Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post
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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />
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Die <strong>Einfuhr</strong> von Vögeln oder Fischen oder deren Eiern oder von anderen lebenden Tieren oder von Produkten tierischen<br />
Ursprungs ist verboten ohne die vorherige Genehmigung des zuständigen Ministers für Wasser <strong>und</strong> Forstverwaltung (Waters<br />
and Forest Administration) <strong>und</strong> unbeschadet der geltenden Tierges<strong>und</strong>heitspolitikbestimmungen einschließlich der Vorlage<br />
einer vorherigen Genehmigung des zuständigen Leiters für Viehzucht <strong>und</strong> Fischerei. Den Sendungen muss ein vom<br />
tierärztlichen Beauftragten des Herkunftslandes ausgestelltes <strong>und</strong> vom Direktorat Tiermedizin (Veterinary Services Directorate)<br />
unterzeichnetes Ges<strong>und</strong>heitszeugnis sowie eine Herkunftsbescheinigung beiliegen.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für zum Verzehr durch den Menschen bestimmte Produkte tierische Ursprungs,<br />
durch deren Verarbeitung <strong>und</strong> Verpackung jegliches Risiko einer <strong>Einfuhr</strong> von Tierkrankheiten vermieden wird (Kondensmilch,<br />
pasteurisierte Butter, Käse mit Ausnahme von Weichkäsen, sterilisierte Fleisch- oder Fischkonserven, Schweineschmalz,<br />
Fette, Talg, Margarine). Ihnen muss jedoch ein offizielles Ges<strong>und</strong>heitszeugnis sowie eine Herkunftsbescheinigung beiliegen.<br />
Folgende See- <strong>und</strong> Flughäfen sind gegenwärtig für diese <strong>Einfuhr</strong>en geöffnet:<br />
die Seehäfen von Tamatave, Diego-Suarez Majunga, Tulear, Port-Dauphin, die Flughäfen von Ivato, Amborovy (Majunga) <strong>und</strong><br />
Tamatve.<br />
Pflanzen <strong>und</strong> pflanzliche Produkte:<br />
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen, Erde, Kompostdung sowie alle zu deren Transport verwendeten Verpackungen müssen bei<br />
der Ankunft in Madagaskar einer Pflanzenges<strong>und</strong>heitsprüfung unterzogen werden.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> aller vorstehend aufgeführten Produkte <strong>und</strong> Materialien muss vorher von der Dienststelle Landwirtschaftsschutz<br />
(Farm Protection Service) genehmigt werden.<br />
Die Rolle der Zolldienststelle ist dabei auf die Forderung nach einer Vorlage von <strong>Einfuhr</strong>lizenzen <strong>und</strong> der Freigabe der<br />
eingeführten Produkte nach Sichtprüfung der von dem Pflanzenschutzbeauftragten ausgestellten<br />
Zollunbedenklichkeitsbescheinigung beschränkt.<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Rückständen, Ölkuchen, Bagassen aller Art <strong>und</strong> pflanzlichen Abfällen bedarf einer pflanzenschutzrechtlichen<br />
Kontrolle.<br />
Getränke, Alkoholika:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Absinth usw. ist strengstens verboten. Folgende alkoholischen Getränke dürfen nicht eingeführt werden.<br />
Alkoholhaltige Aperitifs (Anis, "Bittero", "Goudrons" usw.) mit Ausnahme von mit Anis angereicherten Getränken mit einem<br />
Alkoholgehalt zwischen 41 <strong>und</strong> 45°.<br />
Weinhaltige Aperitifs <strong>und</strong> Verdauungsgetränke mit einem Gesamtalkoholgehalt von über einem halben Gramm pro Liter:<br />
Spirituosen, außer natürlichen aus Wein, Obst <strong>und</strong> Korn gewonnenen Spirituosen sowie Rum <strong>und</strong> Taffia. Mit Alkohol versetzte<br />
Weine. "Reine" <strong>und</strong> kommerzielle Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 12°, denen Alkohol hinzugefügt<br />
wurde, um den Alkoholgehalt um höchstens 1,5° zu erhöhen, ohne dabei einen Alkoholgehalt von mehr als 12° zu erreichen,<br />
