Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Namibia<br />
ISO-Ländercode: NA<br />
Vorbemerkung:<br />
Wegen der umfangreichen <strong>und</strong> detaillierten <strong>Einfuhr</strong>vorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit<br />
des Versandes zu vergewissern.<br />
Verbotene Gegenstände:<br />
Alle Tiere einschließlich Bienen, deren Larven oder Eier, ungekochtes Fleisch (einschließlich Dörrfleisch), Organe <strong>und</strong> Eingeweide<br />
jeglicher Tiere; Speck <strong>und</strong> Schinken; Naturhonig; Weine <strong>und</strong> Spirituosen (<strong>Einfuhr</strong>kontrolle seitens eines Beamten des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienstes); nicht verarbeiteter Tabak <strong>und</strong> Tabakabfälle; alle Drogen, Sera, Impfstoffe, Medikamente <strong>und</strong> Produkte für die<br />
Veterinärmedizin; Produkte für die Parfümerie; alle Explosivstoffe <strong>und</strong> Feuerwerkskörper; Fotos, Filme <strong>und</strong> Videobänder mit<br />
pornographischem Charakter; Leder <strong>und</strong> Felle mit Ausnahme der aus Fell hergestellten Artikel; Literatur mit pornographischem<br />
Charakter; Geldscheine; Lottoscheine; Diamanten <strong>und</strong> Edelsteine; Münzen; Feuerwaffen, deren Munition <strong>und</strong> deren Gewehrläufe.<br />
Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Blutegeln <strong>und</strong> Seidenraupen unterliegt der Einholung einer Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft,<br />
Gewässer <strong>und</strong> Raumordnung in ländlichen Gebieten <strong>und</strong> des Amtes für Fauna <strong>und</strong> Flora sowie für Naturschutz <strong>und</strong> Tourismus.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Speck <strong>und</strong> Schinken ist zulässig, wenn diese in luftdicht verschlossenen Behältern verpackt sind, die deren<br />
Konservierung gestatten, wodurch deren Verderben vermieden werden soll. Das Ges<strong>und</strong>heitsministerium darf gegebenenfalls.<br />
eingreifen.<br />
Käse in Mengen unter 5 kg kann ohne Genehmigung eingeführt werden (Kontrolle seitens eines Beamten des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienstes). Bestimmte Lebensmittel dürfen nur mit einer Genehmigung der Direktion für Handel <strong>und</strong> Industrie eingeführt<br />
werden.<br />
Die nachfolgend aufgeführten Produkte müssen Gegenstand einer Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Gewässer<br />
<strong>und</strong> Raumordnung in ländlichen Gebieten sein. Jedoch ist es der Direktion für Landwirtschaft vorbehalten, die Gültigkeit der<br />
Genehmigung zu kontrollieren; darüber hinaus müssen die Versande nur seitens eines Kontrollbediensteten des<br />
Pflanzenschutzdienstes kontrolliert werden.<br />
Zwiebeln, Knollen, Tuberosenwurzeln, gebündelte, faserige Wurzelstöcke, Baumkronen <strong>und</strong> Rhizome; alle lebenden Pflanzen<br />
einschließlich Bäumen, Sträuchern, Stauden <strong>und</strong> Wurzeln, Knospen, Augen <strong>und</strong> Stängeln oder Pfropfreiser <strong>und</strong> deren Stecklinge<br />
sowie Pilzmyzel; Schnittblumen <strong>und</strong> Blütenknospen (frisch, getrocknet usw.); Laub, Äste <strong>und</strong> sonstige Teile von Bäumen,<br />
Sträuchern, Stauden <strong>und</strong> sonstigen Pflanzen, Moose, Flechten <strong>und</strong> Kräuter (frisch, getrocknet usw.); frisches Gemüse;<br />
Dörrgemüse; getrocknete Hülsenfrüchte; Maniok-, Pfeilwurz- oder Salepwurzeln, Erdbirnen, Süßkartoffeln <strong>und</strong> sonstige Wurzeln<br />
<strong>und</strong> Knollen;<br />
folgende Früchte frisch oder getrocknet: Kokosnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse, Nüsse, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas,<br />
