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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

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Die <strong>Einfuhr</strong> von Material - Losen, Werbung usw. -, das mit einer Lotterie oder irgendeinem Glücksspiel zu tun hat, ist ohne die<br />

Erlaubnis der zuständigen mexikanischen Behörden verboten.<br />

12 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine <strong>und</strong> Edelmetalle, Erzeugnisse aus diesen Stoffen, Modeschmuck:<br />

Es sind alle Gegenstände verboten, die im <strong>Post</strong>paketübereinkommen des Weltpostvereins in Artikel 20 Buchstabe b) genannt<br />

sind. Alle Gegenstände dieser Kategorie benötigen für die <strong>Einfuhr</strong> eine vorherige Erlaubnis des SECOFI <strong>und</strong> des Ministeriums<br />

für die nationale Verteidigung.<br />

13 Geräte für den Fernsehempfang:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> dieser Gegenstände unterliegt Kontingentierungen im Rahmen von Anti-Dumping-Maßnahmen.<br />

Sie müssen den Qualitätsnormen (N.O.M.) des SECOFI entsprechen.<br />

Wird ihr Wert als zu niedrig geschätzt angesehen, werden die offiziellen Tarife angewendet.<br />

14 Messinstrumente:<br />

Sie müssen den Qualitätsnormen (N.O.M.) des SECOFI entsprechen.<br />

15 Kriegsmaterial:<br />

Die geltenden Bestimmungen der mexikanischen <strong>Post</strong>verwaltung verbieten jegliche <strong>Einfuhr</strong> von Waffen (24. März 1987).<br />

15.1 Schusswaffen:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> ist die Genehmigung des Verteidigungsministeriums erforderlich.<br />

16 Spielgeräte, Spielzeug:<br />

Ihre <strong>Einfuhr</strong> unterliegt, je nach Herkunftsland (China), Kontingentierungen im Rahmen von Anti-Dumping-Maßnahmen sowie<br />

sonstigen Verfügungen der mexikanischen Regierung, die im Gesetzblatt der Föderation veröffentlicht werden.<br />

Sonstiges:<br />

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Die <strong>Einfuhr</strong> jeglicher Art von radioaktiven Produkten ist nur möglich mit einer Genehmigung der Nationalen Kommission für<br />

nukleare Sicherheit.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von Gegenständen für den Fischfang (Abschnitte 5608.11.01 <strong>und</strong> 5608.11.02) hängt von der Ausstellung einer<br />

Genehmigung durch das Ministerium für Fischerei ab.<br />

Kartenschlüsse, die sich im Durchgang befinden, unterliegen weder den <strong>Einfuhr</strong>bedingungen noch den Zollbestimmungen.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong>, Ausfuhr <strong>und</strong> Durchfuhr von Waren werden durch die Zollgesetzgebung <strong>und</strong> deren Vollzugsordnung, durch das<br />

Steuergesetz der Föderation, die Steuerverordnung, das Zivilgesetzbuch <strong>und</strong> das Strafgesetzbuch geregelt.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder spanischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Das Beifügen der Rechnungen ist bei solchen Waren erforderlich, deren Handelswert 300 US-Dollar übersteigt. Allerdings ist es bei<br />

allen Waren sinnvoll, die Handelsrechnungen beizufügen, da aufgr<strong>und</strong> dieser Rechnungen die gr<strong>und</strong>legenden Merkmale der<br />

Sendungen bestimmt werden können <strong>und</strong> zwar sowohl für eine Beschreibung als auch eine Angabe des Wertes der einzuführenden<br />

Waren. Diese Merkmale müssen übrigens den Bestimmungen des Artikels 25 des Zollgesetzes <strong>und</strong> des Artikels 88 der<br />

Vollzugsordnung entsprechen.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Das Ursprungsland der Waren ist anzugeben, da es vom Ursprung des Ware abhängt, ob eine Zollbegünstigung gewährt wird, ob<br />

Bestimmungen oder Beschränkungen gelten, die nichts mit dem Zoll zu tun haben oder ob Kontingentierungen oder Verbote<br />

bestehen, wenn der Wert der Ware über 1.000 US-Dollar beträgt. Es ist auch möglich, der Rechnung eine Erklärung über den<br />

Ursprung des Waren beizufügen, wobei beides vom Absender zu unterzeichnen ist.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

Stand: September 2013

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