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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Mexiko<br />

ISO-Ländercode: MX<br />

Vorbemerkung:<br />

Wegen der umfangreichen <strong>und</strong> detaillierten <strong>Einfuhr</strong>vorschriften wird empfohlen, sich vor Absendung der Ware über die Zulässigkeit<br />

des Versandes zu vergewissern.<br />

Wertvolle Gegenstände in Einschreibsendungen nicht zugelassen.<br />

Verbotene Gegenstände:<br />

Alle lebenden Tiere mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln <strong>und</strong> Seidenraupen; Raubfische im Jungfischstadium, jung <strong>und</strong><br />

ausgewachsen (Artikel 41.4.c des Washingtoner Übereinkommens); Elfenbein; Mohnsamen; Marihuana (Canabis indica);<br />

Marihuana-Erzeugnisse zum Rauchen (Canabis indica); explosives, entzündliches oder anderes gefährliches Material (Artikel<br />

41.4.d des Washingtoner Übereinkommens von 1989); Thalliumsulphat; Hexachlor, Hexahydrat, Dimetanoaphten, Heptachlor,<br />

Tetrahydrometainden, Epoxyhexachlorid, Hydroendodimetanoaphtalen, Dichlorbromphenylmethyl, N-Allylglutaminimido-Säure,<br />

Phenylthiophosphonat, Diacetylmorphon; Drogen, Betäubungsmittel <strong>und</strong> psychotrope Substanzen (Artikel 41.4.b des Washingtoner<br />

Übereinkommens); Impfstoffe gegen die Maul- <strong>und</strong> Klauenseuche; Canabis indica-Erzeugnisse als pharmazeutische Produkte;<br />

Acetylmorphin-Präparate, Gewebe-, Blut- <strong>und</strong> sonstige Proben aus ansteckendem Material (Artikel 23 des Washingtoner<br />

Übereinkommens); Explosivstoffe, entzündliche <strong>und</strong> andere gefährliche Stoffe (Artikel 41.4.d des Washingtoner Übereinkommens);<br />

obszöne <strong>und</strong> unmoralische Artikel; alle Arten von Darstellungen, die Kinder in einer beleidigenden oder lächerlichen Art darstellen<br />

<strong>und</strong> Gewalt, Selbstzerstörung oder jede andere Form unsozialen Verhaltens fördern (s.g. „Garbage Pail Kids“ - Schmuddelkinder);<br />

obszöne, unmoralische <strong>und</strong> subversiver Schriften, Zeichnungen <strong>und</strong> Symbole; im Ausland nachgedruckte Werke, die literarische<br />

Urheberrechte in Mexiko verletzen; ausländische Lotterielose ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums; Gold- <strong>und</strong><br />

Silberschmiedewaren <strong>und</strong> Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; Massagegeräte <strong>und</strong> künstliche Glieder;<br />

obszöne <strong>und</strong> anstößige Artikel (Artikel 41.4.e des Washingtoner Übereinkommens); alle Arten von Waffen; Schmuckwaren; Geld;<br />

Puppen für obszöne oder anstößige Zwecke (Artikel 41.4.e des Washingtoner Übereinkommens); zoologische, botanische,<br />

mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke <strong>und</strong> Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem,<br />

paläontologischem, völkerk<strong>und</strong>lichem oder münzk<strong>und</strong>lichem Wert.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Für eine Vielzahl von Waren werden besondere Genehmigungen für die <strong>Einfuhr</strong> nach Mexiko benötigt. Darüber hinaus unterliegen<br />

viele Waren bestimmten Kontingentierungen.<br />

Es sind die folgenden „Bedingungen für die Zulassung von Gegenständen, die eingeführt oder im Durchgang befördert<br />

werden“ zu beachten:<br />

1 Tiere <strong>und</strong> tierische Produkte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von lebenden Tieren ist nach den Bestimmungen des Artikels 41.4.c des Washingtoner Übereinkommens<br />

verboten; ausgenommen sind Bienen, Blutegel <strong>und</strong> Seidenraupen.<br />

Für diese Produkte <strong>und</strong> Nebenprodukte ist die Beachtung der Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltschutzvorschriften, von<br />

Kontingentierungen <strong>und</strong> das Einholen einer kommerziellen Handelsgenehmigung erforderlich, die keine Probleme verursachen<br />

sollten, wenn die vorstehenden Regelungen angewandt werden.<br />

1.1 Staatliches Ges<strong>und</strong>heitszeugnis (S1):<br />

Vor der <strong>Einfuhr</strong> von Fleischprodukten ist beim Ges<strong>und</strong>heitsministerium ein Ges<strong>und</strong>heitszeugnis (S1) zu beantragen. Das<br />

Formblatt A1 ist eine Ges<strong>und</strong>heitsgenehmigung, in der alle Veterinär- <strong>und</strong> Pflanzenges<strong>und</strong>heitsvorschriften aufgeführt sind, die<br />

bei der <strong>Einfuhr</strong> von Tieren, tierischen Produkten <strong>und</strong> Nebenprodukten sowie Pflanzen <strong>und</strong> pflanzlichen Produkten unter<br />

Berücksichtigung der Herkunft <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsbedingungen im Ausfuhrland einzuhalten sind, um die Einführung von<br />

exotischen Krankheiten <strong>und</strong> Erkrankungen in das Land zu verhindern (diese Genehmigung wird vom SARH (Secretaría de<br />

Desarollo Social – Ministerium für soziale Entwicklung) erteilt). Artikel 4 § 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1988.<br />

1.2 Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften (A2):<br />

Das Formblatt A2 enthält die Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften, die bei der <strong>Einfuhr</strong> von Fleischprodukten, einschließlich Innereien,<br />

Häuten <strong>und</strong> Teilen von Schlachttieren aus Ländern, in denen keine Quarantäne vorgeschrieben ist, einzuhalten sind;<br />

vorzulegen ist ein Ursprungs- <strong>und</strong> Tierges<strong>und</strong>heitszeugnis, das von der mexikanischen Konsularbehörde gestempelt <strong>und</strong> der<br />

zuständigen Veterinärbehörde des Landwirtschaftsministeriums oder einer gleichrangigen Dienststelle unterzeichnet wurde<br />

<strong>und</strong> die folgende Erklärung enthält: Dieses Fleisch stammt von ges<strong>und</strong>en Tieren, die vor <strong>und</strong> nach der Schlachtung von<br />

offiziellen Mitarbeitern zugelassener Einrichtungen untersucht wurden.<br />

1.3 Ministerium für Landwirtschaft <strong>und</strong> Wasser:<br />

Das Formblatt A3 betrifft Vorsorgemaßnahmen für die <strong>Einfuhr</strong> von Tieren, tierischen Produkten <strong>und</strong> Nebenprodukten sowie<br />

Pflanzen <strong>und</strong> pflanzlichen Produkten.<br />

1.4 Ministerium für gesellschaftliche Entwicklung<br />

Das Formblatt E1 betrifft die Genehmigung des Transports gefährlicher Materialien <strong>und</strong> Abfälle.<br />

Stand: September 2013

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