Avocados, Guajaven, Mangos <strong>und</strong> Mangostinen, Zitrusfrüchte;<br />
frische Weintrauben; Rosinen; frische Äpfel, frische Birnen <strong>und</strong> Quitten; frisches Steinobst, Beerenobst, sonstiges frisches Obst;<br />
Gefrierobst; sonstige Trockenfrüchte; Schalen von Zitrusfrüchten <strong>und</strong> von Melonen (frisch, tiefgekühlt, getrocknet); Rohkaffee (nicht<br />
geröstet); Vanille;<br />
folgende Gewürze weder gemahlen noch pulverisiert: Pfeffer, Paprika, Zimt, Zimtbaumblüten, Gewürznelken, Muskatnüsse,<br />
Muskatblüten, Kardamom, Anis- oder Sternanissamen, Koriandersamen, Kreuzkümmelsamen, Wiesenkümmelsamen,<br />
Fenchelsamen, Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry, sonstige Gewürze;<br />
Weizen <strong>und</strong> Mengkorn; Roggen; Gerste; Hafer; Mais; ungeschälter Reis; Sorghum mit Körnern; Buchweizen; Hirse; Glanzgras,<br />
sonstige Getreidesorten; Malz; ganze oder zerkleinerte Ölsamen <strong>und</strong> -früchte; Samenkörner von Früchten <strong>und</strong> Sporen, die es<br />
einzusäen gilt; Hopfenkegel <strong>und</strong> Hopfenmehl; Pflanzen, Pflanzenteile, Samenkörner <strong>und</strong> Früchte von Bäumen, Sträuchern, Stauden<br />
oder sonstigen Pflanzen, Arten, die hauptsächlich in der Kosmetikindustrie, in der Pharmazie oder zur Insektenbekämpfung, zur<br />
Pilzvernichtung oder für ähnliche Zwecke genutzt werden (frisch, getrocknet, ganz, geschnitten, zermahlen, zerkleinert oder<br />
pulverisiert); Zuckerrüben (ganz oder in Scheiben geschnitten, frisch usw.), Zuckerrohr, Zichorienwurzel (frisch oder getrocknet,<br />
nicht geröstet), Johannisbrot (frisch oder getrocknet), zerkleinert oder gemahlen, das jedoch keiner anderen Zubereitung<br />
unterzogen worden ist, Obstkerne oder sonstige pflanzliche Produkte, die hauptsächlich der menschlichen Ernährung dienen;<br />
Getreidestroh <strong>und</strong> -spreu; Futterrüben, Steckrüben, Futterhackfrüchte, Heu, Luzerne, Klee, Hahnenkamm, Futterkohl, Lupinen,<br />
Wicken <strong>und</strong> ähnliche Futtermittel; pflanzliche Stoffe von der Art, wie sie hauptsächlich für die Herstellung von Korb- <strong>und</strong><br />
Sparteriewaren verwendet werden (z.B. Getreidestroh, Korbweide, Rohr, Binsen, Peddigrohr, Bambus, Raphia <strong>und</strong> Lindenrinde);<br />
pflanzliche Stoffe, wie sie hauptsächlich für Füllungen verwendet werden (z.B. Kapok pflanzliches Rosshaar, Seegras); pflanzliche<br />
Stoffe von der Art, wie sie hauptsächlich für die Herstellung von Besen oder Bürsten verwendet werden (z.B. Sorghum, Piassava,<br />
Quecke <strong>und</strong> Disteln); nicht verarbeitete Baumwolllinters, Annatosamen, harte Samenkörner, Kerne, Schalen <strong>und</strong> Nüsse von der Art,<br />
wie sie zu Schnitzereien verwendet werden (z.B. Palmnüsse, vegetabilisches Elfenbein); ganze oder gemahlene Kakaobohnen;<br />
Kakaoschalen <strong>und</strong> sonstige Abfälle; Torf; Brennholz, nur geschrupptes Kleinholz; grob oder halb abgerindetes Holz; Bandholz,<br />
gespaltene Pfähle, Pfähle, Pflöcke <strong>und</strong> Stöcke aus Holz, die nur geschruppt sind; Holzschwellen für Eisenbahnen oder Ähnliches;<br />
längs gesägtes Holz, Bretter, Plättchen, Parkettbohlen oder Dielen, die nicht verb<strong>und</strong>en, gehobelt, gefedert, ausgenutet, mit einem<br />
Nut- oder Federhobel bearbeitet, gefalzt, zu einem V zusammengefügt, mit Zierleisten versehen, mit Profilleisten versehen (auch in<br />
der Mitte) oder Ähnliches sind <strong>und</strong> zwar Holz, das sonst nicht bearbeitet worden ist; längs in Teile oder in Furnier geschnittenes<br />
Holz, das jedoch sonst nicht bearbeitet worden ist, Furniere, Sperrholzplatten, Zier- <strong>und</strong> Profilleisten aus Holz, Faserplatten,<br />
Stand: September 2013