sind jedoch nicht verboten. Dabei dürfen alkoholische Flüssigkeiten hinzugegeben werden, die ausschließlich aus der<br />
Destillation von Wein gewonnen werden mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45°.<br />
Tabakwaren <strong>und</strong> Tabakersatzerzeugnisse:<br />
Blatttabak darf nur in an Fabriken adressierten Paketen eingeführt werden. Die Zolldienststelle kann die <strong>Einfuhr</strong> nur auf<br />
Vorlage einer von der Abteilung Indirekte Steuern (Indirect Taxation Department) ausgestellten Bescheinigung zulassen. Jedes<br />
Paket muss auf ein <strong>und</strong> derselben Seite eine Angabe über die Herkunft, das Bruttogewicht, das Taragewicht <strong>und</strong> das<br />
Nettogewicht aufweisen. Die <strong>Einfuhr</strong> von getrockneten Tabakblättern zu industriellen Zwecken unterliegt folgenden<br />
Bedingungen: pflanzenschutzrechtliche <strong>Einfuhr</strong>genehmigung des Herkunftslandes, mit der bescheinigt wird, dass das<br />
Herkunftsland frei von Peronospora Tabacina ist, neue <strong>und</strong> kegelförmige Verpackung, Desinfizierung mit Ethybenoxid in den<br />
Mallet-Stationen der Ankunftshäfen (Majunga, Tamatave). Verarbeiteter Tabak darf nur im Namen von Regie Malgache des<br />
Monopoles Fiscaux (RMMF) (Malagasy Fiscal Monopolies Authority) eingeführt werden.<br />
Die Zollverwaltung kann jedoch Privatpersonen die <strong>Einfuhr</strong> zum persönlichen Konsum einer Menge von maximal 10 kg Tabak<br />
aus Gewohnheits- oder Ges<strong>und</strong>heitsgründen erlauben.<br />
Jede Person über 18 Jahre kann bei der Einreise nach Erteilung einer ausreichenden mündlichen Zollerklärung von Abgaben,<br />
Steuern <strong>und</strong> Gebühren auf einen "Reisevorrat" von maximal 25 Zigarren, 500 Zigaretten oder 500 g Tabak befreit werden.<br />
Mineralöle:<br />
Rohöl: Die Zulassung von rohem Mineralöl ist abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung einer lokalen technischen<br />
Behörde im Abbauland.<br />
Schieferöl <strong>und</strong> andere Öle: Die Zulassung ist abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung einer lokalen technischen<br />
Behörde im Abbauland.<br />
Betäubungsmittel:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Betäubungsmitteln <strong>und</strong> von Betäubungsmittel enthaltenden pharmazeutischen Zubereitungen <strong>und</strong><br />
Besonderheiten bedarf der Genehmigung durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health).<br />
Pharmazeutische Produkte:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von Medikamenten <strong>und</strong> anderen zur medizinischen Behandlung eingesetzten Erzeugnissen bedarf einer<br />
vorherigen durch das Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) ausgestellten Genehmigung.<br />
Verhütungsmittel, außer Medikamenten <strong>und</strong> Kondomen, dürfen nur von vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health)<br />
genehmigten juristischen Personen eingeführt werden.<br />
Chemische Streichhölzer:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> ist auf die Regie Malgache des Monopoles Fiscaux (RMMF) (Malagasy Fiscal Monopolies Authority) beschränkt.<br />
Gummiwaren:<br />
Empfängnisverhütungsmittel sowie Sauger <strong>und</strong> Brusthütchen für Kleinkinder, hergestellt aus nicht heiß vulkanisiertem reinen<br />
Gummi oder einem anderen vom Ges<strong>und</strong>heitsministerium (Ministry of Health) genehmigten Produkt, dürfen nicht eingeführt<br />
werden.<br />
Bücher, Broschüren, Zeitungen, Druckwerke:<br />
Die <strong>Einfuhr</strong> von schriftlichen Veröffentlichungen bedarf der Kontrolle durch das Innenministerium (Ministry of the Interior).<br />
Stand: September 2013