Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
Landwirtschaft für Sabah oder Sarawak ausgestellte Genehmigung gemäß der Verordnung von 1981 über die Pflanzenquarantäne<br />
sowie ein Pflanzenges<strong>und</strong>heitszeugnis der zuständigen verantwortlichen Stelle im Ausfuhrland einholt. Alle derartigen Sendungen<br />
werden vor ihrer Verzollung durch eine Dienststelle des Ministeriums für Landwirtschaft untersucht.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Schädlingen sowie von Erde, einzeln oder mit Wurzeln oder sonstigen Pflanzenteilen verb<strong>und</strong>en, ist verboten. Nur<br />
die Direktoren für Landwirtschaft der Halbinsel Malaysia, von Sabah <strong>und</strong> Sarawak dürfen sie zu wissenschaftlichen Zwecken<br />
einführen.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> folgender Pflanzen <strong>und</strong> Samen nach Malaysia ist verboten: Kautschuk, Kakao, tropische Pflanzen, Ananas, Tee,<br />
Zitronen, Kaffee, Palmöl, Baumwolle, Pflanzen aus Westafrika, Bananen, Hanf aus Manila, Zuckerrohr, Kokosnuss, Kartoffeln, Reis,<br />
Taro, auf dem Luftweg eingeführtes Gemüse, Süßkartoffeln. In einigen Fällen erteilen die Direktoren für Landwirtschaft der<br />
Halbinsel Malaysia, von Sabah <strong>und</strong> Sarawak jedoch Sondergenehmigungen.<br />
Sendungen mit Kaffee, Tee, Matetee <strong>und</strong> Gewürzen müssen von den Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums untersucht<br />
<strong>und</strong>, falls erforderlich, behandelt werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Obst <strong>und</strong> Nüssen ist unter der Bedingung erlaubt, dass die Sendungen gemäß der Verordnung von 1981 über die<br />
Pflanzenquarantäne im Bedarfsfall vor ihrer Verzollung von den Dienststellen des Ministeriums für Landwirtschaft untersucht <strong>und</strong><br />
bearbeitet werden. Obst muss in wasser<strong>und</strong>urchlässigem Material verpackt <strong>und</strong> in festen Behältern mit gut schließendem Deckel<br />
untergebracht werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Schädlingen <strong>und</strong> Vertilgern schädlicher Insekten im Rahmen des Austauschs zwischen offiziellen Einrichtungen ist<br />
möglich, sofern die zuständigen Stellen dies genehmigen.<br />
Bei der <strong>Einfuhr</strong> von Zigaretten, ist auf der Sendung folgender Vermerk anzubringen: AMARAN KERAJAAN MALAYSIA MEROKOK<br />
MEMBAHAYAKAN KESIHATAN“.<br />
Erden, Steine, Gips, Kalk <strong>und</strong> Zement können nur eingeführt werden, wenn ihnen eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung beiliegt, die vom oder<br />
für den Generaldirektor für Landwirtschaft der Halbinsel Malaysia (einschließlich Labuan) oder vom oder für den Generaldirektor für<br />
Landwirtschaft von Sabah <strong>und</strong> Sarawak ausgestellt wurde.<br />
Torf kann nur eingeführt werden, wenn ihm eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung beiliegt, die vom oder für den Generaldirektor für<br />
Landwirtschaft der Halbinsel Malaysia (einschließlich Labuan) oder vom oder für den Generaldirektor für Landwirtschaft von Sabah<br />
<strong>und</strong> Sarawak ausgestellt wurde.<br />
Betäubungsmittel dürfen nur vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium für Zwecke der Medizin, Prävention, Tiermedizin oder Wissenschaft<br />
eingeführt werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von toxischen Stoffen einschließlich der Präparate, Lösungen, Verbindungen, Mischungen oder jeglichem sonstigen<br />
Naturprodukt, das toxische Stoffe enthält ist verboten, außer wenn die Gegenstände gemäß der Verordnung von 1952 über toxische<br />
Stoffe <strong>und</strong> der Verordnung von 1952 über gefährliche Drogen versandt werden. Essigsäureanhydrid <strong>und</strong> Acetylchlorid dürfen nur<br />
von Personen eingeführt werden, die über eine vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium anerkannte <strong>Einfuhr</strong>genehmigung für toxische Stoffe<br />
des Typs A verfügen.<br />
Dünger ausschließlich tierischen Ursprungs dürfen eingeführt werden, wenn ihnen eine Genehmigung beiliegt, die vom oder für den<br />
Generaldirektor für Veterinärdienste ausgestellt wurde.<br />
Pulver <strong>und</strong> Explosivstoffe; pyrotechnische Artikel; Streichhölzer; luftempfindliche Legierungen; entflammbare Stoffe können nur<br />
eingeführt werden, wenn ihnen eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung des Ministeriums für Handel <strong>und</strong> Industrie beiliegt.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Magnetbändern für Bild- <strong>und</strong> Tonaufzeichnungen ist erlaubt, wenn eine Genehmigung des Ministeriums für Handel<br />
<strong>und</strong> Industrie vorliegt. Es wird empfohlen, dass magnetische Aufnahmen wie Audio- <strong>und</strong> Videokassetten sowie Kassetten <strong>und</strong><br />
Disketten für Computer in Behältern versandt werden, die speziell dafür geschaffen sind, den Inhalt gegen starke Magnetfelder<br />
abzuschirmen. Es wird empfohlen, auf der Verpackung eine Beschreibung des Inhalts anzubringen.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Holz, Holzkohle <strong>und</strong> Holzartikeln ist nur mit Erlaubnis des malaysischen Amts für Holz möglich.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von militärischem Material <strong>und</strong> militärischer Ausrüstung ist nur mit einer Genehmigung möglich, die vom Ministerium für<br />
Handel <strong>und</strong> Industrie in Übereinstimmung mit dem Verteidigungsministerium erteilt wird.<br />
Sonstige gefertigte Textilartikel, Garnituren, Altkleider <strong>und</strong> Stofffetzen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums für Handel <strong>und</strong><br />
Industrie eingeführt werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Kopfbedeckungen <strong>und</strong> Teilen von Kopfbedeckungen ist verboten, sofern nicht eine <strong>Einfuhr</strong>genehmigung des<br />
Ministeriums für Handel <strong>und</strong> Industrie vorgelegt werden kann.<br />
Münzen, Platin, Gold <strong>und</strong> Silber, bearbeitet oder unbearbeitet, Edelsteine, Schmuck <strong>und</strong> sonstige Wertgegenstände sind als<br />
Wertsendungen in Kästen zu versenden. Der angegebene Wert darf 3000 MYK nicht übersteigen.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Teilen von Reismühlen ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung des nationalen Amts für Reis <strong>und</strong> Konserven<br />
vorgelegt wird.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von automatischen Ladegeräten für Kassetten oder Patronen oder deren Teilen ist nur möglich, wenn eine<br />
Genehmigung des Ministeriums für Handel <strong>und</strong> Industrie vorliegt.<br />
Spezifizierte elektrische Geräte oder elektrisches Zubehör können nur eingeführt werden mit dem Nachweis der Zustimmung des<br />
Generaldirektors der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen in Malaysia, wenn es <strong>Einfuhr</strong>en für die Halbinsel Malaysia <strong>und</strong> Sabah<br />
Stand: September 2013