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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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Pflanzenschutzmittel zur landwirtschaftlichen Nutzung:<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

<br />

<br />

Getränke, Alkoholika:<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich <strong>und</strong> eine Unbedenklichkeitserklärung vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of<br />

Health) ist einzuholen.<br />

Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

Mineralöle:<br />

Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

Betäubungsmittel:<br />

Betäubungsmittel dürfen nur mit einer Lizenz des Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) eingeführt werden.<br />

Pharmazeutische Produkte:<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von zur medizinischen Behandlung verwendeten pharmazeutischen Produkten bedarf der Genehmigung des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsministeriums (Ministry of Health) oder der tiermedizinischen Abteilung des Landwirtschaftsministeriums (Ministry<br />

of Agriculture).<br />

Chemische Streichhölzer:<br />

Aus Sicherheitsgründen von der <strong>Post</strong> verboten.<br />

Gummiwaren:<br />

R<strong>und</strong>erneuerte Gummireifen sind verboten.<br />

Bücher, Broschüren, Zeitungen, Druckwerke:<br />

Das Versenden von anstößigen, obszönen oder anderweitig staatsgefährdenden oder verleumderischen Drucksachen, Bildern,<br />

Fotografien, Lithografien, Gravuren, Büchern, Karten oder Artikeln ist verboten.<br />

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine <strong>und</strong> -metalle, Erzeugnisse aus diesen Materialien, Modeschmuck:<br />

Das Versenden von Münzen, Banknoten, Devisen, Goldbarren, Edelsteinen, Juwelen <strong>und</strong> anderen Wertgegenständen ist<br />

verboten, sofern nicht als Einschreiben oder Wertbrief versendet.<br />

Messinstrumente:<br />

Kontrollierte Waren. Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

Kriegsgerät:<br />

Kontrollierte Waren. Eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz ist erforderlich.<br />

Schusswaffen:<br />

<strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

Spielgerät – Spielzeug:<br />

Kontrollierte Waren. Eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung ist erforderlich.<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

a) Pakete:<br />

1 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

b) Briefe mit Wareninhalt <strong>und</strong> Päckchen:<br />

- Zollinhaltserklärung CN 22 wahlweise in englischer oder französischer Sprache;<br />

wenn der Warenwert 300 SZR überschreitet:<br />

- 2 Stück Zollinhaltserklärung CN 23 wahlweise in englischer oder französischer Sprache.<br />

Rechnung(en):<br />

Mit Angabe des Marktwertes im Einlieferungsland; muss in jede Sendung eingelegt werden.<br />

Ursprungserklärung(en):<br />

Bei nahezu allen in das Land eingeführten Waren handelt es sich um kontrollierte Waren. Zukünftigen Importeuren wird deshalb<br />

geraten, vor der Aufgabe ihrer Waren eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung einzuholen. Den eingeführten Pflanzen <strong>und</strong> Pflanzenmaterialien<br />

muss ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis beiliegen.<br />

Sonstiges:<br />

Kleinsendungen dürfen zur persönlichen Verwendung ohne eine <strong>Einfuhr</strong>lizenz eingeführt werden, vorausgesetzt, der Wert des<br />

Inhalts beträgt maximal 500 Rupien. Eine Abfertigungsgebühr ist für jedes eingehende Paket zahlbar, gleichgültig ob<br />

zollpflichtig oder nicht, gewichtsabhängig <strong>und</strong> schriftlich zu deklarieren (kleine Päckchen).<br />

Alle mit einer falschen Zollinhaltserklärung empfangenen <strong>Post</strong>sendungen <strong>und</strong> Pakete werden von den Zollbehörden<br />

beschlagnahmt.<br />

Stand: September 2013

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