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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer, französischer oder mazedonischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer, französischer oder mazedonischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Zu Zollabfertigungs- <strong>und</strong> Steuerberechnungszwecken müssen auf allen Sendungen mit Werbematerial Rechnungen angebracht<br />

sein. Eine Pro-forma-Rechnung ist für die Warenvorlage vorgeschrieben. Ist keine Rechnung vorhanden, wird der Wert von den<br />

Zollbehörden festgesetzt.<br />

Ursprungszeugnis(se):<br />

Häufig sind keine Ursprungszeugnisse erforderlich. Diese können von den Zollbehörden gegebenenfalls angefordert werden.<br />

Sonstiges:<br />

Von der <strong>Post</strong> eingeführte Waren bis zu einem Wert von 100 US $, die für den persönlichen Gebrauch <strong>und</strong> nicht dem Verkauf bzw.<br />

geschäftlichen Zwecken dienen, sind vom <strong>Einfuhr</strong>zoll ausgenommen. Liegt der Warenwert über 100 US $, wird auf den<br />

Gesamtbetrag eine Zollgebühr erhoben. Als humanitäre Hilfe versendete <strong>Post</strong>sendungen sind von Steuern <strong>und</strong> Abgaben befreit,<br />

sofern sie an autorisierte Organisationen (Rotes Kreuz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien usw.) adressiert sind.<br />

Generell sind alle in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingeführten <strong>Post</strong>sendungen dort zu verzollen, wo sie<br />

geöffnet, geprüft <strong>und</strong> wieder verschlossen werden. Es gilt folgende Vorgehensweise: eine falsche Zollinhaltserklärung vom<br />

Absender stellt nicht immer einen Gr<strong>und</strong> für die Beschlagnahme der Waren durch den Zoll dar. Die Zollbehörde kann jedoch<br />

gegebenenfalls versteckte Waren beschlagnahmen <strong>und</strong> weder der Absender noch der Empfänger haben Anspruch auf eine<br />

Vergütung.<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Post</strong> AG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong>, weil<br />

ihr nicht immer rechtzeitig <strong>und</strong> vollständig amtliche Nachrichten hierüber zugehen. Es ist Sache der Absender, sich bei den<br />

Empfängern der Sendungen, bei den Auslandsvertretungen der Bestimmungsländer, bei den Außenhandelsstellen im<br />

B<strong>und</strong>esgebiet, bei den Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern oder bei sonst zuständigen Stellen darüber zu unterrichten, ob <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die zu versendenden Gegenstände in das Bestimmungsland eingeführt bzw.<br />

im Durchgang durch andere Länder befördert werden dürfen. Wenn der Absender glaubt, auf Gr<strong>und</strong> solcher Informationen oder<br />

besonderer Kenntnisse der Verhältnisse im Bestimmungsland seine Waren ohne Beachtung einzelner, in den Unterlagen der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Post</strong> AG enthaltener <strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong> versenden zu können, so ist eine solche Sendung unter Hinweis<br />

darauf anzunehmen, dass die etwaigen Folgen ihm zur Last fallen <strong>und</strong> er etwa hierdurch entstehende Kosten (z. B. Zollstrafen,<br />

Lagerkosten, Rücksendungsentgelte) unter allen Umständen tragen muss.<br />

Stand: September 2013

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