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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Fische <strong>und</strong> Krustentiere, Mollusken <strong>und</strong> sonstige wirbellose Wassertiere:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Fischen (d.h. alle Arten von Wassertieren mit Ausnahme von Walen) in frischer, geräucherter oder luftdicht<br />

konservierter oder gefrorener Form ist nur zulässig, wenn der Importeur dem Zoll eine schriftliche Genehmigung der<br />

zuständigen Dienststellen vorlegt.<br />

Besondere Bedingungen gelten auch für die <strong>Einfuhr</strong> von Fischen, Krustentieren <strong>und</strong> Mollusken oder Produkten, die diese<br />

enthalten, wenn der mittlere Quecksilbergehalt (berechnet als Metall) über 0,5 mg/kg liegt.<br />

Sonstige Produkte tierischen Ursprungs:<br />

Die folgenden Gegenstände dürfen zu den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen eingeführt werden:<br />

menschliche Knochen <strong>und</strong> anderes menschliches Gewebe, sofern die schriftliche Genehmigung des Direktors des Australian<br />

Quarantine and Inspection Service für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Knochen oder Gewebe den Zollbehörden vorgelegt wird;<br />

Bazillen (Krankheits-), Mikroben <strong>und</strong> Krankheitserreger <strong>und</strong> alle Kulturen, Viren oder Stoffe oder Gegenstände, die<br />

Krankheiten, Bazillen, Mikroben oder Krankheitserreger enthalten oder wahrscheinlich enthalten, wenn die Zustimmung der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörden oder des Direktors des Australian Quarantine and Inspection Service vorliegt;<br />

zulässige biologische Proben, bakteriologische <strong>und</strong> pathologische Stoffe sowie verderbliche biologische Stoffe, ansteckend<br />

oder nicht ansteckend, sofern sie vorschriftsmäßig verpackt <strong>und</strong> transportiert werden;<br />

Rasierpinsel <strong>und</strong> Zahnbürsten, die aus Tierhaar gefertigt wurden oder Tierhaar enthalten <strong>und</strong> die an einem Ort in Asien oder<br />

Südostasien mit Ausnahme von Japan oder Neuseeland hergestellt wurden;<br />

Bürsten (außer Rasierpinsel <strong>und</strong> Zahnbürsten) <strong>und</strong> Toilettenartikel, die aus Tierhaar gefertigt wurden oder Tierhaar enthalten<br />

<strong>und</strong> die an einem Ort in Asien oder Südostasien mit Ausnahme von Japan oder Neuseeland hergestellt wurden, sofern den<br />

Waren eine offizielle Bescheinigung eines Beamten des Ges<strong>und</strong>heitsressorts oder einer gleichwertigen Dienststelle des<br />

Landes, in dem die Waren hergestellt wurden, beigefügt ist, in der erklärt wird, wie die bei der Herstellung verwendeten Haare<br />

vor oder während der Herstellung gereinigt <strong>und</strong> desinfiziert wurden, <strong>und</strong> unter der Voraussetzung, dass das angewandte<br />

Verfahren vom Leitenden Quarantänebeamten als geeignetes Verfahren für die Reinigung <strong>und</strong> Desinfizierung von Haaren, die<br />

bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendet werden, anerkannt wird;<br />

Exemplare von giftigen Reptilien oder Teile dieser Reptilien, die nicht im Anhang 1 oder 2 des australischen<br />

Wildschutzgesetzes (Wildlife Protection Act (Regulation of Exports and Imports) von 1982 aufgeführt sind <strong>und</strong> bei denen die<br />

Giftdrüsen, -kanäle <strong>und</strong> -zähne nicht entfernt wurden.<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />

Allgemeine Anmerkungen<br />

Alles lebende Pflanzenmaterial, einschließlich Samen, Früchten, Ablegern, Zwiebeln, Pflanzen <strong>und</strong> Knollen, benötigen für die<br />

<strong>Einfuhr</strong> die vorherige Genehmigung des Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS).<br />

Alle Gegenstände aus Pflanzenmaterial, einschließlich Nutzholz <strong>und</strong> Gegenstände aus Holz <strong>und</strong> Bambus, unterliegen den<br />

Quarantänevorschriften <strong>und</strong> müssen dem AQIS zur Prüfung vorgeführt werden. Wenn Krankheiten oder Insektenbefall<br />

festgestellt werden, können die Gegenstände nach Ermessen der AQIS-Beamten auf Kosten des Eigentümers behandelt,<br />

vernichtet oder zurückgesandt werden.<br />

Kaffee, Tee, Matetee <strong>und</strong> Gewürze:<br />

Kaffee darf vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, einschließlich einer Kontingentierung, die von den zuständigen Behörden<br />

festgelegt wird, eingeführt werden.<br />

Ölsamen <strong>und</strong> Ölfrüchte; verschiedene Samenkörner, Samen <strong>und</strong> Früchte; Pflanzen für den Industrie- oder den<br />

medizinischen Bedarf; Stroh <strong>und</strong> Futter:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Samen einer Pflanze der Art Strychnos nux-vomica, Abrus precatorius oder Ricinus communis oder von<br />

Waren, die ganz oder teilweise aus Samen einer Pflanze der genannten Arten bestehen bzw. diese enthalten, ist eine<br />

schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.<br />

Tierische oder pflanzliche Fette <strong>und</strong> Öle <strong>und</strong> deren Spaltungsprodukte; bearbeitete Speisefette; Wachs tierischen oder<br />

pflanzlichen Ursprungs:<br />

Diese Gegenstände sind vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Australian Quarantine and Inspection Service<br />

zulässig.<br />

Produkte der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig; Tabakwaren <strong>und</strong><br />

Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Allgemeine Informationen<br />

Informationen zur <strong>Einfuhr</strong> von Waren, für die dieser Abschnitt gilt, können vom Australian Quarantine and Inspection Service<br />

angefordert werden.<br />

Zucker <strong>und</strong> Zuckerwaren:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Zuckerwaren mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,15 % vol. ist die Genehmigung der zuständigen<br />

Behörden einzuholen.<br />

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Essig:<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> größerer Mengen alkoholischer Getränke oder Flüssigkeiten sollten die Zolldienststellen befragt werden.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> größerer Mengen von Zigaretten oder anderen Tabakprodukten sollten die Zolldienststellen befragt werden.<br />

Erze, Schlacken <strong>und</strong> Asche:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Gegenstände ist die Genehmigung der Zollbehörden einzuholen.<br />

Organische chemische Produkte:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> bestimmter Organochlorchemikalien, einschließlich Aldrin (HHDN), Benzol, Hexachlorid (BHC) (HCH), Lindan<br />

(g-BHC) (g-HCH), Chlordan, Dieldrin (HEOD), DDT (pp‘-DDT), Endrin, Hexachlorbenzol (HCB), Heptachlor, Methoxychlor <strong>und</strong><br />

Oxychlordan ist die Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen.<br />

Stand: September 2013

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