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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Malta<br />

Gegenstände, deren <strong>Einfuhr</strong> in <strong>Post</strong>sendungen verboten ist:<br />

ISO-Ländercode: MT<br />

1 Folgende Gegenstände dürfen nicht eingeliefert oder für den <strong>Post</strong>versand bzw. die <strong>Post</strong>zustellung in Auftrag gegeben oder<br />

übergeben werden:<br />

a) <strong>Post</strong>sendungen, die explosionsgefährliche, entzündliche, gefährliche, schmutzige, giftige oder ges<strong>und</strong>heitsschädliche Stoffe<br />

enthalten;<br />

b) <strong>Post</strong>sendungen, die scharfe Instrumente oder andere Gegenstände enthalten, die Personen verletzen oder bei der<br />

<strong>Post</strong>beförderung andere <strong>Post</strong>sendungen beschmutzen oder beschädigen können;<br />

c) <strong>Post</strong>sendungen, die aufwieglerisch im Sinne der Gesetze zur Verhinderung von Aufruhr sind;<br />

d) <strong>Post</strong>sendungen jeglicher Art oder Form, deren Inhalt in irgendeiner Weise drohend, beleidigend oder verleumderisch ist;<br />

e) <strong>Post</strong>sendungen jeglicher Art oder Form, deren Inhalt gemäß den Bestimmungen in § 208 des Strafgesetzbuches<br />

pornografisch oder obszön ist;<br />

f) <strong>Post</strong>sendungen, die Lebewesen enthalten, mit Ausnahme der Lebewesen, die der <strong>Post</strong>master General für die<br />

<strong>Post</strong>beförderung zugelassen hat;<br />

g) <strong>Post</strong>sendungen, die Lotterieangebote, -r<strong>und</strong>schreiben oder -lose enthalten, mit Ausnahme der von der Regierung von Malta<br />

eingerichteten oder genehmigten Lotterien;<br />

h) <strong>Post</strong>sendungen, die eine Nachahmung einer Geldnote oder Banknote oder eines in §§ 166 <strong>und</strong> 167 des Strafgesetzbuches<br />

genannten Zahlungsmittels enthalten;<br />

i) <strong>Post</strong>sendungen, die eine Fantasiebriefmarke (wobei es sich nicht um eine Fantasiebriefmarke handelt, deren Herstellung<br />

aufgr<strong>und</strong> der <strong>Post</strong> Office Regulations oder entsprechender Vorschriften einer ausländischen <strong>Post</strong>verwaltung genehmigt ist)<br />

oder eine Fälschung eines laut Anweisung oder mit Genehmigung des <strong>Post</strong>master General verwendeten<br />

Freimachungsvermerks oder eine Fälschung eines anderen Aufdrucks tragen, der aufgr<strong>und</strong> dieser Bestimmungen zum<br />

Nachweis der Zahlung des Portos oder der Entgelte genehmigt ist;<br />

j) <strong>Post</strong>sendungen, auf denen bzw. auf deren Umhüllung sich Wörter, Buchstaben oder Markierungen befinden, die ohne eine<br />

ordnungsgemäße Befugnis verwendet werden <strong>und</strong> die bedeuten oder implizieren oder beim Empfänger den Eindruck<br />

erwecken können, dass die <strong>Post</strong>sendungen von einer staatlichen Stelle versandt wurden;<br />

k) <strong>Post</strong>sendungen von einer Größe, Form, Farbe oder Aufmachung, die nach Ansicht des <strong>Post</strong>master General mit großer<br />

Wahrscheinlichkeit die Bearbeitung durch Mitarbeiter der <strong>Post</strong> schwierig oder unangenehm macht;<br />

l) <strong>Post</strong>sendungen, auf denen etwas in einer Art geschrieben oder aufgedruckt bzw. dort angebracht ist, wodurch das schnelle<br />

<strong>und</strong> leichte Lesen der Anschrift auf den <strong>Post</strong>sendungen verhindert wird oder auf denen die Briefmarken oder<br />

Freimachungsvermerke in zu geringem Abstand angebracht sind oder das selbst oder durch die Art der Beschriftung oder<br />

Beifügung nach Ansicht des <strong>Post</strong>master General in irgendeiner Weise geeignet ist, die Mitarbeiter der <strong>Post</strong> bei der<br />

Bearbeitung der <strong>Post</strong>sendungen zu stören;<br />

m) <strong>Post</strong>sendungen, auf denen Marken oder Aufdrucke verwendet werden, die allem Anschein nach schon zur<br />

Entgeltentrichtung auf anderen <strong>Post</strong>sendungen verwendet wurden;<br />

n) <strong>Post</strong>sendungen, die auf der Anschriftseite mehr als eine Anschrift tragen;<br />

o) <strong>Post</strong>sendungen, die Betäubungsmittel oder Psychopharmaka oder andere Drogen oder Medikamente enthalten, sofern die<br />

Beförderung nicht aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes oder einer Rechtsvorschrift genehmigt ist;<br />

p) <strong>Post</strong>sendungen, die Gegenstände enthalten, deren <strong>Einfuhr</strong> oder Verbreitung im Zielland oder -ort oder Durchgangsland<br />

oder -ort verboten ist:<br />

2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe g) dieser Vorschrift bezüglich der Lotterien, die von der Regierung<br />

eingerichtet oder genehmigt wurden, kann der <strong>Post</strong>master General die Beförderung solcher Sendungen ablehnen, wenn die<br />

<strong>Post</strong>sendungen nicht den Anweisungen einer zuständigen Behörde, die dem <strong>Post</strong>master General bekannt gemacht wurden,<br />

entspricht; in einem solchen Fall kann er die <strong>Post</strong>sendungen zurücksenden oder in anderer geeigneter Weise damit verfahren.<br />

3 Im Sinne dieser Bestimmung umfasst „Lotterie“ jede Art von Aktionen mit Preisgewinnen, bei denen die Gewinner oder die<br />

Nummer oder der Wert der Preise von einem zukünftigen ungewissen Ereignis oder einer Kombination solcher Ereignisse<br />

abhängen.<br />

Bedingt zugelassene Gegenstände:<br />

Lebensmittel, Medikamente <strong>und</strong> chemische Stoffe erfordern die Genehmigung der Ges<strong>und</strong>heitsbehörden.<br />

Bestimmte Güter erfordern eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung (weitere Informationen sind im "Supplies and Services Act (Kap. 117),<br />

Importation (Control) (Amendment) Regulations, 1990" zu finden).<br />

Begleitpapiere:<br />

Zollinhaltserklärung(en):<br />

Entfällt.<br />

Stand: September 2013

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