne Serien- oder ohne jegliche sonstige Herstellungsnummer einzuführen.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 in englischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 in englischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Erforderlich.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

In die Sendung einzulegen.<br />

<strong>Einfuhr</strong>bewilligung(en):<br />

Für bestimmte Waren erforderlich.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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